Gesetz vom 26. November 1980, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird
LGBL_ST_19810327_12Gesetz vom 26. November 1980, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1981 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. November 1980, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des H. Teiles des Bundesgesetzes vom 23. fiebruar
1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann
bei der Festsetzung des Entgeltes (Gleichbehandlungsgesetz, BGBL Nr. 108/1979) beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972,
LGIH. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze LGBL
Nr. 41/1974, Nr. 178/1975, Nr. 33/1976, Nr. 2/1977
und Nr. 59/1979, wird wie folgt geändert:
§ 217 b
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet.
(2) Diese Kommission ,besteht aus 11 Mitgliedern.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder ein von ihm damit betrauter Beamter
des Amtes der Landesregierung.
(3) Der Kommission gehören neben dem Landeshauptmann an:
(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben
vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die
gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer
Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Landeshauptmann
auf Vorschlag der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer
von 4 Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht
nicht binnen 2 Monaten nach Aufforderung
ausgeübt, so ist der Landeshauptmann an Vorschläge
nicht gebunden. Die Vertreter des Amtes
der Landesregierung sind vom •Landeshauptmann
zu bestellen.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben:
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission
ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).
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Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 211 c
Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung
bei der Entgeltfestsetzung (§ 14 Abs. letzter Satz) berührenden Fragen zu befassen.
§ 211 d
(1) Auf Antrag einer der im § 211 b Abs. 3 Z. 1
bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von
Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 211 b Abs. 2) je eines der von den im § 211 b Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretung.en vorgeschla-' genen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen
sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.
(3) Gutachten der Kommission sind in der ,Grazer
Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark' zu verlautbaren. . § 211 e
(1) Auf Antrag eines · Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der im § 211 b
Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vorliegt.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt,
so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirkli'chung der Gleichbehandlung zu
übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb
eines Monats nicht nach, so kann jede der im § 211 b Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
(§ 14 Abs. 1) klagenj diese Frist verlängert
sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,
wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher
Verfallfristen wird bis zum Ende
. eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 3, die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in der ,Grazer Zeitung
Amtsblatt für die Steiermark' zu veröffentlichen.
Geschäftsführung der Kommission
§ 211 f
(1) Der Vorsitzende (§ 211b Abs. 2) hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung
der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn
dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige 'Fachleute mit beratender
Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als
einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter
Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission einschließlich ihrer
Ausschüsse, insbesondere die Führung der laufenden
Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung
der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte
unter der Leitung des Vorsitzenden werden
durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
Ausschüsse der Kommission
§ 211 g
(1) Die Kommission kann die Behandlung von
Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 211 e) einem Auss:chuß übertragenj
falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet
werden.
(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens 3 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden
der Kommission damit betrauter Beamter
des Amtes der Landesregierung zu führen, die übrigen
Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission
aus dem Kreise der im § 211 b Abs. 3 Z. 1 bis 4
genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu
entnehmen.
Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
§ 21,1h
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Reise-und Aufenthaltskostenj gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§ 211 d Abs. 2 letzter Satz und § 211 f Abs. 3).
(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der
betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 211 g) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahrenj dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter
der Kbllektivvertragsparteien und für die
sonstigen Fachleute."
Artikel 11
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Krainer Koiner
Landeshauptmann Landesrat
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