Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1967
LGBL_ST_19810622_32Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1967Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1981 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Mai 1981 über die Wiederverlautbarung
des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes
1961
Artikel I
(1) Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 41/1949, wird das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1961, LGBl. Nr. 81, in der Anlage wiederverlautbart. .!
(2) Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz
1961 ist am 3. August 1967 in Kraft getreten.
96 Stück 10, Nr. 32
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die
sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(1) Nachstehende Bestimmungen des Steiermärkischen Landarbeiterkammergeset'zes 1967 sind
durch die Kundmachung des Landeshauptmannes
der Steiermark über die Aufhebung einiger Bestim)
llungen des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes
1967 durch den Verfassungsgerichtshof
aufgehoben wor;den:
(2) Der § 30 Abs. 2 ist gegenstandslos geworden
und wird daher bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt.
(3) Im § 2 Abs. 1 des wiederverlautbarten Gesetzes
wird die bisherige Ziffer 9 mit Ziffer 8 bezeichnet.
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisches
Landarbeiterkammergesetz 1981
LAKG 1981" zu zitieren.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung
enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden'
an den wiederverlautbarten Text
gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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