Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung des Feuerbrandes
LGBL_ST_19800122_1Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung des FeuerbrandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1980 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vQm 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung
des Feuerbrandes
Gemäß den §§ 9 und 14 des Steiermärkischen
Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. NI. 1/1951, in der Fassung. des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
Alle Eigentümer von Pflanzen der Gattungen
Crii.taegus (Weiß-und Rotdorn)
Cotoneaster (Zwergsmispel)
Cydonia (Quitte)
Malus (Apfel)
Pyrus (Birne)
Sorbus (Eberesche)
Stranvaesia (Stranvaesie)
sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf
das Auftreten des Feuerbrandes (Erwinia amylovora)
zu achten und gegen diese Krankheit die
im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu
ergreifen.
§2
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, vom Feuerbrand befallene oder des Befalles mit dem Feuerbrand verdächtige Pflanzen zu roden und möglichst
an Ort und Stelle zu verbrennen. Die Vernichtung
hat unter Aufsicht des Bürgermeisters zu erfolgen.
(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die
für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen vom Feuerbrand
befallene oder des Befalls mit dem Feuerbrand verdächtige Pflanzen festgestellt wurden, dürfen Pflanzen und Pflanzenteile der im § 1 genannten Gattungen weder abgegeben noch auf andere Weise
in Verkehr gesetzt werden, solange nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im dritten Jahr nach dem letzten
Feststellen von Feuerbrand-Befallssymptomen. Der Nachweis der Befallsfreiheit kann jedenfalls durch
eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates erbracht werden; wird diese Bestätigung nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.
(3) Solange die Befallsfreiheit nicht feststeht, gilt auf Grundstücken im Umkreis von 5 km von der Befallsstelle ein Auspflanzverbot für Pflanzen der
im § 1 genannten Gattungen.
(4) Weiters ist, solange die Befallsfreiheit nicht feststeht, auf Grundstücken im Umkreis von 5 km
von der Befallsstelle das Halten von Bienen verboten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch
die Vernichtung von Bienenvölkern anordnen, die Träger des Feuerbrandes sind öder nach den Umständen
sein können.
(5) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für
die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, in dem die Verbote der Abs. 3 und 4 gelten,
durch Kundmadmng festzustellen. Reicht das Gebiet,
in dem die Verbote der Abs. 3 und 4 gelten über
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das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürger§
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meister die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden
schriftlich hievon zu verständigen.
Die Bürgermeister der Nachbargemeinden haben
auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer
Gemeinde, in dem die Verbote der Abs. 3 und 4
gelten, durch Kundmachung festzustellen.
§3
Jedes Auftreten des Feuerbrandes bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen, die
auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen
oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen,
sind gemäß § 14 ' des Steiermärkischen Pflanzen
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schutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister an
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zuzeigen. Bei Obstbaujunganlagen sowie bei neugepflanzten
Ziergehölzen bis zu einem Alter von
drei Jahren erstreckt sich die Anzeigepflicht auch
auf die Herkunft des Pflanzenmaterials.
§4
Das Halten des Erregers des Feuerbrandes ist
nur den mit der Erforschung dieser Pflanzenkrankheit betrauten Anstalten (§ lQ des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.
§ 5
I
I
I Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für I;"ruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für
bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder
Pflanzenteilen.
§6
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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