Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens
LGBL_ST_19800312_8Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen LandeswappensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1980 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz
des steirischen Landeswappens
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Das Wappen des. Landes ist in grünem Schild
der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther,
der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
.I (2) Die in der Anlage enthaltene Darstellung bildet
einen Bestandteil des Gesetzes.
(3) Das Recht zur Führung des Wappens steht
den Behörden, Ämtern und sonstigen Einrichtungen
des Landes Steiermark zu.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens
kann physischen und juristischen Personen von der Landesregierung als Auszeichnung bewilligt werden,
wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene
Leistungen vollbracht haben und mit solchen
Leistungen weiterhin zu rechnen ist.
(5) Die Landesregierung kann einer physischen
oder JUJristischen Person, die ein gewerbliches oder land- und forstwiTtschaftliches Unternehmen betreibt, die Auszeichnung. verleihen, im geschäftlichen
Verkehr das Landeswappen mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter
als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie · in der äußeren. Geschäfitsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
(6) Die Auszeichnung gemäß Abs. 5 darf n" verliehen werden, wenn das Unternehmen
(7) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 5 hat die Landesregierung die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, sofern es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen handelt, die Landeskammer
fÜlr Land- und Forstwirtschaft und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in
der Land- und Forstwirtschaft, aufzufordern, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ein Gutachte~
abzugeben.
(8) Die Landesregierung hat die Auszeichnung
zu widerrufen, wenn das Landeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 5 entsprechend
geführt wird oder wenn die Voraussetzungen
für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 4
oder 6 nicht mehr gegeben sind.
§ 2
Jede sonstige Verwendung des Landeswappens,
insbesondere die Erzeugung von Fremdenverkehrsartikeln,
Ansichtskarten und Gebrauchsgegenständen
aller Art mit dem Landeswappen als Ausschmückung
bedarf ebenfalls der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, daß das Landeswappen' in
einer seiner Bedeutung gemäßen Weise verwendet
wird.
§3
Jede Verwendung des Landeswappens, die nicht
gemäß §§ '1 und 2 bewilligt ist oder den in Bescheiden
vorgeschriebenen Auflagen nicht entspricht,
sowie jede verunstaltende Darstellung desselben,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu ahnden. Gleichzeitig
ist auf den Verfall der Gegenstände zU erkennen.
.
§4
(1) Dieses- Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1950, LGBl. NI. 40, über den Schutz des steirischen Landeswappens außer Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten 'dieses Gesetzes
erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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