Gesetz vom 18. März 1980, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1980)
LGBL_ST_19800711_51Gesetz vom 18. März 1980, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1980)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1980 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. März 1980, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert
wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznov~
lle 1980)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Art. I
Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127,
über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung
der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977 und 56/1977,
wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung hat eine Stellungnahme
des Raumordnungsbeirates vor der Beschlußfassung
über
ment Lebensmittel führen, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind."
„(7) . Die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen ist nur in Ferienwohngebieten nach Abs. 4 lit. h zulässig. Das Verhältnis der Wohnungen im Ferienwohngebiet
zu, denen im übrigen Bauland soll nicht den Faktor
0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Als
Appartementhäuser, Feriendörfer und W ochenendsiedlungen
gelten Bauten bzw. Gebiete mit Bauten,
die nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung u. dgl.
ausschließlich oder überwiegend dem nm: zeitweiligen
oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer
Benützer dienen, und zwar
Wohneinheitenj
(8) Die Errichtung oder Erweiterung von Einkaufszentren I ist nur in Gebieten nach Abs. 4 lit. c
und i, von Einkaufszentren H nur in Gebieten nach Abs. 4 lit. c und k zulässig.
(9) Als Einkaufszentren gelten Handelsbetriebe
und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen, die nach einem wirtschaftlichen
Gesamtkonzept in sich eine bauliche oder planerische
Einheit bilden, eine Verkaufsfläche von insgesamt
mehr als 600 m2 oder eine Gesamtbetriebsfläche
von insgesamt mehr als 1000 m2 haben. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume,
die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind,
ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitärräume
und Lagerräume. Die Gesamtbetriebsfläche
umfaßt die Gesamtfläche der Geschosse einschließlich sonstiger überdachter Flächen.
(10) Niclit als Einkaufszentren gelten Diens!l:leistungseinrichtungen, soweit dort eine Abgabe von
Waren nur im untergeordneten Ausmaß oder überhaupt
nicht erfolgt."
(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, hat der Gemeinderat durch Beschluß zu fassen. Der Beschluß
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ist für die Dauer der in der Kundmachung bezeichneten Frist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Landeshauptstadt Graz durch einmalige
Verlautbarung im Amtsblatt, kundzumachen.
Die Kundmachung soll auch sonst· ortsüblich und
zweckmäßig bekanntgemacht werden. Die Kundmachung
hat zu bestimmen, daß innerhalb einer
kalendermäßig genau. zu bezeichnenden Frist, die
mindestens acht Wochen betragen muß, wobei die Berechnung nach dem Tag des Anschlages an der Amtstafei der Gemeinde, in der Landeshauptstadt '
Graz mit der Verlautbarung im Amtsblatt, erfolgt,
jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und
juristisdle Person, die ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige
Planungsinteressen sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekanntgeben
kann. Die Kundmachung hat eine Aufforderung zu
enthalten, daß Eigentümer von Grundstücken, de
. rt;!n Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten
sollen. Von der Kundmachung sind spätestens
am Tag des Anschlages an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz am Tag der Verlautbarung
im Amtsblatt, die benachbarten Gemeinden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark,
die Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft,
die Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark, die Steiermärkische. Kammer für
Arbeiter und Angestellte in der Land-und Forstwirtschaft
sowie die Bundes-und Landesdienststellen
und weitere Körpersdlaften öffentlichen Rechtes,
die von der Landesregierung nach Maßgabe der
von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung
festzulegen sind, schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Der Gemeinderat hat vor Auflage des Entwurfes
eines Flächenwidmungsplanes ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) zu beschließen. Zu dem Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist
eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.
Die Gemeindemitglieder sollen ' vor Beschlußfassung
über das örtliche . Entwicklungskonzept in
öffentlichen Versammlungen ausreichend informiert
werden; dabei soll ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
(3) Uber die Auflage des Entwurfes des Flächen~
widmungsplanes und eines Bebauungsplanes hat
der Gemeinderat zu beschließen. Vor Besdlluß der Auflage soll eine Beratung im Sinne des § 19 Abs. 1
erfolgen. Der ' Entwurf ist' durch mindestens acht
Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Hinsichtlich dei Kundmachung des Beschlusses der Auflage und der Benachridltigung gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 sinngemäß m~t der Maßgabe,
daß innerhalb der Auflagefrist Einwendungen
schriftlidl und begründet beim Gemeindeamt (Magistnit)
bekanntgegeben werden können.
(4) Die Gemeindemitglieder sollen in öffentlichen
Versammlungen über den aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes informiert werden; dabei soll ihnen Gelegenhe~t zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes samt
den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen. Einwendungen,
die der Bestimmung des Abs. 3 entsprechen,
sind vom Gemeinderat zu beraten und
in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen
nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(6) Der Beschluß über den Flächenwidmungsplan
und Bebauungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassurig ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, daß durch diesen Beschluß begründeten Einwendungen gemäß Abs. 2 Rechnung getragen werden
soll und die Änderung keine Rückwirkung
auf Dritte hat. Nach erfolgter Beschlußfassung sind
diejenigen; die Einwendungen vorgebracht haben,
schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen
berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt
keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(7) Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist mit
den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluß einer Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates
der Landesregierung in zweifache'r Ausfer"
tigung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Landesregierung hat über di.e Genehmigung
nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen
mit Bescheid zu entscheiden.
(9) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(10) Im Falle der beabsichJtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungs-.
grund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ' einer angemessenen, jedoch
' mindestens acht Wochen beliragenden Frist zu geben. Wird nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage des
beschlossenen Flächenwidmungsplanes und der dazugehörigen Unterlagen (Abs. 7) die Genehmigung
versagt, . so gilt der Flächenwidmungsplan unbeschadet des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBL NI. 2, mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.
(11) Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes
durch tlie Landesregierung hat der Bürgermeister
diesen innerhalb von acht Wochen ab Zustellung
de,r schriftlichen Ausfertigung des Beschei
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des, nach den Bestimmungen der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
, (12) Eine Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes ist der Landesregierung zu
übermitteln. '
(13) Eine Ausfeptigung der durch den Gemeinderat
beschlossenen Bebauungspläne ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Kundmachung
hat nach den Bestimmungen de,r Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes
der Landeshauptstadt Graz 1967 zu erfolgen.
(14) Alle nach Abs. 1 bis 6 zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer ZweidriUelmehirheit.
(15) Rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne
sind im Gemeindeamt (Magistra:t) während der Amtsstunden zur allgemeinen EinsichJt aufzulegen."
"Regelmäßige Uberprüfung des örtliclien Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes
(1) Der Bürgermeister hat alle fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes, durch öffentliche Kundmachung
aufzufordern, allfällige Anregungen auf Änderung
des örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes
einzubringen. Anregungen können
von jedem Gemeindemitglied und jeder physischen
und juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, innerhalb von acht
Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Kundmachung,
schriHlich beim Gemeindeamt (Magistrat)
eingebracht werden.
(2) Nach Ablauf dieser achtwöchigen FriSit (Abs. 1) hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrhe1t zq
beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes gegeben sind. Ist das der Fall,
so ist das Verfahren ,zur Änderung des 'örtlichen
Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes
(§ 31) durchzuführen."
"Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes,
des Flächenwidmungsplanes und der Bebaungspläne
(1) OI1tliehes Entwicklungskonzept, flächenwidmungsplan und Bebauungsplan können, erstere auch
unabhängig VOn der regelmäßigen Ubelrprüfung
(§ 30), geändert werden.
(2) Eine Änderung ist vorzunehmen, wenn dies
(3) Flächenwidmungspläne sind zu ändern, wenn
dies wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß § 26 Abs. 2 und 6 erforderlich ist.
(4) Bei Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
,ist auf die bestehende widmungsgemäße
Nwtzung der von der Änderung betroffenen
Grundfläche Bedacht zu nehmen.
(5) Für das Verfahren, ausgenommen nach Abs.3,
gelten die Bestimmungen des § 29 sinngemäß."
"Ubergangsbestimmungen
(1) Innerhalb von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben alle Gemeinden einen Flächenwidmungsplan zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung (§ 29 Abs. 7) vorzulegen.
Die Landesregierung kann auf begründeten
Antrag des Gemeinderates diese Frist aus öffentlichen
Rücksichten bis zu drei Jahren verlängem,
insbesondere dann, wenn' auf Grund der räumlichen
Lage sowie auf Grund der baulichen und wirtschaftlichen
Entwicklung der Gemeinde die Verwirklichung
der Raumordnungsgrundsätze nicht gefährdet
oder die FlIisl1:verlängerung im In.teresse der Berücksichtigung
überörtlicher Planungen gelegen ist.
(2) Kommt eine Gemeinde der ihr nach Abs. 1
auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach,
so kann die Landesregierung, falls überörtliche
Interessen es erforderlich machen, insbesondere,
wenn durch die Untedassung örtlicher Raumplanungsmaßnahmen
der Wirtschaftsstruktur des Landes
oder eines Landesteiles oder dem besonderen
Charakter eines Gebietes größerer Schaden e'rwüchse,
ein ö,rtliches Entwicklungskonzept oder
einen Flächenwidmungsplan an Stelle und auf Kosten
der Gemeinde selbst erlassen. In diesem Falle
gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen
des § 29 Abs. 1 bis 6, 11, 13 und 1,5 sinngemäß.
Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint,
kann auch diese von der Landesregierung
erlassen werden. § 33 giLt sinngemäß.
(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes haben alle Gemeinden
Bebauungspläne für jene Grundflächen zu '
erlassen, für die nach § 2'f die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.
(4) Für EntwülTfe von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die flächennutzungspläne und die Bebauungspläne aufgelegt waren"
und für Bebauungspläne, die auf Grund eines Flächennutzungsplanes, der bereits im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz
vom 4. Juli 1964 aufgelegt war, erlassen werden,
sind weiterhin die Bestimmungen des bezeichneten
Gesetzes mit Ausnahme des § 10, an dessen Stelle
§ 34 dieses Gesetzes tritt, anzuwenden. Solche Flächennutzungspläne
und Bebauungspläne können jedoch
nach Ablauf von fünf Jahren n'ach dem im § 52
bezeichneten Zeitpunkt nur nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes geändert werden.
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(5) Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1964 über
die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne
erlassene Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
im § 52 bezeichneten Ze1tpunkt nur nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes geändert werden.
(6) Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen
und Bebauungsplänen dürfen Widmungs-und Baubewilligungen nach der Steiermitrkischen Bauordnung
1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden
Fassung, bei Vorhaben, die nach der ATt der Nutzung
dem Bauland (§ 23) zuzuordnen sind, nur erteilt
werden, wenn die Grundflächen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 von der Widmung als Bauland nicht
ausgeschlossen sind, im Bereich eines bebauten Gebietes
liegen und die Vorhaben nach Art der Nutzung
dem Charakter des bebauten Gebietes entsprechen.
Für alle Vorhaben hat die Gemeinde ein GUitachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet
der Ortsplanung einzuholen. · Bei Vorhaben, die
nach der Art der Nutzung dem Freiland (§ 25) zuzuordnen
sind, ist hinsichtlich der bestimmungsgemäßen
Nutzung (§ 25 Abs. 3) auch die Landeskammer
für Land-und Forstwirtschaft anzuhören.
(7) In Gemeinden, die noch nicht über einen
reCMswirksamen Flächenwidmungsplan im Sinne
dieses Gesetzes verfügen, dürfen Widmungs-und
Baubewilligungen für die Errichtung von Appartementhäusern,
Feriendörfern, Wochenendsiedlungen
und von Einkaufszentren nur in solchen
Gebieten erteilt werden, die hiefür durch eine Verordnung
der Gemeinde ausdrücklich als geeignet erklärt
wurden. Eine solche Verordnung ist nur unter
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 Z. 3 sowie § 23 Abs. 7 bis 9 und 11 zulässig. Ihre Erlassung bedarf
der Genehmigung der Landesregierung, die bei Vorliegen
eines der im § 29 Abs. 9 angeführten Gründe
zu versagen ist.
(8) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Widmungs-oder einer Baubewilligung
nicht um die Errichtung von Appar,tementhäuse'rn,
Feriendörfern, Wochenendsiedlungen und Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber.
Ebenso hat der Bauwerber den Nachweis, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 erster Satz erfüllt
sind, zu erbringen.
(9) Für entgegen den Bestimmungen der Abs. 6
und 7 enteilte Bewilligungen findet § 33 Abs. 4
sinngemäß Anwendung.
(10) In Gemeinden, die noch nicht über einen
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan verfügen, ist
für ein geschlossenes Siedlungsgebiet mit mehr als
1000 Einwohnern mindestens ein 'öffentlfcher Kin'
derspielplatz und eine öffentliche Sportanlage (§ 22 Abs. 5) im Siedlungsgebiet oder in zumutbarer Entfernung
vom Siedlungsgebiet vorzusehen. Nach
Möglichkeit sollen diese Anlagen auch für jedes
geschlossene Siedlungsgebiet mit weniger als 1000
Einwohnern vorgesehen werden.
(11) Auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1965, erlassene Entwicklungspläne
und Erutwicklungsprogramme dürfen
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem im § 52
bezeichneten Zeitpunkt nur nach d.en Bestimmungen
dieses Gesetzes geändert werden."
Art. 11
Dieses Gesetz .tritt nach Ablauf des Tages seiner
Verlautbarung in Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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