Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1980 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1981
LGBL_ST_19801229_69Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1980 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1981Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1980 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. September 1980 über die Festsetzung
der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1981
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2
des Tierseuchenkassengesetzes, LGBL Nr. 38/1949,
in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 6/1957, wird
verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1981 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg,
Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet
der Landeshauptstadt Graz mit 4 S,
festgesetzt.
§ 2
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Ofo festgesetzt und der 'allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S je Rind bestimmt.
(2) ,Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen
nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBL Nr. 59/
1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 Ofo festgesetzt und der allgemein
zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt
der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich
der am Zähltag vorübergehend abwesenden
Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils
der 1. März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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