Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1980 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Gams
LGBL_ST_19800818_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1980 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad GamsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1980 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom '1. Juli 1980 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Gams
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGB!. Nr. 161/
1962, in der Fassung des Gesetzes LGB!. Nr. 168/
1969, wird nach Anhörung der Marktgemeinde
Gams ob Frauental verordnet:
§ 1
Der Kurbezirk ·"Bad Gams" in der Marktgemeinde Gams ob Frauental umfaßt jene Gebiete, die von nachstehender Linie umgrenzt werden:
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Richtung, sodann in nördliche Richtung entlang
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der westlichen Grenze des Grundstückes 322/8
bis zum Weggrundstück 322/6, entlang; diesem Weggrundstück in nordöstliche Richtung bis zum
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Greimbach, Grundstück 747, in nordwestliche Rich
I
tung entlang dem Greimbach bis zum Weggrundstück '136/1, das Weggrundstück querend weiter
entlang dem Weggrundstück 735 bis zur Kreuzung
mit dem Gewässergrundstück 746/2, entlang
dem 'Veggrundstück 742 in östliche Richtung
bis zur KG.-Grenze der KG. Müllegg, weiter ntlang dieser KG.-Grenze in östliche Richtung bw. nordwestliche Richtung bis zur Verschneidung mit dem Weggrundstück 733, entlang
der südlichen Grenze des Grundstückes 643
und der westlichen Grenze der Grundstücke 631
und 743/1 (L 643) bis zum Ausgangspunkt.
I.
'entlang der südlichen Grenze der Grundstücke 314/1 und 313 bis zum Weggrundstück 525,
Ir
dieses Weggrundstück querend entlang der ostlichen Grenze der Grundstücke 317, 329 und
335/1 bis zum Weggrundstück 531, diesem Weggrundstück folgend in südliche Richtung bis zum Weggrundstück 530, diesem Weggrundstück folgend in westliche Richtung bis zum Grundstück
354 und sodann entlang der südlichen Grenze
des Grundstückes 354 bis zur KG.-Grenze der KG. Gams und entlang dieser KG.-Grenze . bis
zum Ausgangspunkt.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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