Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1979 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen
LGBL_ST_19791204_79Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1979 über die Ausschreibung der allgemeinen GemeinderatswahlenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1979 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 26. November 1979 über die Ausschreibung
der allgemeinen
Gemeinderatswahlen
Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGB!. NI. 115,
in der Fassung der Kundmachung LGB!. NI. 127/
1972 und der Gesetze LGB!. NI. 9/1973 und 14/1976,
sowie der §§ 2 Abs. 1 und 26 der Gemeindewahlordnung
1960, LGBl. NI. 6, in der Fassung der Gesetze
LGBl. NI. 31/1965, 169/1965, 106/1967, 28/
1969 und 1/1975, wird verordnet:
§ 1
(1) Die allgemeinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz
werden mit dem Wahltag, Sonntag, 23. März 1980,
ausgeschrieben.
,
(2) Als Stichtag hat der 7. Jänner 1980 zu gelten.
(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGB!.
Nr. 601, anzulegen.
•
§2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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