Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes
LGBL_ST_19800122_3Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der Scharkakrankheit des SteinobstesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1980 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 3. Dezember 1919 über die Bekämpfung
der Scharkakrankheit des Steinobstes
Gemäß den §§ 9 und 14
Pflanzenschutzgesetzes vom
Nr. 1/1951, in der Fassung
Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
des Steiermärkischen
(1) Alle Eigentümer der im Abs. 2 aufgezählten
Pflanzen einschließlich abgetrennter Früchte
und Samen der Gattung Prunus sind verpflichtet,
durch laufende Kontrollen auf das Auftreten der Scharkakrankheit (Pockenkrankheit) zu achten und
gegen di.ese Krankheit die im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei den Abs. 1 betreffenden Pflanzen handelt
es sich um:
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Stück 1, NI. 3 und 4
Prunus armeniaca L. Marille
Prunus brigantina Vill. Brianc;on Marille
Prunus cerasifera Ehrh. Kirschpflaume,
Myrobalane
Prunus domestica L. Zwetschke
Prunus holosericea Batal.
Prunus insititia L. Pflaume, Mirabelle,
Reneklode
Prunus mandshurica
(Maxim.) Koehne Mandschurische Marille
Prunus mume Sieb.
et Zucc. Japanische Marille
Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich
Prunus salicina Lindl. Weidenblättrige Pflaume
Prunus sibirica L. Sibirische Marille
Prunus spinosa L. Schlehe
Prunus tomentosa Thunb. Filzige Zwergkirsche
Prunus triloba Lindl. Dreilappige Mandel
§ 2
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit
der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu roden
und möglichst an Ort und Stelle zu verbrennen.
Die Vernichtung hat unter Aufsicht des Bürgermeisters
zu erfolgen.
(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die
für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen von der Scharkakrankheit
befallene oder des Befalles mit ·der
Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen festgestellt
wurden, dürfen die im § 1 genannten Wirtspflanzen
oder Teile hievon weder abgegeben noch auf andere
Weise in Verkehr gesetzt werden, solange
nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im zweiten Jahr nach dem letzten Feststellen von Befallssymptomen der Scharkakrankheit. Der Nachweis der Befallsfreiheit
kann jedenfalls durch eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates
erbracht werden; wird diese Bestätigung
nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister
mit Bescheid.
(3) Das in Abs. 2 verfügte Verbot gilt in gleicher
Weise für befallsgefährdete Grundstücke. Befallsgefährdet sind alle der Befallsstelle benachbarten
Grundstücke sowie alle weiteren Grundstücke, die
weniger als 200 m von der Befallsstelle entfernt
sind.
(4) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für
die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, indem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen. Reicht das Gebiet, in dem
das Verbot des Abs. 3 gilt, über das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürgermeister die Bürgermeister
der betroffenen Nachbargemeinden
schriftlich hievon zu verständigen. Die Bürgermeister
der Nachbargemeinden haben auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer Gemeinde, in dem
das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung
festzustellen.
(5) Weiters sind die Eigentümer der im Abs. 2
genannten Grundstücke verpflichtet, die tierischen
Uberträger der Scharkakrankheit (Blattläuse) unter
der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates
zu bekämpfen.
§ 3
Jedes ·Auftreten der Scharkakrankheit bei den
im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen,
die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen
oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen,
sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes
unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4
Das Halten des Erregers der Scharkakrankheit
ist nur den mit der Erforschung dieser Viruskrankheit betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.
§ 5
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen
gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer,
Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für
Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
auf Lager halten, sowie auch für
bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
§6
Ubertretungen dieser Verordnung w.erden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes
bestraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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