Gesetz vom 22. Jänner 1980, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_19800530_34Gesetz vom 22. Jänner 1980, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1980 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vorn 22. Jänner 1980, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz (1914 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 24. April 1974, LGBl. Nr. 66, über
die Errichtl!ng eines W ohnbaufÖ'rderungsfonds für
das Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/
1977, wird wie folgt geändert:
„(3) Werden im Zuge der Schaffung von !\Tohnraum Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlagen
unter Heranziehung neuer FOIrmen der Energienrnzung errichtet, kann das gemäß Abs. 2 ermtttelte Förderungsausmaß um höchstens 50 v. H.
der Kosten dieser Anlagen erhöht werden."
„(7) Die Höhe der bei Kreditunte,rnehmen und Bausparkassen aufgenommenen Darlehen, für die Förderungen gemäß Abs. 1 lit. c und d gewährt
werden, ist entsprechend ' den Bestimmungen des Abs. 2 festzusetzen. Die für diese Darlehen gewährten
Zinsenzuschüsse dürfen 6 v. H. nicht übersteigen."
„(1) Die Förderung kann in der Gewährung von
Darlehen mH einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren, von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und
in der Ubernahme von Bürgschaften gemäß § 1346
ABGB für bei Kreditunternehmen und Bausparkassen
aufgenommene Darlehen bestehen.
?
Stück 7, Nr. 34 bis 36
(2) Sofern die Förderung in der Gewährung eines Darlehens besteht, gilt § 7 Abs. 3 und 4 sinngemäß."
Arten und Höhe der Förderung
Die Förderung kann in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Ubernahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB
fülr bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene
Darlehen bestehen."
„(1) Vor Entscheidung von Angelegenheiten, die
im Zusammenhang mit diesem Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung sind, hat die Landesregierung
den nach dem Gesetz LGBL NI. 44/1979 bestellten Wohnbauförderungsbeirat anzuhören."
..§ 17
Durchführungsverordnung
Nähere Bestimmungen über die Erfordernisse hir
das Begehren, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
das Ausmaß der Förderungsmittel und die Uberprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel hat die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung zu erlassen."
Niederl
Sebastian
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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