Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963) wiederverlautbart wird
LGBL_ST_19800818_54Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963) wiederverlautbart wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1980 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz
über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung
des FremdEmv~rkehrs (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963) wiederverlautbart wird
Artikel I
(1) Auf Grund des Landeswiederverlautbarungs-.
gesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963, LGB!. Nr. 260/1962, in der J
Anlage wiederverlautbart.
(2) Das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963 ist
~m 1. Jänner 1963 in Kraft getreten.
Artikel 11
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:
(1) Nachstehende Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1963 sind aufgehoben worden:
(2) Die Abs. 3 und 4 des § 4 des Gesetzes in
seiner ursprünglichen Fassung erhielten durch das Gesetz LGB!. Nr. 28/1961 die Bezeichnung Abs. 2
und 3.
Der § 14 des Gesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung erhielt durch das Gesetz LGBl. Nr. 159/
1915 die Bezeichnung § 13.
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als .. Steü~rmärkisches FremdenverkehrsabQ'abegesetz" 1980 zu
bezeichnen.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten
Text der Rechtsvorschriften gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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