Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen
LGBL_ST_19800417_23Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in SchülerheimenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.04.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1980 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1980 über die Festsetzung
. der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen
Auf Grund des § 34 .A.bs. 1 des Steiermärkischen
Berufschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. NI. 74,
wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen angegliederten Schülerheim wird für
jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit 3200,-S festgesetzt.
§ 2
Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist der Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.
§ 3
(1) Eine Rüclczahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.
(2) Wenn jedoch ein Berufsschüler innerhalb
dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang aus entschuldbaren Gründen (z. B.' Krankheit, Unfall) unterbricht, ist der Heimbeitrag im Verhältnis zum restlichen Teil des Lehrganges gutzuschreiben, wobei auf volle Wochen auf -oder abzurunden ist.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag,in Kratit.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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