Beschluß vom 10. Dezember 1980, mit dem eine Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark erlassen wird
LGBL_ST_19810604_27Beschluß vom 10. Dezember 1980, mit dem eine Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1981 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Beschluß vom 10. Dezember 1980, mit dem
eine Satzung für die Landes-Hypothekenbank
Steiermark erlassen wird
~
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Name, Aufgabe-, Rechtsnatur, Sitz und allgemeine Geschäftsgrundsätze
(1) Die vorn Land Steiermark mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 17. Juli 1930 gegründete Landes-HypothekenanSotal,t führt die Bezeichnung "Landes-Hypothekenbank -Steierma,rk",
im folgenden kurz "Bank" genannt. Sie ist eine
öffentlich-rechtliche Kredüunternehmung im Sinne
ü,es Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBL
·Nr. 63/1979, über das: Kreditwesen (Kreditwesengesetz -KWG) sowie des Gesetzes über Pfandbriefe
und verwandte Schuldverschreibungen löffentlichlrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, DRGBI. I, S. 492, mit eigener Rechtspersön~
lichkeit und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld-und Krediltverkehr, vor allem im Bundesland
Steiermark zu fördern.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Graz. Sie kann
ZweigSJ1:ellen errichten.
-(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes als Haftungsträge['
unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte
nach kaufmännischen Grundsätzen zu
führen.
(4) Die Bank ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Landes-Hypothekenbank Steiermark" berechtigt.
§2
Haftung
Die Bank haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
Da:rüber hinaus haftet für alle Verbindlichkeiten das Land als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB.
§3
Geschäftsgegenstand
(1) Geschäftsgegenstand der Bank ist der Betrieb
aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes im In-und Ausland. ausgenommen
(2) Der Geschäftsgegenstand umfaßt femer
(3) Die Berechtigung der Bank erstredct sich weiters auf
§4
Vermögenseinlagen und nachrangiges Kapital
(1) Die Bank ist berechtigt zur Entgegennahme
von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 12 Abs. 7 KWG. (
Erwerb von Liegenschaften
Die Bank kann Liegenschaften erwerben
Die nach lit. a) erworbenen Liegenschaften sind,
sobald es wirtschaftlich vertretbar erscheint, zu
ve·räußern, es sei denn, daß sie die Bank im Sinne der Besrt:immungen nach lit. b) oder c) übernimmt.
§ 6
Pfandbriefe und Kommunalbriefe
(1) Die von der Bank ausgegebenen Pfandbriefe
und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen) müssen nach den
gesetzlichen Vorschriften gedeckt sein. Sie können
auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten.
(2) Pfandbrie'fe und Kommunalbriefe lauten in
der Regel auf den Inhaber. Sie werden mit Ende
der festgelegten Laufzeit oder nach Maßgabe eines Tilgungsplanes nach Aufruf durch Verlosung zur Rückzahlung fällig. Die Bank ist zur vorzeitigen
Rückzahlung im Wege der Kündigung mit oder
ohne Verlosung sowie durch Rückkauf berechtigt.
Von seiten der Forderungsberechtigten können die Papiere nicht gekündigt werden.
(3) Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben zu
enthalten:
?
Stück 'g, Nr. 27
ten klönnen faksimiliert werden.
(4) Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben die Bestätigung des Treuhänders zu tragen, daß die
gesetzlich vorgeschriebene Deckung vorhanden und
in das Deckungslfegister eingetragen ist. Die Unterschrift
des Treuhänders kann faksimiliert werden.
(5) Pfandbriefe und Kommunalbriefe sind mH Zinsscheinbogen auszustatten. Diese haben erforderlichenfalls Erneuerungsscheine zu enthalten.
(6) Pfandbriefe und Kommunalbriefe können auch
in Form von Sammelurkunden begeben werden.
§ 7
Besondere Bestimmungen für Deckungsausleihungen
(1)
Solche Ausleihungen können gewählft werden
(2) Gegen hypothekarische Sicherstellung gewährte Deckungsausleihungen dürfen unter Hinzurechnung
allfälliger Vorbelastungen bei land-und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zwei Drittel, bei anderen Pfandobjekten drei Fünftel des WeItes
nicht überschreiten.
(3) Bei der Belehnung von Baurechten sind die
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
(4) Die Ermittlung des Wertes der Pfandobjekte
hat nach den Grundsätzen der Realschätzordnung
bzw. nach anderen allgemein üblichen Richtlinien
oder Methoden zu erfolgen.
(5) Bei Deckungsausleihungen sind als Pfandobjekte
ungeeignet '
§8
Sonstig·es Wertpapieremissionsgeschäft
Emissionen nach ,§ 1 Abs. 2 Z. 9 des Kreditwesengesetzes können auf Schilling oder auf ausländische
Währung lauten. Sie können auch in FOrm von
Sammelurkunden begeben werden. Die Unterschriften
können faksimiliert werden.
§ 9
Mündelsicherheit
Nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1977 über die -Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr. 403/1977, in der jeweils geltenden Fassung
sind Einlagen bei der Bank und von der Bank
ausgegebene Wertpapiere mündelsicher.
§ 10
Organe der Bank
Die Organe der Bank sind
§11
Persönliche Voraussetzungen der Organmitglieder
(1) Einem Organ der Bank dürfen nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören.
(2) Von der Bestellung ausgeschlossen sind:
§ 12
Vorstand
(1) Die Leitung der Bank obliegt dem Vorstand.
Dieser hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte zu führen. Er besteht aus zwei bis vier
Mitgliedem, die von der Landesregierung auf bestimmte
Zeit, höchstens auf die Dauer von 5 Jahren
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder bestellt werden. De·r
Aufsichtsrat hat das Recht, Vorschläge zu erstatten.
Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorsltandes zum Vorsittzenden und: (wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht) ein
weiteres Mitglied 'zum stellvertretenden Vorsitzendeh
des Vorstandes.
?
Stück 9, Nr. 27
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich bei der Bank täüg sein und die bundesgesetzlichen Erfordernisse erfüllen. Der Vorsitzende
des Vorstandes hat ein abgeschlossenes Techtsoder wirtschaftswissens.chaf,tliches Studium nachzuweisen. I (3) Der Vorstand ist .bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlußfähig, wenn der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) des Landes ordnungsgemäß geladen wurde. Er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung
gilt als Ablehnung.
(4) Ein Mitglied ·des Vorstandes ist in jenen
Fällen von der Beratung und Abstimmung -ausge~
nümmen bei einstimmiger Beschlußfassung nach § 17
KWG -ausgeschlossen,
(5) Die Landes.regierung hat ein Mitglied des Vorstandes abzube,rufen, wenn die Vüraussetzungen für
die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen
kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus
wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung,
widerrufen. Der Widerruf ist wirksam,
solange nicht über seine Unwirksamkeit durch ein Gericht rechtskiräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsürdnung und
eine Geschäftsverteilung festzusetzen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Einigt er
sich ' über die Geschäftsverteilung nicht, hat der Aufsichtsrat diese zu beschließen.
(7) Der Vorstand ist Dienstvürgesetzter aller Arbeitnehmer der Bank.
(8) Zu dEm Sitzungen des Vürstandes ist auch
der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) der Landesregierung. schriftlich unter BekaJ;intgabe der TagesQ/
rdnung einzuladen. Uber die Si,tzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und
von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei
insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer
der Sitzung süwie das Ergebnis der Abstimmung
festzuhalten sind. .
(9) Der Vürstand hat dem Aufsichtsra,t regelmäßig,
mindestens aber viermal jährlich über den Gang
der Geschäfte und die Lage der Bank sowie dem Vo[[s~tzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung
seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen
sofort mündlich oder schriftlich zu berichten.
Der Berich,t hat den GTundsätzen einer gewissenhaften
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(10) Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung
des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe
betreiben, noch im Bereich des Geld-und K'feditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
machen, noch sich an einer Gesellschaft des HandeIsrechtes
oder des bürgerlichen Rechtes als persönlich
haHende Gesellschafter beteiligen. .
(11) Verstößt ein Vürstandsmitglied gegen das Verbüt nach Abs. 10, so kann die Bank Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen,
daß das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung
gemachten Geschäfte als für Rechnung der Bank eingegangen gelten lasse und ihr die aus
Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung
abtrete.
§ 13
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Vorsitzendenstellvertreter, der diesen iin
Falle der Verhinderung vertritt und vier weiteren
Mi,tgliedern des Aufsichtsrates, sowie aus den im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1974, in der jeweils geltenden Fassung vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens
jedoch viermal jährlich zu Sitzungen zusammen.
(3) Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt
durch den Vürsitzenden, bei dessen VeThinderung
durch den Vorsitzendenste'll;'ertreter. Bei Verhinde-·
rung des. Vorsitzenden und seines Stellvertreters
übernimmt das an Jahren älteste, vom Landtag
gewählte Mitglied des Aufsichtsrates die Funktion
des Vorsitzenden.
(4) Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ode'f der Vors,tand oder der Aufsichtskommissär der Landesregierung bzw. sein Stellvertreter haben das Recht,
schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender
Begründung zu ' verlangen, die binnen
4 Wüchen abzuhalten ist. Diesem' Verlangen ist
innerhalb von '2 Wochen zu entsprechen.
(5) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Aufsichtskommissär der Landesregierung und sein Stellvertreter sowie der Vorstand
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen.
(6) Ist ein Mitglied des Aufsichtsrates verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein
Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein
anderes Mitglied übertragen.
(7) Die Einladung hat spätestens eine Woche
vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch
oder telegraphisch 48 Stunden vürher, zu erfolgen.
(8) Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied
des Aufsichtsrates und der Vorstand berechtigt.
(9) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 7,
die Anwesenheit des Vorsi,tzenden des Aufsichtsrates
oder seines VertreteJs (Abs. 3) sowie von
mindestens zwei weiteren, vom Landtag gewählten
MHgliedern des Aufsichtsrates erforderlich. Die Beschlußfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Eine Beschlußfassung im Rundweg ist in'
dringenden Fällen zulässig. In der nächsten Sitzung ist darüber zu. berichten. Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten analog.
?
Stück 9, Nr. 2'1
(11) Dber Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsich:ts,rates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom VOlrsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14
Bestellung und Abberufung,
von Mitgliedern des Aufsichtsrates
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht
nach den Bestimmungen des Arbeits.verfassungsgesetzes vom BetriebSITat entsandt weTden, werden
vom Landtag nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode der Aufsichtsratsmitglieder endet
mit'der Neuwahl bzw. mit der neuerlichen Entsendung.
Eine Wiederwahl bzw. eine abermalige
Entsendung ist zulässig. Notwendige Ergänzungswahlen vollzieht der Landtag.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen bei
der Konstituierung, die unter dem Vorsitz des an
Jahren ältesten der vom Landtag gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, mit Stimmenmehrheit
aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landtages.
(3) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates müssen
in den Steiermärkischen Landtag wählbar sein und
ihren ordentlichen Wohnsi,tz im Land Steiermark
haben.
(4) Bei dauernder Verhinderung des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters führt das an Jahren
älteste, vom Landtag gewählte AufsichtsratsmHglied
den Vorsitz bis eine Neubestellung erfolg,t ist.
(5)
Scheidet ·ein Mitglied des Aufsichtsrates vor.
zeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer
des ausscheidenden Mitgliedes innerhalb eines Monates ein neues Mitglied zu wählen.
(6) Die hbeitnehmervertreter werden im Sinne des.Arbeüsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat aus
dem Kreise der BetriebslTatsm~tglieder gewählt.
(7) Der Landtag hat ein von ihm gewähltes Mitglied
des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen.
.
Im übrigen kann er die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig abberufen, wenn sie sich einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbesonde,re einer Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig machen
oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit verloren
haben.
§ 15
R~chte und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates ' sind an
keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Funktion
in strenger Unparteilichkeit auszuüben.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist in jenen
Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
oder die mit ihm bis einschließlich zum zweiten
Grad verwandt oder verschwägert ist, oder
(4) Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom
Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten
deT Bank einschließlich ihrer Beteiligungen zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt in diesem Fall der Vorstand die
• Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei andere Mitglieder des Aufsichtsrates das Verlangen un~erstützen. .
(5) Der Aufsichtsrat kann die Bü91er und SCh:riften der Bank sowie die Vermögensgegenstände,
namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren
und Waren, einsehen und prüfen; er kann
dami,t auch einzelne Mitglieder und fÜlr bestimmte
Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
Auch diese sind an das' Amtsgeheimnis gebunden.
(6) Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus berechtigt, ständige Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben
und Befugnisse festzusetzen. Den Ausschüssen können
auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates
übertragen werden.
Darüber hinaus können für besonde're Anlässe
eigene Ausschüsse errichtet werden. Hinsichtlich der Einberufung, der Beschlußfähigkeit, der Beschluß
, fassung und der Niederschrift sind die für den Aufsichtsrat geltenden Bestiinmungen sinngemäß
anzuwenden.
(7) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat
bedürfen
(8) Der Zus.timmung dll'I'ch den Aufsichts'rat bedürfen neben den im § 12 Abs. 10 angeführten Angelegenheiten
?
Stück 9, Nr. 2'1
vO'n Liegenschaften gemäß § 5 lit b) und c) ab
einem, vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag,
stellen,
lung des Vorstandes,
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 2 KWG sO'wie
vO'n Kiredtten und Vorschüssen 'im Sinne des § 17 KWG,
(9) Bei Beratung und Beschlußfassung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 7 lit. c und e wirken die
vO'm Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreter
nicht mit.
§ 16
Funktionsg,ebühren und Sitzungsgelder
der,Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Funktionsgebühren, allfällige Sitzungsgelder
und Auslagenersätze der vO'm Landtag gemäß § 14 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsich,tsrates
werden ,von der Landesregierung festgesetzt.
§ 17
Haftung der Mitglieder der Organe,
(1) Die Mitglieder der Organe haben ihre Geschäfte
miil der SO'rgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen und sind der Bank zum Brsatz jedes durch eine schuldhaflte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldnea-verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre
Sorgfaltspflicht erfüllt haben. SO'lche Schadenersatzansprüche verjähren in 5 Jahren.
(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber
Mitgliedern des .Aufsichtsrates O'bliegt der Steiermä:rkischen Landesregierung.
§ 18
Arbeitnehmer
(1) Sämtliche Arbeitnehmer der Bank unterstehen
dem Vorstand sowie im Rahmen der gegebenen
Organisation ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten
und sind an deren Weisung gebunden.
(2) Bei der Verwaltung der Bank sind die Rechte
der ArbeHnehmer und deren Vertretung zu beachten.
(3) Der Betriebs,rat hait das Recht, entsprechend
den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und den dort angeführten Rechten
Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
(4) Das Diens'trecht der Angestellten wird durch
die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für die AngesteUten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und die BetJriebsvereinbarung für die Angestellten der Landes-HypO'thekenbank Steiermark
bestimmt.
(5) Das Dienstverhältnis der Arbeiter ist nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze durch Vertrag
zu regeln.
§ 19
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe und die ührigen an
den Sitzungen der Organe' teilnehmenden Personen
sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 23 KWG) verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer
Tätigke~t erworbenen Kenntnisse V'ertraulicher Angelegenheiten
(Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt
verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach
dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
§ 20
Vertretung der Bank
(1) Die Bank wird mit Ausnahme der im § 15 Abs. 7 lit., c) und d) angeführten Fälle durch den Vorstand gerichtlich und außergerichJtlich vertreten.
(2) Zur Abgabe vO'n Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Barik ,sind kollektiv befugt:
(3) Urkunden, aufg,rund derer eine grundbüchea:liehe Eintragung gegen die Bank erfolgen soll, bedürfen
der Genehmigung des Aufsichitskommissärs
O'der seines Stellvemtreters oder eines von ihm
Beauftragten.
(4) Die zua: Zeichnung ermächtigll:en Personen sind durch Anschlag des banküblichen Unterschriftenverzeichnisses in den SchaLterräumen der Bank bekanntzliJIIlachen.
(5) Schriftliche Erklärungen sind untea-Bezeichnung "Landes-Hypothekenbank Steiermark" abzugeben.
(6) Beim Geschäfitsverkehr mit Hilfe von Formularen oder maschinellen Einrichitungen kann eine Unterschrift unterbleiben. In sO'lchen Fällen ist auf
dem Schriftstück der Hinweis , anzubringen, daß
dieses nicht uIl!terfertigt wird.
(
?
Stück 9, Nr. 2rJ
90
§ 21
Landesaufskht
(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträge·r
(§ 2) und zur Wahrung seiner IIlIteressen obliegt
der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Zur Wahrung dieses Rechtes kann die Landesregierung jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Sie kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie
die Kassenbestände und die Geschäft:sgebarung kontrollieren.
.
(3) Die Landesregierung bestellt das mit delI
Führung der Finanzangelegenheiten des Landes betraute Mitglied der Landesregierung zum Aufsichitskommissär. Dieser wird vom Vorstand der Abteilung
·für Landesfinanzen des Amtes der Landesregierung
vertreten. Der Aufsichtskommissär und sein
StellvertJreter haben das Recht, an allen Sitzungen
des Aufsichtsrates, seiner Ausschüsse sowie. des VorSitandes teilzunehmen.
(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvelrtreter) ist berechtigt, gegen Beschlüsse des· Aufsichtsrates, seiner
Ausschüsse und des Vorstandes~, die· er für rechts\
widrig hält oder die e:r für die Interessen bzw. die Sicherheit des Vermögens d!=s Landes oder der Bank als nachteilig erachtet, Einspmch mit aufschiebender
Wrrkung zu erheben. Der Einspruch kann
nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß
gefaßt wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär
(Stellvertreter) ist ferner berechtigt, vor Beschlußfassung
über einen Antrag, bei dessen Annahme
er einen Einspruch fÜlr notwendig erachten
würde, einen Vermittlungsailitrag zu stellen. Uber
diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle des Einspruches hat de,r Aufsichtskommissär (Stellvertreter) die Angelegenheit binnen
zwei Wochen ab Zertpunkt des Einspruches der·
Landesregierung vorzutragen. Diese hat binnen
weiteren zwei Wochen vom Tage des Einspruches
an gerechnet, den Vorstand und den Aufsichts;rat
zu hören und endgültig zu' entscheiden. Beschlüsse
des Aufsichtsrates, seiner Ausschüsse und des VOIstandes,
die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden,
sind sogleich dem Aufs'imtskommissär (Stellvertreter) mitzuteilen. In einem solchen Fall kann
der Aufsichtskommissä:r (Stellvertreter) einen Einspruch
nur binnen zwei Bankarbeits:tagen nach . Zu-.
Sltellung des Beschlusses schriftlich erheben.
(6) Die Festsetzung von Funktionsgebühren und Auslagenersätzen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes obliegt der Landesregierung.
§ 22
Staatsaufsicht
(1) Die Zuständigkeit des: Bundesministeriums für
Finanzen nach dem Kreditwesengesetz, insbeson.
deI€' sein Aufsichtsrecht und das Recht auf Bestellung
.eines Staatskommissärs bei der Bank, wird
durch diese Satzung nicht berührt.
(2) Der Staatskommissär isrt: 'zu allen Sitzungen
des Aufsichtsrates und des K'reditausschusses lmter Bekanntgabe der Tagesordnung mit aqen Unterlagen,
die den Miltgliedern des Aufsichtsrates oder
des Kreditausschusses zur Verfügung gestellt werden, rechitzeitig schriftlich zu laden. Die Niederschriften über diese Sitzungen sowie alle schriftlichen Beschlußfassungen des Aufsichtsrates oder
Kreditausschusses sind dem Staatskommissär unverzüglich zu übermitteln.
§ 23
Eigenkapital
(1) Das Eigenkapital der Bank bes,teht aus
(2) Die gesetzlichen Rücklagen sind ausschließlich
zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Dekkung
von Verlusten zu verwenden. Soweit der Jahresgewinn nicht im Rahmen der steuerlich begünstigten
Rücklagen Verwendung findet, müssen
75 v. H. des Jahresgewinnes den gesetzlichen Rücklagen zugeführt werden, bis sie 10 v. H. der Gesarntverpflichtungen der Bank.erreichit haben.
(3) Die ,restlichen Teile des Jahresgewinnes
(Abs. 2) sind den sonstigen Rücklagen zuzuführen.
§ 24
Kundmachungen
Soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, haben Kundrnachungen der Bank ausgenommen
jene nach §. 20 Abs. 4 in der "Grazer Zei,tung
Amtsblatt für die Steiermark" zu erfolgen.
§ 25
. Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich einen Jahresabschluß sowie
einen Geschäftsbericht zu erstellen. Nach Uberprüfung durch einen Wirtschaiitsprüfer sind der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, veiisehen mit
dem Prüfungsvermerk, dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(3) Dem Aufsichitsrat · obliegt die Genehmigung
des geprüften Jahresabschlusses, die Beschlußfassung über die Gewinnverwendung, die Genehmigung
des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung
des Vorstandes'.
(4) NaCh Genehmigung durch den Aufsichts.rat
hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluß,
den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Bundesminister für Finanzen und .der Landesregierung, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht
auch der OeNB vorzulegen. Die Frist gemäß § 24 Abs. 8 KWG ist einzuhalten.
(5) Genehmigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß
nicht, so hat der Vorstand diesen unverzüglich
der Landesregierung samt einem Bericht
des Aufsichtsrates vorzulegen.
?
Stück 9', Nr. 27, 28' und 29
§ 26
Satzungsänderung, Auflösung der Bank
(1) Änderungen der Satzung beschließlt der Landtag.
(2) Die Aufl6sung der Bank beschließt der Landtag
nach Anhörung des Aufsichtsrates.
(3) Bei Auflösung der Bank bestimmt der Landtag
die Art der Durchführung und die Verwendung
des Vermögens. Bei der Abwicklung sind die Vorschriften
des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 27
Ubergangsbestimmungtm
(1) Diese Sp.tzung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraf,t. Gleichzeitig verliert die
vom Steiermärkischen Landtag arn 17. Juli 1930 beschlossene
Sa:tzung in ihrer letzten Fassung, Kundmachung
der Steiermärkischen LandeslIegierung
vom 3. Mä'rz 1980, LGBL NI. 25, ihre Wirksamkeit.
Die Funktionen der bisherigen Organe bleiben jedoch
bis zur Bestellung der neuen Organe aufrecht.
Diese hat binnen drei Monaten nach der Kundmachung
dieser Satzung im Landesgesetzblatt zu erfolgen.
(2) Die gemäß § 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1930,
LGBL Nr. 21/1931, über die Errichtung der LandesHypothekenbank Steiermark in der geltenden Fassung
bestehenden Rechte von Bearnten der Bank
(ehemalige Anstaltsbeamte) bleiben unberührt.
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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