Gesetz vom 12. Dezember 1980, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1980)
LGBL_ST_19810505_21Gesetz vom 12. Dezember 1980, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1980)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.05.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1981 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 1980, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert. wird (Steiermärkische Bez~gegesetznovelle 1980)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:'
Artikel I
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/
1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1979, wird wie folgt geändert:
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters
beträgt 180 v. H. und .der Bezug .der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung
90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse
IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen."
(1) Der Bezug des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erhöht sich für die Dauer seiner
Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 100 v. H. des
ihm gebührenden Bezuges beträgt. Dem Zweiten und Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages
gebührt eine solche Amtszulage für die Dauer ihrer Amtstätigkeit in der Höhe von 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für
die Dauer ihrer Amtstätigkeit um 60 v. H. des ihnen
gebührenden Bezuges. Sofern die Funktion des Klubobmannes bzw. Geschäftsführenden Klubobmannes
von einem der Präsidenten des Steiermärkischen
Landtages ausgeübt wird, vermindert sich die Amtszulage
für diese Tätigkeit auf ein Ausmaß von
30 v. H. des gebührenden Bezuges. Für die Dauer
ihrer Amtstätigkeit erhöht sich der Bezug der Obmänner
der Ausschüsse um eine Amtszulage von
25 v. H., der der Stellvertreter der Ausschußobmänner
um eine solche von 15 v. H. des ihnen gebührenden
Bezuges.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Steiermärkischen Landtages von dem Monat an,
in dem sie gewählt werden, den Obmännern der Klubs und Ausschüsse, sowie den Stellvertretern
der Ausschußobmänner von dem Monat ihrer Bestellung
an."
„§ 6
(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1
gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug
auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,
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Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6/ zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen und einer allfälligen Amtszulage
ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung -mit Ausnahme des Landeshauptmannes -/ des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und seiner Stellvertreter beträgt
40 v. H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder
des Steiermärkischen Landtages beträgt
25 v. H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges."
„(3) Solange Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden
Ruhebezüge des ehemaligen Mitgliedes des Steiermärkischen
Landtages stillgelegt. Beziehen solche
Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied
des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages/
der Bundesregierung, als Staatssekretäre, Landeshauptmänner,
Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder des Grazer Stadtsenates so
verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um
diese Nettobezüge. "
(1) Den Mitgliedern der. Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Wir.d ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Lan~ desregierung zu bestimmen."
„(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt bei ihrem Ausscheiden eine Entschädigung.
Diese ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 bis 5 des Bezügegesetzes, BGBL Nr. 2731 1972 in der Fassung BGBL Nr. 545/1980/ zu bemessen."
haben zu lauten:
"Diese Uberweisungen haben jedoch nur dann zu
erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden
bundes-oder landesgesetzlichen Bestimmungen
Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates von
ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der
im § 21 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Höhe zu leisten
haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe,
so ist nur der entsprechende Teil der Uberweisung
zu leisten."
Artikel II
Art. VIII und Art. IX der Bezügegesetznovelle,
BGBL Nr. 545/1980/ werden sinngemäß als Landesgesetz übernommen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
Krainer Wegart
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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