Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet
LGBL_ST_19801229_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum NaturschutzgebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1980 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung
des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger
Tauern zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkfschen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Klafferkessels in den Schladminger Tauern, Gemeinde Rohrmoos-Untertal, Politische
Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen
in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner
weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner
alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu
naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt;
es erhält die Nummer XI.
./ (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt,
die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG. 1976) verboten:
teilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft
und die Vornahme von schädigenden Eingriffen
in die Bodenbeschaffenheit;
: land-, forst-, jagd-und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen;
§ 3
Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen
und Störungen können von der Landesregierung bewilligt
werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes
nicht widerspricht.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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