Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1979 betreffend den Kostenersatz für Auskunftserteilungen nach dem Datenschutzgesetz
LGBL_ST_19791221_97Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1979 betreffend den Kostenersatz für Auskunftserteilungen nach dem DatenschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1979 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1.7. Dezember 1979 betreffend den Kostenersatz für Auskunftserteilungen nach
,dem Datenschutzgesetz
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 11
Abs. 3 des Datenschutzgesetzes -DSG, BGBL
Nr. 565/1978, wird verordnet:
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf
alle Anträge auf Auskunfitserteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG, die an vom Land Steiermark eingerichtete
Behörden, DienS'tstellen und Anstalten
gerichtet werden, anwendbar.
§ 2
Von der Landesamtsdirektion ist ein Verzeichnis aufzulegen, in das jede Verarbeitung im Sinne des § 8 DSG unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung
und einer Kurzbeschreibung aufzunehmen ist.
§ 3
Für jede Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11. Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
WiTkt der Betroffene durch entsprechende Angaben
mit, die Auskunfterteilung einfach und kostensparend zu gestalten, so ~önnen die im § 3
angeführten Sätze ermäßigt oder nachgelassen werden.
§ 5
Der Kostenersatz ist bei Einbringung des Auskunttsantrages vorzuschreiben. Die Bearbeitung
eines Auskunftsantrages darf erst erfolgen, wenn
die Entrichtung des Kostenersatzes nachgewiesen
wird.
§6.
Eine Auskunft, daß in den vom Betroffenen bezeichneten Verarbeitungen keine Daten des Betroffenen
vorhanden sind, begründet keinen Anspruch
auf Rückerstattung geleisteteT Kostenersätze.
§ .,
Wenn eine Auskunftserteilung ergibt, daß Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt worden sind oder wenn die Auskunftserteilung zu
einer Richtigstellung von Datenbeständen geführt
hat, ist ein geleisteter Kostenersatz Tückzuerstatten. Als Richtigstellung ist nicht anzusehen die Korrektur bloßer Schreibfehler oder die RichJtigstellung
von Daten, deren Unrichtigkeit auf Angaben des Betroffenen selbst beruht hat.
?
Stück 21, NI. 97,98 und 99
§ 8 . § 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
keine Anwendung auf Fälle, in denen Auskunftsbegehren auf eine andere Grundlage als das Datenschutzgesetz geSl1:ützt werden können.
,
§ 9
Diese Verordnung 'tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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