Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung)
LGBL_ST_19791217_90Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/1979 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 28. November 1979 über die Einsammlung,
Abfuhr, Beseitigung und Verwertung
von Tierkörpem und Tierkörperteilen
(Tierkörperverwertungsverordnung)
Auf Grund der §§ 14 und 61 des Gesetzes vom
in der Fassung der Gesetze BGBL II
Nr. 348/1934, Nr. 44111935, Nr. 122/1949, Nr.128!
1954, Nr. 331/1911, Nr. 14111914, Nr. 422/1914 und Nr. 220/1918, sowie der §§ 1 bis 5 und des § 6 Abs. 3 und 4 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes
für Land-und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Sltaatsamtefür Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Ver.
wertung von Gegenständen animalischer Herkunft
in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperver. wertung), in der Fassung des Gesetzes BGBL
Nr. 660/1911, wird verordnet:
§ 1
(1) Die in der Steiermark anfallenden, dem Abliefe'rungszwang unterliegenden Gegenstände (§ 2)
sind unter EinhaMung veterinär-und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die "Steirische Tierkörperverwertungs-Ges. m. b. H." mit dem Sitz in Landscha an der Mur (im folgenden kurz "Tierkörperverwertungsanstalt" genannt) zur Einsammlung,
Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern..
(2) Die TierkörperverwertungsanSlta1t hat auf
Grund dieser Verordnung und dei:' mH dem Land
Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
die anfallenden Gegenstände einzusammeln,
abzuführen, zu beseitigen. oder zu verwerten.
?
Stück 20, Nr. 90
§ 2
(1) Fülgende Gegenstände unterliegen dem Ab··
lieferungszwang, und zwar:
(2) Unter Tierkörper sind auch einzelne Tierkörperteile zu verstehen; dazu zählen auch Blut,
Haut, Klauen, Federn, ' Borsten und andere Abfallprüdukte.
Als Schlachtabfälle gelten die zum
menschlichen Genuß nich!t verwEllitbaren Abfälle
(Tierkörperteile) in SchlachJtbetrieben süwie BeItrieben
und Anstalten, in denen tierische Abfälle
anfallen, soweit sie nicht anderweitig für industrielle Zwecke -ausgenommen jedoch zur Herstellung
von tierischem Eiweißfutter und ,tierischen FettenVerwendung
finden.
§ 3
(1) Ausnahmen von der Einsammlung, Abfuhr,
Beseitigung oder Verwertung in der Tierkörperverwertungsanstalt sind vün der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bewilligen, wenn diese Maßnahmen
aus wirtschaftlichen und technischen Gründen
unzumutbar sind. In sülchen Fällen hat die Beseitigung
nach § 14 des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von dieser Bewilligung zu verständigen.
(2) Die Verfütterung vün Schlachtabfällen vün
gesunden geschlachteten Tieren ist nur in gekocMem
Zustand zulässig. Der Verkauf üder die ' sonstige
Abgabe dieser Gegenstände als FuttermiHel, Fleisch
üder Dünger bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde,
die zu versagen ist, wenn gesundheitsüder veterinälrpolizeiliche Bedenken bestehen.
§ 4
(1) Der Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen,. bei herrenlüsen ablieferungspflichtigen
Gegenständen der über den Fundürt Verfügungsberechtigte,
sowie derjenige-, der solche Gegensrtände
in Obhut üder Verwahrung hat (Hirt, Ve'rwalter,
Landwirt, Jäger, Fischer, Begleiter vün
TiertranspOlten, Schlachthausleiter, Viehhändler
usw.) ist verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich
im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen,
daß ablieferungspflich!tige Gegenstände abzuhülen
sind.
(2) Organe der Behörden wie Amtstierärzte, Landesbezirkstierä'rzte und Organe der öffentlichen
Aufsicht sowie Tierärzte in Ausübung ihres Amt.es
sind zur Entgegennahme der Anzeigen nach Abs. 1
und Weiterleitung an den Bürgermeister süwie bei
eigener Wahrnehmung selbst zur Anzeigeerstattung
an den Bürgermeister verpflichtet.
(3) Der Bürgermeister hat die einlaufenden Anzeigen UiIlverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
vün 24 Stunden, an die Tierkörperverwertungsanstalt
weiterzuleiten. Organe der Behörden wie
Amtstierärzte, Landesbezirkstierärzte haben in
dringlichen Fällen die Anzeige unverzüglich an die TierkörperverweI1tungsanstalt weiterzuleiten und
hierüber gleichzeitig den Bürgermeister zu verständigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn in den im § 7 Abs. 1 angefühnten Betrieben abliefewngspflichtige Gegenstände rregelmäßig anfallen und mit
der TierkörperverwertungsanstaH eine turnusmäßige
Abfuhr dieser Gegenstände vereinbarrt worden
ist. Eine sülche Vereinbarung ist dem Bürgermeister
zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
(1) Bis zur Abfuhr der ablieferungspflichtigen
Gegenstände durch die Tierkörperverwerrtungsanstalt sind diese zur Verhinderung einer Verschleppung
von Kra~kheitskeimen so. zu verwahren, daß
weder eine Entnahme ganzer Gegenstände oder
Teile derselben noch eine Berührung durch Mensch
und Tier erfolgen kann.
(2) Die ablieferungspflichtigen Gegenstände dürfen
nur ühne Fremdkörper (wie Wasser, Kunsts. tüff-und andere Säcke, Eisenteile,_ Hülz) in die
hiefür vorgesehenen Sammelbehälter eingebracht
werden. Jede andere Art der Lagerung ist verbüten.
§ 6
(1) Der Bürgermeister hat über alle Anzeigen betreffend die an die Tierkörperverwevtungsanstalt ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen
zuführen.
(2) Fleisdlbeschauer und Schlachthaus:tierärzte
haben Vormerkungen über die ablieferungspflichtigen Gegenstände zu führen.
(3) Die Tie'rkörperverwertungsanstaLt hat über
alle eingehenden ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen zu führen und die Bürgermeister
über die aus der jeweiligen Gemeinde erfülgte
Abfuhr zu versltändigen.
§ 7
(1) Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie
aus gesundheits-, veterinärpülizeilichen-, verkehrsund betriebstechnischen Gründen sind vün den Gemeinden, den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Beitrieben, Brutanstalten, Gerbereien sowie Ferkel-und Geflügelaufzuchtbetrieben
im Einvernehmen mit der Tierkörperrverwer,
tungsansta~t Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände (§ 2) auf einem geeigneten Platz aufzustellen.
Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsansitalt
zur Verfügung zu stellen; diese
müssen dicht und verschließbar sein. Nach jeder
Entlee·rung sind die Sammelbehälter von der Tier.
körperverwertungsanstalt zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die er··
forderliche Anzahl von geeigneten Fahrzeugen bereitzusltellen. Eine Abfuhr mit anderen Fahrzeuge~l
ist verbOiten. Ist die Zufahrt zum Anfallsürt mit die
?
Stück 2.0, Nr. 90
sen Fahrzeugen nicht möglich, so sind die Personen
nach § 4 Abs. 1 verpflichtet, diese Gegenstände auf ihre Kosten bis zur nächsten, mittels Fahrzeugen
der Tierkörperverwertungsanstalt befahrbaren Straße
heranzubringen, sofern ihnen geeignete Hilfsmittel
zur Verfügung stehen. Ist diese Heranbringung
aus wintschaftlichen oder technischen Gründen
unzumutvar, ist § 14 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.
(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat nach erfolgter Anzeige ohne Verzug, spätestens jedoch
innerhalb von 24 Stunden, die ablieferungspflichIt, igen Gegenstände vom Anfallsort abzuführen. Mit
den im Abs. 1 angefüh~ten Beitrieben kann die Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige Abfuhr
der ablieferungspflichtigen Gegenstände vereinbaren, sofern hiebei die gesundheits-und veterinärpolizeilichen Vorschriften eingehalten welIden.
§ 8
(1) Das Zerlegen von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Ausgenommen sind Zerlegungen
(Sektionen) durch Tierärzte oder wissenschaftliche
Anstalten unter Einhaltung der veterinär-und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften. Hievon ist
die Bezirksverwaltungsbehörde monatlich unter Angabe
der Tiergattung und des Befundes in Kenntnis
zu seltzen.
(2) In der TierkörperverweI1tungsanstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter oder genehmigter
Zerlegungen zu dulden und dem durchführenden
Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.
§ 9
(1) Am Aufstellungsplatz der Sammelbehälter (§ 7 Abs. 1) is't der Verkauf oder die sonstige Abgabe
von Produkten (Fuittermttteln) verboten.
(2) Das Halten von Tieren auf dem Gelände der Tierkörpe-rverwertungsanstalt oder im engeren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter
ist unzulässig (ausgenommen über amtlichen Auftrag
eingestellte ' Kontumaztiere im Gebäude de'r
Tierkörperverwertungsansltalt).
§ 10
(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung
der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte iSit in der einen Bestandteil dieser Ver.! ordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif) . .
(2) Die Entgelte nach Z 1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte naCh Z 2 'des Tarifs von
den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden
sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden
KOSitenanteiles auf die Zucht-und Nutztierhalter
zu überwälzen.
(3) Die auf die Gemeinden jährlich entfallenden
Kosten der Einsammlung. Abfuhr und Beseitigung
sind von der Tierk:örperverwertungsanstalt gemäß Z 1 des Tarifs auf Grund der letzten amtlichen
Viehzählung oder Schätzung zu berechnen und den Gemeinden bis' spätestens Ende März eines jeden
Jahres bekanntzugeben.
(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätlten,
Schlachthöfe, sonstige Schlacht-und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsansta~t gemäß Z 2 des Tarifs
an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem
Fleisch des Vorjahres zu berechnen und
den Bert:riebsinhabern bis spätestens Ende März
eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(5) Die Gemeinden und Betriebsinhaber haben auf
die für das gesamte laufende Kalenderjahr entfallenden Entgelte Vorauszahlungen in 6 gleichen
Teilbeträgen jeweils bis spätestens Ende der Monate
Jänner, März, Mai, Juli, September und November an die Tierkörperverwertungs'anstalt zu
leisten. Die Tierkörperverwentungsanstalt hat die Gesarntabrechnung bis spätestens Ende März eines
jeden Jahres durchzuführen und den Betriebsinhabern
bzw. Gemeinden bekanntzugeben.
(6) Die nach Abs. 3 und 4 errechneten Kosten
sind vom Landeshauptmann zu überprüfen, wobei
der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft
in Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark, dem SteiermäJrkischen Gemeindebund
und dem Ostenreichischen Städtebund
ei Anhörungsrecht zusteht.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Krafit.
(2) Gleichzeittig tritt die TierkörperverweIiiungsvelrordnung, LGBl. Nr. 128/1961, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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