Gesetz vom 10. Dezember 1980 mit dem das Gesetz vom 11. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark neuerlich geändert wird
LGBL_ST_19810604_26Gesetz vom 10. Dezember 1980 mit dem das Gesetz vom 11. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark neuerlich geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1981 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 1980. mit dem das Gesetz vom 11. Juli 1930 über die Errichtung
einer Landes-Hypothekenbank Steiermark
neuerlich geändert wird
Der SteiermäJrkische Landtag hat beschlossen:
Al1tikel I
Das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931,
über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark in der Fassung der Gesetze LGBI.
Nr. 19/1975 und LGBl. Nr. 46/1976 wird wie folgt geändert:
„(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgegenstand, den Umfang der Berech:tigungen,
die GesChäftsführung, die Organe und ·die sonstigen
Einrichtungen der Bank sind in der Satzung der Bank zu regeln. Diese ist vom Steiermärkischen
Landtag zu erlassen und' bedarf der Genehmigung
des ·Bundesministers für Finanzen. Sie ist im Landesgesmzblatt zu verlaultbaren."
Die Leitung der -Bank obliegt dem VorSitand.
Seine Tätigkeit wird vom Aufsichtsrat überwacht. .
Die Aufsicht des Landes als Hafltungsträger (§ 3)
und zur Wahrung seiner sonstigen IntelTessen obliegt
der Landesregierung."
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Vorsitzendenstellvertreter, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt und vier weiteren M~tgIiedern des Aufsichtsrates, sowie aus den im Sinne des Arbeitsverfassungsges-etzes BGBl. Nr. 22/ 1974 vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates,die nicht
vom Betriebsrat entsktndit werden, werden vom
Landtag nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Die Funkltionsperiode der Aufsichtsratsmitglieder
endet mit der Neuwahl bzw. mit der EIl!tsendung.
Eine Wiederwahl bzw. eine abermalige Entsendung
ist zulässig. Der Landtag kann die von ihm
gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates jederzei1t
?
Stück 9·, Nr. 26
abberufen. Notwendige Ergänzungswahlen vollzieht
der Landltag.
(3) Die Miltglieder des Aufsichtsrates wählen bei
der Konsrtituierung, die unter dem Vorsitz des ältesten der vom Landtag bestellten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, mit Stimmenmehrheit aus. ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landtages.
(4) Scheidet ein Mitglied des AufsichtsraJtes vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer
des ausscheidenden Mitgliedes innerhalb von einem Monat ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Funktionsgebühren, allfällige Sitzungsgelder und Auslagenersätze der Miltglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung festgesetz.
t.
(6) Die Funktion eines Mi,tgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ist mit der Eigenschaft
eines Mitgliedes tier Landesregierung unvereinbar.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates leisten die Angelobung der eifrigen und gewissenhaRen Erfüllung der übernommenen Pflichten in die Hand
des Landeshauptmannes.
(8) Die Mitglieder der Organe haben ihre Geschäfte
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleilters zu führen und sind der Bank zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet,. sofern sie nicht beweisen, daß sie ih!fe Sorgfaltspflit erfüllt haben. Die Getendmachung
von HaRUIIlgen obliegt der Steiermärkischen Landesregierung.
Die ErsatZansprüche verjähren jedoch
in fünf J ahlren. U 5. § 6 hat zu lauten:
"§ 6
(1) Der Vorstand der Bank besteht aus zwei bis
vier Mitgliedern, die von der Landesregierung
ernannt werden. Ein diesbezüglicher Beschluß bedarf
einer Mehrhei:t von zwei Dritteln der Gesamtzahl
ihrer Mitglieder.
(2) Auf das dienstliche VerhäUnts und die Besoldung der von der Landesregierung ehemals für die Bank bestellten Beamten finden die für Landesbeamte
jeweils geltenden Bestimmungen einschließlich
der Dienstpragmatik, Eimeihung und Vorrückung
sinngemäß Anwendung, sofern diese Beamten
nicht überhaupt dem Stande der Landesbeamten
enJb:i.ommen wurden.
(3) Das Dienstrecht der Angestellten wird durch
die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes.-Hypothekenbanken und die Betriebsvereinbarung für die Angestellten der Bank bestimmt. Sämtliche Dienslinehmer der Bank unterstehen dem Vorstand sowie
im Rahmen der gegebenen Organisation ihren jeweiligen
Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisung
gebunden.
(4) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung
die Geschäfte zu führen. Er hall dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich,
über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bank zu berichten."
„(2) Die Steiermärkische Landesregierung hat ferner über Anträge an den Landtag wegen einer Änderung der Satzung oder einer Auflösung der Bank zu beschließen."
Artikel 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Organe der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen SatzUil1g sind binnen drei Monaten nach
?
Stück 9, Nr. 2'6 und 27
Kundmachung dieser Satzung im Landesgesetzblatt
für die Steiermark zu bestellen. Die Funktionen der
bisherigen Organe bleiben bis zur Bestellung der
neuen Organe aufrecht.
(3) Die -auf Grund von Gesetzen und sonstigen Vorschriften den Beamten der Bank zukommenden
Rechte bleiben unberührt.
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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