Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1980 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19800520_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1980 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1980 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. März 1980 über die Festsetzung
der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen B6Irufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBL NI. 74, wird verordnet:
§
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden ' Berufsschüler mit 600,-S festgesetzt. Dieser Betrag gilt
, für lehrgangsmäßige Berufsschulen mH einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.
Er erhöht bzw. vermindert sich bei Ubersteigen
oder bei Unteu-schreiten dieses Unterrichtsausmaßes
entsprechend.
•
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachun.
g folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart
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