Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1980 betreffend den Kostenersatz an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz
LGBL_ST_19800520_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1980 betreffend den Kostenersatz an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Erteilung von Auskünften nach dem DatenschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1980 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Mai 1980 betr~ffend den Kostenersatz
an Gemeinden und Gemeindeverbände
für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 3
des Datenschutzgesetzes, BGBL Nr. 565/1978, wird verordnet:
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf
alle Anträge auf Auskunftserteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG, die an Gemeinden oder Gemeindeverbände
gerichitet werden, anwendbar,
§ 2
Von allen Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden,
die sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen, ist eine Liste der sachlich abgegrenzten Einzelbereiche, die mit Hilfe automationsuruterstüttzter Datenverarbeitung besorgt werden,
samt einer Kurzbeschreibung aufzulegen.
§ 3
Für jede Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte Kostene:rsätze festgelegt:
d
Wirkt der Betroffene durch entsprechende Angaben
mit, die Auskunftserteilung einfach und kostensparend
zu gestalten, so können die im § 3 angeführten
Sätze ermäßigt oder nachgesehen werden.
§ 5
•
Der Kostenersatz ist bei Einbringung .eines Auskunftsantrages vorzuschreiben. Bei Auskunftsbegehren
im Sinne des § 3 Z. 3 kann ein Kosltenvorschuß
in Höhe der zu erwartenden Kosten vorgeschrieben
werden. Die Bearbeitung eines Auskunfts
einer Auskunf1 beginnt erSit mit dem erfolgten
Nachweis der Entrichtung des Kostenersatzes oder
des Kostenvorschusses zu laufen.
§ 6
(1) Eine Auskunft, daß in den vom Betroffenen bezeichneten Einzelbereichen keine Daten des Betroffenen vorhanden sind, begründet keinen Anspruch
auf Rückerstattung geleisteter Kostenersätze.
(2) Wurde ein Kostenvorschuß geleistet und be
tragen die ,tatsächlich. erwachsenden Kosten nicht
die Höhe deS' Vorschusses, so ist der verbleibende
Rest rückzuerstatten. Sind die tatsächlich erwachsenden
Kosten höher als der geleistete Vorschuß, so ist
die Differenz bis zu der im § 3 Z. 3 genannten
Maximalhöhe für einen Kostenersatz nachzufordern.
§ 7
Wenn eine Auskunftsel1teilung ergibt, daß Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt worden sind oder wenn die Auskunftserteilung zu
einer Richtigstellung von Datenbeständen geführt
hat, ist ein geleisteter Kostenersatz bzw. Kostenvorschuß
rückzuerstatten. Als Richtigstellung ist nicht
anzusehen die Korrektur bloßer SchTeibfehler oder
die Richtigstellung von Daten, deren Unrichtigkeit
auf Angaben des Betroffenen selbst beruht hat.
§ 8
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
keine 'Anwendung auf Fälle, in denen gesetzlich besondere Auskunftspflichten außerhalb des Datenschutzgesetzes fe'stgelegt sind.
§9
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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