Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19810622_33Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1981 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Festsetzung
der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindEm
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBL Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit 650,-S festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.
Er erhöht bzw. vermindert sich bei Ubersteigen oder bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1980 über die Festsetzung des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, .LGBL Nr. 30, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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