Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Festsetzung der Besonderen Gebühren der Landeskrankenanstalten in Steiermark
LGBL_ST_19801222_64Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Festsetzung der Besonderen Gebühren der Landeskrankenanstalten in SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1980 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 15. Dezember 1980 über die Festsetzung
der Besondem Gebühren der Landeskrankenanstalten
in Steiermark
,
Aufgrund des § 38 Abs. 3 inVerbindung mit den § § 36 Abs. 1 lit. b und 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, wird verordnet:
§ 1
Von den Patienten der höheren Gebührenklassender
steirischen Landeskrankenanstalten und Landessonderkrankenanstalten
Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe
sowie der Schlaganfallabteilung des Landes-.
Sonderkrankenhausesfür Psychiatrie und Neurologie
Graz ist eine Besondere Gebühr nach dem in der Anlage
enthaltenen "Besondere-Gebühren-Tarif vom
§2
(1)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976, LGBl. Nr. 77, über die Festset:z;ung der Besonderen
Gebühr der Landeskrankenhäuser in Steiermark
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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