Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der Johannisbeerknospengallmilbe
LGBL_ST_19800122_2Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der JohannisbeerknospengallmilbeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1980 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 3. Dezember 1919 über die Bekämpfung
der Johannisbeerknospengallmilbe
Gemäß den §§ 9 und 14 des Steiermärkischen
Pflapzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
Alle Eigentümer von Johannisbeersträuchern sind verpflichtet, auf das Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe (Eriophyes ribis Nal.) durch laufende
Kontrollen, insbesondere während der Vegetationsruhe
und zur Zeit der Johannisbeerblüte,
zu achten und gegen diesen Schädling die im § 2
angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Johannisbeerknospengallmilbe ist unter der
fachlichen Anl~itung des Pflanzenschutzreferates so
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wohl durch chemische als auch nichtchemische Maßnahmen (Absammeln von Rundknospen, Schnittmaßnahmen, Rodungen) zu bekämpfen. Bei der
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Durchführung von chemischen Pflanzenschutzmaß,
nahmen während der Blütezeit der Johannisbeeren
ist auf den Schutz der Bienen besondere Rücksicht
zu nehmen.
§ 3
Jedes Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe
bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle
Anzeichen (z. B. Rundknospen), die auf den Befall
durch diesen, SChädling hinweisen oder auch nur
einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14
des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich
dem Bürgermeister anzuzeigen.
§4
Das Halten der Johannisbeerknospengallmilbe ist
nur den mit der Erforschung dieses Schädlings betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine 'Ausnahme
vom Verbot des Haltens erteilt wird.
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen
gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer,
Pächter und so'nstige Verfügungsberechtigte, für
Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
auf Lager halten, sowie auch für
bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
§6
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes
bestraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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