Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
LGBL_ST_19801222_66Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Ausschreibung der Wahlen in die BezirksjagdausschüsseGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1980 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 15. Dezember 1980 über die Ausschreibung
der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
Aufgrund des § 50 a deli Steiermärkischen Jagdgesetzes
1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 10/1957, der Kundmachungen LGBl. Nr. 151/1963 und 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/ 1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1972, der Gesetze LGBl. Nr. 125/1972, LGBl. Nr. 157/75 und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/78, sowie des § 2 der Steiermärkischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage
A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden
mit dem Wahltag 22. Februar 1981 ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 7. Jänner 1981 zu gelten.
(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuß sind die am Stichtag der Steirischen Landesjägerschaft angehörenden Mitglie;ler, die im Bezirk
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl können
nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in
der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens
am 14. /Tag nach dem Stichtag (21. Jänner 1981) die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein
zugänglichen Raum durch 10 aufeinanderfolgende
Tage einschließlich Sonn-oder anderer öffentlicher
Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Innerhalb
derEinspruchsfrist kann jedermannindieWählerlistep
Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist wegen Aufnahme
vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder
wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der Bezirkswahlkommission.
Einspruch erheben. Einsprüche gegen:
den Besitz einer gültigen Jagdkarte sind jedoch
unzulässig. Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission
noch vor Ablauf der Einspruchsfrist
einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu
überreichen und zu begründen.
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Stück 14, Nr. 66
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(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge
spätestens,am 21. Tag vor dem Wahltag (1. Februar 1981) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.
(1) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der
letzten Fassung LGBl. Nr. 10/1980 sinngemäß anzuwenden:
Unterscheidende Partei'bezeichnung in den Wahlvorschlägen (§ 43), zustellungsbevollmächtigter Vertreter (§ 44), Wahllokale und Wal:1lzeit (§50), Beschaffenheit der Wahllokale (§51), Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl (§ 55), die eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 11 und 12), Emlittlung der Parteisummen (§ 13).
§2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steietmärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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