Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation der Feuerwehren im Land Steiermark geregelt wird (Landesfeuerwehrgesetz 1979)
LGBL_ST_19791105_73Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation der Feuerwehren im Land Steiermark geregelt wird (Landesfeuerwehrgesetz 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.11.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1979 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation
der Feuerwehren im Land Steiermark
geregelt wird (Landesfeuerwehrgesetz 1979)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Begriff, Einteilung und rechtliche Stellung
der Feuerwehren
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete,
techn~sch entsprechend ausgerüstete Einrichtungen;
sie sind verpflichtet, bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand-und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten.
(2) Feuerwehren sind: Freiwillige Feuerwehren,
Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechtes; die Berufsfeuerwehren
sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe. .
(4)
Der freiwillig geleistete Feuerwehrdienst ist
ein Ehrendienst.
§ 2
Bildung, Vereinigung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Der Bürgermeister hat nach Beschlußfassung
durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung Gemeindemitglieder, die zum Feuerwehrdienst
geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen
Feuerwehr aufzurufen. Zur Bildung einer Freiwilligen
Feuerwehr können nur jene Personen ihre
Bereitschaft erklären, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund
im Sinne der Landtagswahlordnung
vorliegt.
(2) Haben mindestens 20 Gemeindemitglieder
ihre Bereitschaft schriftlich erklärt" ist vom Bürgermeister e-inekonstituierende Versammlung einzuberufen,
in der er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die' Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für
den Beschluß auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr
ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluß
hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen'
Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrekken.
Der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich
durch Aushang während eines Monates kundzumachen;
mit Ablauf dieser Kundmachungsfrist erlangt
die neugebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei
der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt.
.
(4) Bestehen in einer Gemeinde zwei oder mehrere
Freiwillige Feuerwehren, so können sich diese
auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen
zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr
vereinigen. Der Bürgermeister hat die Vereinigung
öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen; mit Ablauf dieser Kundmachungsfrist
erlangt die neugebildete Freiwillige
Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaftöffentlichen Rechtes.
(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über
Beschluß der Wehrversammlung auflösen; für einen
solchen Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln
der Mitglieder und die Zustimmung von
drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr
mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben
sind.
(7) Der Bürgermeister hat der Landesregierung
und der,Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des\Bezirksfeuerwehrverbandes die Bildung (Abs, 2), Vereinigung (Abs. 4) und die Auflösung (Abs. 5 und 6) einer Freiwilligen Feuerwehr sowie den Namen des Fetrerwehrkommandanten und seines
Stellvertreters bekanntzugeben,
?
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§ 3
Feuerwehrjugend
Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren können Personen bis zum vollendeten
den aktiven Feuerwehrdienst, in die Feuerwehr
aufnehmen.
§ 4
Organe der·Freiwilligen Feuerwehr
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
der Feuerwehrkommandant
der Stellvertreter
der Feuerwehrausschuß
die Wehrversammlung.
(2) Dem Feuerwehrausschuß gehören an:
der Feuerwehrkommandant
der Stellvertreter
die Brandmeister und alle aktlven Dienstgrade,
die die Funktion eines Löschmeisters ausüben
der Kassier
der Schriftführer.
?,
(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuer'
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wehrausschuß unter anderem beigezogen werden:
der Feuerwehrarzt
der Geräte-und Maschinenmeister
die technischen Warte für Atemschutz, Funk, Wasserdienst
u. a.
der Jugendwart für die Feuerwehrjugend.
§ 5
Wahl und Enthebung des Feuerwehrkommandanten
und des Stellvertreters; Ernennung und Abberufung
der übrigen Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von der Wehrversammlung unter
Vorsitz des an Jahren ältesten aktiven Mitgliedes
der Freiwilligen Feuerwehr mittels Stimmzettels
von den stimmberechtigten Mitgliedern in getrennten
Wahlgängen auf 5 Jahre gewählt; eine Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Zum Feuerwehrkommandanten und Stellvertreter
dürfen nur aktive Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr gewählt werden, die durch ihre bisherige
aktive Tätigkeit mit dem Feuerwehrwesen vertraut
sind und sich einer Schulung und Prüfung
gemäß § 24 mit Erfolg unterzogen haben bzw. sich
innerhalb von 2 Jahreq einer Prüfung unterziehen.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen erlischt
das Mandat nach Beendigung der gesetzten Frist.
(3) Die Wehrversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, so
ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde
die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder durchzuführen.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich
keine absolute Mehrheit, so ist .eine engere Wahl
zwischen jenen zwei Bewerbern durchzuführen, die
bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen
erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für
die engere Wahl mehr als zwei Bewerber in Betracht,
so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende
Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen
ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere
Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der
engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber ge-wählt,
der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der
engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(5) Die Wahl des Feuerwehrkommandanten und Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung darf nur versagt werden,
wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht
gegeben sind. Wird die Bestätigung nicht binnen
4 Wochen versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist
die Bestätigung als erteilt.
(6) Die Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten
und des Stellvertreters beginnt mit der Bestätigung ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur Bestätigung
der NeugewähIten im Amt.
(7) Eine Zurücklegung der Funktion des Feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters, ist
schriftlich dem Bürgermeister mitzuteilen. Dieser
hat den Feuerwehrau$schuß binnen 2 Wochen zu
verständigen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt
des Einlangens beim Feuerwehrausschuß
wirksam. Innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamkeit
der Zurücklegung ist eine Wehrversammlung
einzuberufen, die die Neuwahl durchzuführen hat.
(8) Die übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses -ausgenommen der Stellvertreter -werden
vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen;
sie scheiden in jedem Fall mit Ablauf
der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten
aus dem Feuerwehrausschuß aus.
(9) Der Feuerwehrkommandant und der Stellvertreter
bedürfen des Vertrauens der Wehrversammlung.
Die Wehrversammlung kann ihnen mit zwei
Dritteln .der abgegebenen Stimmen das Mißtrauen
aussprechen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist, wodurch sie
ihrer Funkt~on enthoben sind. Innerhalb von 4 Wochen
ist eine Wehrver:sammlung einzuberufen, die
die Neuwahl durchzuführen hat.
§6
Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr;
Stellvertretung
(1) Der Feuerwehrkommarudant reitet: die Freiwillige Feuerwehr. Ihm obHegt di:e laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchfühnung dier Be,schlüsS'e des Feuerwehrarusschusses
und der Wehrversammlu'l1g, die von ihm
einberufen werdeIlJ. Der Feuerwehrkommandiant hat
für die Einsatzbereitschaft UIlJd Leistungsfähigkeit der Freiwillig'eIlJ Feuerwehr Sorge zu tragen und ist dem Bürgermeisber für dJie Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanl:len und, im Falle
seiner sonst:igen Verhinderung, geht idilie Lei1.iung auf den St€IJvertreter UIlJd bei de'Sseru Ver'hirud:erung auf ?
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dias r,anghöchste aktive MitgH.ed der Feuerwehr
über; bei Gleichrangigkeit enIt.scheidiet dias, Dienstalter.
(3) Die Mi:tglieder der FreiwiIligen Feuerwehr
und des Feuerwehr,ausschusses habe'IlJ den Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung' s,einer
Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen
dem Feuerwehrausschuß die
(4) Die WehrversammlliIllg ist chle Mitghederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. StimmbereChhlgt
si,nd die aktiven Mitglieder, ehema~SI aktive
Mitgil1eder sowie Ehrenmitglieder.
(5) Der Wehrversammlung sind insbesondere vorbehalten die
(6) Dem Bürgermeister sind der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens
3 Tage sowie der Zei~unkt der Wehrversammlung
mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung
der Tagesordnung bekanntzugeben; er ist
berechtigt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen.
§ 1
Bildung und Auflösung von Berufsfeuerwehren
(1) Iru Gemeinden, die vermöge der Einwohruerzahl, FlächJenausdlel1Il!ung, Besiedihl!I1IgIs,d1ichte, baulicher UIlidi inldustri,eller Struktur und Entwicklung,
gefähl1dieben Lage, besonderen Brand-UJrud GefahrenanfäUigkei:
t eines erhöhten Schutzes bedürfen und
die ,in ,der Gemei[JJde bestehenden Feuel1W,ehren zur Hilfeleiswl1Jg im Sinl1Je des § 1 Abs. 1 nicht ausrei:
che.ru, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.
(2) Die Berufsf~:merwehr muß hi'IlJS1ch!tlich ,ihreT perso:nellen Zusammerusetzung', AUlsb,üdltmg und.
Aus'rüstunrg so ein!glenichtet w,erdleru, daß sie jed'eTzeit befähig,t irst, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu
erfüLlen. Vorharudene FIieiwillige Feue'rwehren und Betriebsfeuerwehren sIndi bei lier Beurteilung der notwendigen Stärke der Benufsfeuerw·ehr zu berücksichtigen, wenn roe Gemeirude sie mit der Besorgung
dies Feue'rwehrdierustes beaUlftJra'gt hat.
(3) Angehörige von Berufsfeuerw.ehren sind Gem
·eindebe.dJierustete.
§8
Bildung und Auflösung von Belriebsfeuerwehren
(1) Betriebe körunen zur Erfül'lung der Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 eine Bebri.ebsfeuerw,ehr errichten, diie dem BetriebsiIlJhaber unters.bellt ist.
(2) Bei Betrieben, die für das Wirtschaftsleben
von besond'erer Bedeutung SÜ1,d umrl weg,en ihTe.r
Größe, Lage, baulichen Beschaff'entheit, vor allem
aber wege'IlJ ihr,er F,euergefährlichkeit UJIlJd Gefahr·enanfälHgkei1JeiIlJes
erhöhten SChutrzes bedürf.eIlJ, haben
dIe Betriebsi-nhabereineI.eistuJngsfähig,e und den Betriebsverhältruissen entsprecheIlJd aus9l€rüste te Bebriebsfeue'fWehr aufzusteHen. Die Betriebsfeuerwehr muß aus mi-nJdes.tens 20 Betriebs,arug,ehörigen
bestehen.
(3) Ob bei einem Betr,i,eb die Voraus,setzungen
2lur Bildung einer Be'triebsfeuerwehr nach Abos. 2
gegeben sind, hat der Bürgermeister nach AnhörUIlJg
des Betriebsinhabel1s, des Kommaooaruben crer
Freiwilligen Feuerwehr oder Berufsfeuerviehr, der
nach dem Betriebscharakter zuständigen: Kammern
sowie des Arbeits.i'IlJSpektorates bzw. der Land-und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid festzusetzen. In diesem Besch.eid ist weiters. rue Stärlre (§ 23) undi die AUlsrüswng der Betriebsfeuerwehr festzulegIen urud wenn die SchutzverhältIlliJsLSe es: erford,em, außel'dem auszuspredl!eTIl, ·daß .dJi'e' Betriebsfeue'fwehr
·auCh außerllalb der Betriebszeit eirusatzbereit
sein muß·.
(4) Die BetrJebsfeuel1W·ehr ist vom B€ltriebs1nhaber durch. Heranziehen von zum Feuel1Wehrdderust geeigneten Angehörigen (§ 2 Abs. 1) des Betl1iebes
:zJU ,bUden.
(5) Verfüg,t ein nach Abs. 2 zur Errichtuny e;iner
Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betri'eb über keine s1:ändi,g inJ aJUsl1eidl!ender Zahl aruwes.ende Belegschaft, so hat der BÜlI1germeister dien Betrieb mit
Bescheidi von der Verpflichtung, zur EuicMung eineT Bebriebsfeuerwehr zu befrerten. Uber -chle Höhe crer BeitragJslei,stung; für den von der GemeInde zu
leisterudien Brandschutz kan:neine Vereinbarung getroffeIlJ
werden. Kommt eirue VereinbaI'UIll9 binnen
3 MoruatenIl'ach RechtS/kraft des Bescheides nicht
zustande, so hat die. Gemeinde die Höhe der Beitragsleistung
mH Bescheid festzUlS,etzen. Die Beitragsleistung
darf nicht höher sein als der Aufwand,
der dem Betrieb durch die BildJurug und Erhaltung
einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde.
(6) Bei Betrieberunam Abs,. 2, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden €I1strecken,
stehen die Befugnisse nach Abs. 3 und 5 der Landesregierung zu; sie hat dde Beiträge IlJach Abs. 5 auf
die beteiligten GemeiIllden nach Maßgabe ihrer Belastung aufzuteilen.
(1) Die Betriebsfeuerwehr kan:n vom Betriebsinlhaber nach Anhörung dies Bezirksteuerwehrverbandes
aufgJelöst wel1den, wenn der Bürgermeister
(bei IlJach Abs.. 3 g·ebiLde1len Betriebsfeuerwehren)
bzw. die LandesregierUJIlJg (bei nach Abs. 6 g,ebHde1: en Betriebsfeuerwehren) mit B,escheid festgestellt
hat, ·daß die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht
gegeben sind.
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§ 9
Organe der Betriebsfeuerwehr
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
der Betriebsfeuerwehrkommandant
der Stellv,ertreter
der Betriebsfeuerwehrausschuß
eHe Wehrversammlung.
.
, ,1
.I"
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuß gehören an:
J'
der BetriebsfeuerwehrkommaIl!dant
der Stellvertreter
i# die Brandmeister und alle ak1Jiven Dienstgrade, die
di~ Funktion eines Löschmeisters ausüben
der Kassier
der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werden:
der Feuerwehrarzt
der Geräte-und Maschinenmeister
die tedmischen Warte für Atemschutz, Funk, Wasserdienst
u. a.
der Jugendwart für die Feuerwehrjugend.
§ 10
Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Stellvertreters; Ernennung und Abberufung der übrigen
Funktionäre der Betriebsfeuerwehr .
(1) Der Betfiebsfeuerwehrkommandant und seim
Stellvert'I'eter werden iru sinrugemäßer Anwendung
des § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 auf 5 Jahre gewählt;
~:
eine Wiederwahl ist zulässig.
.
\i, (2) Die Wahl des Betriebsfeuerwehrkommandanlen
'n'
und Stellvertreters, bedarf der ZUJstimmungdes Betriebsinhabers u'IlId nach Anhörung dies Bezirksfeuerwehrkommandanten der Bestätigung des Bürgermeisters.
Die Bestätigurug darf nur versagt wer
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den, Wen.IlJ die VoraussetzUJIl!gen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind. Wird die Bestätigung nicht." binnen 4 Wochen versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt.
~I
(3) Die Funktionsperiode des Behiebsfeuerwehr
j
kommandantJen und de:s Stellvertreters beginnt mit
~I der Bestätigung ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur
I Bestätigung der Neugewählten im Amt.
~; (4) Eine Zurücklegung der Funktion des Betriebs)
feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters
.1
ist schriftlich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser
hat den Betriebsfeuerwehrausschuß binnen 2 Wochen
zu verständigen.. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Betriebsfeuerwehrausschuß
wirksam. Innerhalb von 4 Wochen nach
Wirksamkeit der Zurücklegung ist eine Wehrversammlung
einzuberufen, die die Neuwahl durchzuführen
hat.
(5) Die übrigen Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses -ausg,enommen der Stellvertreter wel'den
vom Betriebsfeuerwehrkommandanten ernannt
U/lldabberufeu; s,ie scheiden in jedem Fall
mit Ablauf der Funktionsperiode des Betriebsfeuerwehrkommandanten
aus dem Betriebsfeuerwehrausschuß
aus.
(6) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Stellvertreter bedürfen d,es Vertrauens der Wehrversammlung. Die Wehrversammlung kann ihnen
mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Mißtrauen aussprechen, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, wodurch
sie ihrer Funktion enthoben sind. Innerhalb
von 4 Wochen ist eine Wehrversammlung einzuberufen,
die die Neuwahl durchzuführeIJI hat.
§ 11
Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr;
Stell vertretung
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant leäet die Betr.iebsfeuerwehr. Ihm obl~egt die Durchführung
der Beschlüsse des: Betriebsfeuerwe'hrauS'schuss,es und! der Wehrversammhmg, die von ihm e,j.nberufen
wel1den. Der Betriebsfeuerwehrkommanoont hat für EiIlJsatzberei,tschaft UlIlJd LeistuIlJgsfähigikeit -der Betriebs
·feuerwehr Sorge zu tmgen runrd iJst dem Betrtebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr
verantwortlich.
(2) Bei vorzeitiger BeendJiy,un.g 'der FunktioI1.lSperiode des Betriebst:euerwehrkommandaIJIten und
im Falle seiner sOIlJstigen Verhi,IJidJeruny' geht die Leitunrg auf den Ste1lvertreter unld bei dessen Verrhinderung auf das ranghöchste aktive Mi1JgiHed der Behiebsfeuerwehr über; bei Gleichrangigkeit entscheidet das Dienstalter.
(3) Die Mibglieder der Betriebsfeuerwehr unid dies Betriebsfeuerwehraus,sch~sses haben den: Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der DurchfühTUJI1g seilner
Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen
dem Betri,ebsfeuerwehr.aus!s'chuß die
(4) Die Wehrversamnilung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr. Stimmberechtigt
sind die aktiven Mitglieder, ehemals aktive Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
(5) Der Wehrversammlung sind insbesondere vorbehalten die
(6) Dem Bürgermeister und dem Betriebsinhaber .
sind der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens 3 Tage sowie der Zeitpunkt
der Wehrversammlung mindestens 14 Tage
?
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vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung
bekanntzugeben; sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12
Betriebsfeuerwehrordnung
(1) Für die Betriebsfeuerwehren ist für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Wehrversammlung,
im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber, eine Betriebsfeuerwehrordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die Betriebsfeuerwehrordnung
den Bestimmungen dieses Gesetzes
widerspricht.
(2) Die Betriebsfeuerwehrürdnung hat insbesondere
nähere Bestimmungen über .den Erwerb und
den Verlust der Mitgliedschaft, die Pflichten und Rechte der Mitglieder, die Aufgaben der Organe, •
die Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung
sowie Ersatz von Barauslagen zu enthalten.
§ 13
Die Feuerwehrverbände
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden
mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen
Bezirkes den Bezirksfeuerwehrverband. Der Bezirksfeuerwehrverband
hat seinen Sitz am ürdentlichen
Wohnsitz des Bezirksfeuerwehrkommandanten
und führt neben der Bezeichnung "Bezirksfeuerwehrverband"
den Namen des betreffenden politischen
Bezirkes. Der Bezirksfeuerwehrverband hat
seinen Sitz in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt
für die Steiermark" zu verlautbaren. Der räumliche
Bereich des Bezirksfeuerwehrverbandes ist nach
geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen
Gründen vom Bezirksfeuerwehrausschuß in Abschnitte einzuteilen.
(2) Die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband, Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz; er führt den Namen "Landesfeuerwehrverband
Steiermark~.
(3) Die Bezirksfeuerwehrverbände und der Landesfeuerwehrverband sind Körperschaften öffentlichen
Rechtes.
(4) Insbesondere hat der Bezirksfeuerwehrverband
fülgende Aufgaben durchzuführen:
(5) Insbesfn.dere hat der Landesfeue·rwehrverband
fülg1ende Aufgaben dun::hzuführen:
§ 14
Organe des Bezirksfeuerwehrverbandes
(1) ürgane des Bezirksfeuerwehrverband:es slind:
der BezirksfeuerwehrkümmaI1ldant
der Stellvertreter
der Bezirksfeuerwehrausschuß
der Kümrnandantemag:
der Bezhksfeuerwehrtag.
(2) Dem Bezirksfeuerwehrausschuß gehören an:
der Bezirksfeuerwehrkümmanldant
cJ!er Stellvertreter
die Abschnitt~kommandanten
der Kassier
der Schriftführer
?
» z:q
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und je ein Kommandiarut der Berufs~ uindi Betriebsfeuerwehren, die von den KommaIl!danten namhaft
zu machen sind.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bezirksfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werdent
der Bezirksfeuerwehrarzt
die Bezirksbeauftragten für Atemschutz, Funk, Wasserdienst
u. a.
der Bezirksfeuerwehrjugendwart.
§ 15
Wahl und Enthebung des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Stellvertreters;
Ernennung und Abberufung der übrigen
Funktionäre
(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant u~d s·e-in
Steillvertreter we1rden von dien Kommanldianlten der Freitwil1iyen Feuerwehren, dien Betriebsf,euerwehrkommandamen und: dien Kommailidanteili ·der Berufsfeuerwehl1en (Kommandantenroag) in siniIlgemäßer
AIlIWeiliduilig des § 5 Abs. 3, 4· umid 6 mitteLs Stimmzettel:
s ·auf 5 Jahre gewählt; eiIl!e Wiederwahl ~st
zulässi'g.. SLe haben 'eine mindesteIl!s 5jährig-e leiteilide
TäUg'keit iIII der Feuerwehr und die nach § 24 Abs. 6 geforderten Prüfungen nachzuweisen.
Wahlleiter ist der an Jahren älteste Kommandant.
(2) Die Wahl' des Bezirklsfieuerw'ehrkommaI1J(:llanten und Stellvertre1Jers bediarf der BestäHg.ung der Land!esregieruI1lg-. Die Bes{ätigung darf nJUf versag.t werden, wem dIie Gewählten dii,e g.es:etzHchen Voraussetzungen nicht erbrin'Q1eru urud diie Wahl nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung nicht binnen 4 Wochen versagt, so gilt
mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt.
(3) Die Funktioilisperiode des Bezkksfeuerwenrkommandianten urudi -des Stellvertreters beg.im:rut mit
dier Bestätrl.Q1Urug. ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur Bestätigung der Neugewählten im Amt.
(4) Eine Zurüddegung der Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters
ist schriftlich mitzuteilen und wird frühestens
mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bezirksfeuerwehrausschuß
wirksam (§ 16 Abs. 2). Innerhalb
von 4 Wochen nach Wirksamkeit der Zurücklegung
ist der Kommandantentag einzuberufen, der die Neuwahl durchzuführen hat.
(5) Die Abschnittskommandallten (§ 13 Abs. 1)
werderu vom Be2)irkSl~euerwehrkommarudan1Jen ruach
AnhörunJg. der Feuerwehrkommandailiten des Absdmittesemarunt undi abberufen. Sie müss-en eine
mimldesteIl!s 5jähr,i,g.e Tätigkeit in der Feuerwehr und die nach § 24 Abs. 6 geforderten Prüfungen nachweitsen. Siesirud diem BezüksfeueDwehl1kommandanten
uruterstellt und haberu ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Emerunungen
enden in jedem Fall mit dem Ablauf der Funktionsperiode
des Bezirksfeuerwehrkommandanten.
(6) Die übrigen Mitglieder des Bezirksfeuerwehrausschusses -ausgenommen je ein Vertreter der verbandangehörigen Berufs-und Betriebsfeuerweh-.
ren (§ 14 Abs. 2) -werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten
nach Anhörung des Kommandantentages
ernannt und abberufen; sie scheiden in
jedem Fall mit Ablauf der Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten aus dem Bezirksfeuerwehrausschuß aus.
(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Stellvertreter bedürf.en des Vertrauens des Kommailidanterutages. Der Kommam1arutenta'91 karun ihn.en
mit zwei DritteIn; die! abgegebenen Stimmen das Mißtrauen ausrsprechen -weniIl mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder aruweseDic1
ist -wocllurchSlie ihreJl" Funktioru enthoben s,ioo.
Innerhalb von 4 Wochen ist ein Kommandantentag
einzuberufen, der die Neuwahl durchzuführen hat.
§ 16
Aufgaben der Organe des Bezirksfeuerwehrverbandes;
Stellvertretung
(1) Der Bezirksfeuerwehrikommandant leitet den Bezi'rkstfeuerwehrverbandi undJ vertritt ihn ruach
außen. Ihm oblieg.t d'1e lauferude Geschäftsführung des Be:ui'rkisfeuerwehrverbarudes urud dlie Durchführung' ,der Bes'chlüss,e ,des BezirksWeuerwehraus'schusses Uilidi de's Bezirksfeuerwehruag.es, dllie von ihm
einberufen werden. Der Bezirksf.euerwehl1komman:dlant hat für diie EiIIISlatzbere~schJa:ft und Leistungs. fähigkeit des Bezirksfeu:erwehrverbarudles Sorge zu trageIII.
(2) Bei vorzeitiger Beerudigunlg .der FUJnk:tJionlsperiode des BezükSlfeuerwehrkommandaruten und
im Falle seiner sorushgen VerhiIllderung g.eht die Leituilig. auf den StehlvertTeter un;di bei dessen VerhindJeruny
aufderudJienstäLtes.ben aktiven Absch:ruittskommanidianteru
über; bei Gleichrarugi'gke'it entscheidet
das Dienstalter.
(3) Der Bez.irksfeuerwehraUlSIschuß hat dien Bezirksfeuerwehrkommarudialliten bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen dem Bezirksfe)lerwehrausschußi die
(4) Dem KommandarutentJag obliegt die
(5) Der Bezirkisfeuerwehrtag be·steht aus diem BezirksfeuerwehrauSischuß, den Feuerwehrkommandanteru und deru Delegierten dler verharudsraruQlehörigeili Feuerwehr-en, dien Ehrenmitg.IiedJero undi IruhClihern von Ehrendlie'lllstgrClidendies BezirksferuerwehrverbaDicl! es. Zum Bezirksfeuerwehrtag entsenrd!et
jede Feuerwehr einen Delegi,erben, dier vom Feuerwehrausschuß
zu wählen "ist. Eine .Feuerwehr mit
mehr als 30 Feuerwehrarugehörig.enerubs€nldet für
je weitere angefangerue 30 MaIlJ!] eineru Delegierten:.
(6) Dem Bezirksfeuerwehruag sind iDisbesondere
vorbehalten die
?
=
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§ 17
Organe des Landesfeuerwehrverbandes
(1) Organe des Lailidesfeuerwehrverbandes sind:
der Landesfeuerwehrkommandant
zwei Stellvertreter
der Landesfeuerwehrausschuß
der Landesfeuerwehrtag.
(2) Dem Landesfeuerwehraussdtuß gehören an:
(3) Als beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werden:
der Landesfeuerwehrarzt
der Landesfeuerwehrjugendwart
ein Vertreter des Roten Kreuzes
ein Vertreter des Steirischen Zivilschutzverbandes
der Obmann des Vereines "Landesstelle für Brandverhütung
in der Steiermark"
die Landessonderbeauftragten.
§ 18
Wahl und Enthebung des Landesfeuerwehrkommandanten
und der Stellvertreter: Ernennung und Abberufung
der übrigen Funktionäre
(1) Der Landes.f.euerwehrkommandailit und die
zwei Stellvertreter ':'Ierden von deili Mitgliedern des Lam1esfeuerw'ehrausisd1uslses aus dem Kr·eise der Bezirksfeuerwehrkommandailiten in siniligemäßer
Anwendung d-e,g § 5 Abs. 3, 4 UIlId 6 mittels Stimmz; ettels . auf 5 Jahre gewähU; edne Wiederwahl ilSt
zulässig. WahHeiter ist der an Jahren älteste Bezipksfeuerwehrkommandant.
(2) Die Wahl des LandesfeuerwehrkommarudanteIl!
und ,der SteLlvertreter bedarf der BestäuilgUI1.lg
der Landes,pegj,erung. Die Bestätigung dapf IlIUr versagJt
werden, weI1lll ooe Gewählten die gesetzlichen
Voraus'setzu11gen nicht erbriong,en und die Wahl
nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung nicht binnen 4 Wochen versagt, so gilt
mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt.
(3) Die Funktionsperiode des Landesf,euerwehrkommandanten und der beiden Stellv,ertreter beginilit
mH der BestätLgung ihrer Wahl. Sie bleiben
bts' zur Bestätigung der Neug·ewählten im Amt.
(4) Eine Zurücklegung der Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Stellvertreter
ist schriftlich mitzuteilen und wird frühestens mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Landesfeuerwehrausschuß wirksam (§ 19 Abs. 2). Innerhalb von 4 Wochen
nach Wirksamkeit der Zurücklegung ist die Neuwahl aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten
durchzuführen.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant kann zu
seiner Unterstützung für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten Landesfeuerwehrräte und Dienstgrade
wie Abschnittbrandinspektoren ernennen,
die die nach § 24 geforderten Prüfungen nachzuweisen
haben; sie scheiden in jedem Fall mit Ablauf
der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Landesfeuerwehrausschuß aus.
(6) Der Landesfeuerwehrkommandant und die Stellvertreter bedürf.en des Vertrauens des Landesfeuerwehrausschuslses. Der Larudesfeuerwehrausschuß
kann ihnen, wenn mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,
mit zwei Dritteln das Mißtrauen aussprechen, wodurch
sie ihrer Funktion enthoben sind. ' Innerhalb
von 4 Wochen ist die Neuwahl aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten durchzuführen.
§ 19
Aufgaben der Organe des Landesfeuerwehrverbandes:
Stellvertretung
(1) Der LandesfeuerwehrikommaIJldant leitet den Landesfeue'rwehrverband lIDd vertritt ihru nach
außen. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung
des Landesfeuerwehrverbandes u~d die Durchführuilig
der Beschlüsse des Landesfe'lLerwehrausschusses
und des Landesfeuerw.ehrtages, die von ihm
einberufen werden. Der Landesfeuerwehrkommandant
hat für die Einsatzbereitschaft u'IlJd Leilstungsfähigkeit
des Lailidesfeuerwehrverbandes Sorg.e zu
traglen.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktiorusperiode des Landesfeuerwehrkommailidant€in und im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Leimmg auf dLe SteHvertreter nach ihrem Diens,talter
Unlru bei ihrer Verhinderung auf den dllielIllStältest'en Lailidesfeuerwehrrat über.
(3) Der Landesfeuerwehraus'S'chuß hat den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu un:terstü1:!zen. Insbesonder,e obliegen dem Landesfeuerwehrausschuß die
?
Stück 17, Nr. 73
104
(4) Der Landesfeuerwehrausschuß hat einen BeziI'ksfeuerwehrkommarudanten mit der laufenden
Uberwachung der Vermögens.g-ebarung des LaI1Jd€sfeuerwehrverbandes zu betrauen.
(5) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem LarudesfeuerwehrauSISchuß, den Dele.g;ierrten der Bezirksfeuerwehrverbänide, den Ehrenmitgl~edemund
Inhabern von Ehrendienstg,rraden deis Lanresfeuerwehrverbandes.
ZUiIIl LanidJesfeuerwehrtag err1Jsendet
jeder Bezirksfeuerwehrverband jeangefangene
'20 Wehr.en einen Delegierten, der vom Bezirksfeuerwehrtag
zu wählen ist.)?)?
(6) Dem Landesfeuerwehrtag siIlld insbes'Ürude-re
vor.behalten dde
I
.\1.
§ 20
Altersgrenze der Kommandanten
Kommandanteill von Fr-eiwilltg,en: Feuerwehren, Be't!rtebsf,euerw.ehrkommand!aIllten, Bezil'ksfeuerwehrkomma:
IlJooIllten und der Lanldes'feuerwehrkommandailit
sowie lct1e SteUver1Jreter können ruach Vollendu~
-des 65. Leberusjahres nlicht mehr gewählt
wevden. EbeIllso köI1lI1lenrue LarudeSifeuerwehmäte und AbsdmitJt:s.k:ommanidamen llIach Vollendung des'
Dienstgrad, Dienstgradabzeiehen, Dienstaltersabzeiehen, Dienstkleidung, Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft
Der Larude:sfeuerwehrverband hat für die Freiwm~
g;eßi Feuerrwehren urud Betniebsfeuerwehren die Dienstgradordnung, die Dienstgradabzeichen, die Dienstal'tevs,abzeicheru,di'e DienstkIe~durug, die fachliche Ei!J'I1lUrug für dlle VerJ.eihung 'so,wie die Tatbestände für den Verlust eines Dienstgrades, die Voraussetzungen für die Verleihung' und AberkenIlIUIlg VOIli Ehnendiieilistgraden Ußid einer Ehrenmitg,
liedschaft durch SatzUIlig zu reg'e}n (§ 25 Abs. 2).
§ 22
Strafredltlicher Schutz der Feuerwehrmitglieder;
Dienstkleider und Dienstgradabzeichen .
(1) Die FeuerwehrmitgHeder geHen bei der Ausübung
des FeuerwehrdieIl'stes als Beamte 1m Sinne
des § 74 Z. 4 des Stvafgesetzbuches Ußid g-eIlließen
den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch den
in Ausübung, ihres Dienstes befLnl:Uichen Beamten
gewährt.
(2) Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die vorgeschriebene DienstkleidUll1Jg und die den verHehenen
Dienstgraden entsprechenden Dienstgradabzeichen, Di.enstaltersabz-e~chen im Dienst und bei sonstJigeßi von einem Feuel'wehl1kQmmand'an:ten _angeordneten VeraIllStaltuiligen zu -tnag-en.
§ 23
Gliederung und Stärke
(1) Die FreLwiHigen Feuel1wehren und die Betnh~
bsfeuerwehren sind in Löschig;ruppen und LöS'chzüge gegliedert; die taktische Einheit ist die Löschgruppe. Jede Löschg,ruppe muß doppelt besetzt -seilIlJ.
Zwei Lösmg,ruppen bilden einen Zug unter Führung
eines ZugskommailidanteIlJ.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat durm SatzungVorschriften über die Gliederung und Stärkevon .
Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 zu erlassen (§-25 Abs. 2).
§ 24
Ausbildung
(1) Die allgemeine AusbildiunJgder M~tgüeder der
Feiwill:igen Feuerwehren UIl1Jd BetI1i.ebsfeuerwehen ist Aufgabe der zusltänddgen Feuerwehr.
(2) Die Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine
besondere Schulung voraussetzen (technische Dienste, Sanitätsdienste u. a.), ist Aufgabe des Landes.
(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuß zu erlassenden Ausbildungsvorschriften
zU: erfolgen.
(4) Die Ausbilduiligsvorschniften haben iI1lsbesondere zu eruthalten:
(5) Die Ausbildungsvorschriften bedürfen hinsichtlich der Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrrnitglieder für Funktionen, die eine
besondere Schulung voraussetzen (Abs. 2), der Genehmigung
der Landesregierung. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die Ausbildungsvorschriften
gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
(6) Uber die Ausbildung nach Abs. 2 sind
über den theoI'etischen und praktischel!l Te~l nach Abschluß der eiillZelnen Kurse und LehrgäIllge Prüfungen abzulegen.
(7) Die Prüfungen werden von d~n Fachvortragenden
abgenommeIlJ. Zum Nachweis der Ausbj,ldung
für Funktionen, die einer besonderen Schulung be
?
105
Stück 17, Nr. 73
dürfen (z. B. Kommanqanten), ist eine kommissio
. neUe Prüfung, vor 'einer PrüfungskommislSrioili abzulegen. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und
mindestens 4 Fachvortrag,enden, dlioe von der Lande's're'g~ eri.mg besteHt -werdenj jedenfalls hat auch
der Lanodesfeuerwehrkommandant der Prü~unlgskommrission anozug,ehören.
(8) Die erfolgreich bestandene kommissionelle
Prüfung ist in einem Zeugnis zu bestätigen.
§ 25
Satzungen
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, der Bezirksfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrverband
haben sich für ihre Tätigkeit SatzUDIgen 2lU geben,
die mit die,sem Gesetz im Einklat1lg stehen müssen
UDldJ imbesondere Reg,elungen zu enthalten haben
über:
(2) Der Lan!desIeuerwehrverband hat für drie in
den §§ 21 UJIld 23 genannten VOl.1schriften Satzungen zu er1asseru.
(3) D1e Satz'Ungen der Freiwilligen Feuerwehr,en
nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates, wobei der Bezirksfeuerwehrverband
:ou hören i'st; ,die Satzungen des BeziI1ksfeuerwehrverbandes, UiDld des Landesfeuerwehrverbandes 80wi!
e ,die SatzUDIgen IlIach Abs. 2 bedül1fen der Genehmi'gung der Lanidesregierung. Di'e Genehmig,l1ng
ist 2lU versagen, wenn die SatzUIlJgen den Bestimmungen
dieses Gesetzes widersprechen.
§ 26
Besorgung der örtlihen Feuer-und Katastrophenpolizei
(1) Di,e Besorgung dier Awgabender ört1ichen
Feue:r-und Kata:sIITophenpolizei gemäß § 1 Abs,. 1
ob~ieg.t ,der Gemei.IlJde. Zur Besongung dieser Aufgaben
hat sich ,me GemeinJdJe eIner Feuerwehr zu
bedienen.
(2) Sofem ilIl! der Gemeinde keine Berufsfeuerwehr
besteht, hat die Gemeinde eine Freiwillige
Feuerwehr mit der Besorgung der Auf'gaben nach Abs. 1 zu beauftragen. Die Freiwilligen Feuerwehren
sind verpflichtet, der Beauftragung auch durch
eine benachbarte Gemeinde Folge zu leisten. Kommt
über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl,
Flächenausdehnung, Besiedlungsdichte,
baulicher und industrieller Struktur und Entwicklung,
gefährdeten Lage sowie der von der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 29 zu leistenden
Beiträge. Die Beauftragung durch eine benachbarte
Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei
Jahren zu erfolgen.
(3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben
einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.
(4) Die Gemeinde kann eine Betriebsfeuerwehr
mit Zustimmung des Betriebsinhabers nach Anhörung
des Betriebsfeuerwehrkommandanten mit der Besorgung der ihr nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben
für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile
davon beauftragen, wenn keine Berufs-oder FreiwiU1ge
Feuerwehr besteht odJer d1es-e im Hinblick
auf die örtlichen Verhältni,sse -einer Engänzung
bedarf. Uber die von der Gemeroe zu l:ellistende
Vergütung ist eine VereinbaIUllJg zu trefferu.
(5) Bestehen in einer Gemeinde zwei oder mehrere
Feuerwehren (Abs. 3 und 4), dann hat der Bürgermeister zur Sichenung, eines für den EiIllSIatzfal,l
reibungslosen Zusammenwirkens die erforderlichen
Maßnahmen nach Anhörung der Feuerwehrkommandanten
zu treffen.
§ 27
Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb ihres
örtlichen Wirkungsbereiches
(1) Die Freiwi1ligen Feuerwehren uoo dri,e Berufsfeuerwehren sm ve'rpflkhtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung einer GemeiIllde' oder des zuständigen Feuerwehrkommarudan1:
en 'UlnentgeHlich Hilfe zu le1s1euj Betri!ebsfeuerwehren nur insoweit, als entspreche'nde Vereinbaf!UIllQ1en bestehen.
(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren
gemäß Abs. '1 zur H11feleistung im SiIme de,s § 1 Abs. 1 nicht aus, so hat die Landes,regie'IUng den LandesfeuerwehrkommandJantren zu beauftr,agen,
Feuerlösch-und Bergebereirtschaften eiIllZUsetzell'.
(3) Der Landesfeuerwehrverband (hat dafür Sorge
zu tnagen, daß von jedem Bezirksfieuerwehrverband
ausg,en!Ommen tl:er Bezirks,feuerwehrverhand
Graz -Feuerlösch-'UIlid BergebereibschaftengebHdet
werden. Das, eTfOI1der1iche Personal U!nd die erfarderlicheru
Geräte für den Ubungs-UIlJd EiIlJSatzfahl
sind von den verbandsangehöri:geIl F,euerwehren,
über AufforderUiDlg des Bezirksfeuerwehrkommandanten,
zur Verfügung zu stellen. Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder Abstellung
von Geräten darf die Besorgung der Aufgaben nach § 26 Abs. 1 nicht gefährde~ werden.
§ 28
Leitung des Einsatzes
(1) ELns.atzleiter i's,t; der örtlich ~ustä:nJdig,e Feuerwehrkommandant, in Betrieben der Betriebsfeuerkommandant.
Soweit es die Einsatzlage erfordert,
sind über Auftrag des Bürgermeisters die Abschnittsoder
Bezirks-oder der Landesfeuerwehrkommandant
berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen. Auswärtige
Feuerwehren unterstehen dem Einsatzleiter.
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr des Einsatzortes
?
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Stück 17, Nr. 73
hat der Kommandant der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffen'en Feuerwehr die LeitUJng zu übernehmen.
(2) In Fällen ,des § 27 Abs. 2 ist der örtLich z~ständig, e Bezirksfeuerwehrkomrnallidant oder eIn
von ihm bea1..Lftragmerr KomrnaTIidaTIit (B-e1reits1chaftskommandant)
Eilllsa1~leiteT. Der Landesfeuerwehrkommandant
ist berechtigt, däe EillisatzleiItung zu
übernehmen.
(3) 'Die EinJsatzleitung in Fällen des § 27 Abs. 2, die 'sich über mehrere Bezirke eDstreckt, hat der Landesfeuerw~hrkommandlamlt oderr ein von ihm
beauftragter KommandanJt zu übernehmen.
§ 29
Kosten der Feuerwehren und Feuerwehrverbände
(1) Der Feuerwehrdienst ist von MitgliJeder:n der Freiwilligen Feuerwehren und AIlJgehöDigen der Be-. triebsfeuerwehren unentgetnich zu ,Jlei·sten.
(2) Die Kosten der Beschaffung' und Erha~tung d€r
Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger
Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit
der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich
sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich
der Jahresbeiträge (Abs. 4), hat die Gemeinde
zu tragen. Die Freiwillige Feuerwehr heit nach Maßgabe
der für diesen Zweck vorhandenen Mittel
zu den Ko,sten beizutragen. Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur Benützung überge.benen Baulichkeiten,.
Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände
verbleiben im Eigentum der Gemeinde
und sind für die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben
zu verwenden.
(3) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligeru Feuerwehren .im Eiooata: und bei Ubungen entstehen, hat
die Gemeinde, sofern nJicht in diesem oder in sonstigen
Ges'etzen antdeTe Kostentträg'er bestimmt sind,
zu tragen.
(4) Die Kosten, däe den Bezirksfeuerwehrve~bänd:
en bei .der Erfüllung ihrer Aufgaben IlIach § 13 Abs. 4 und Leistung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband (Abs. 5) erwachsen, sind
in einem vom Bezirksfeuerwehrausschuß zu erstellenden
vom Bezirksfeuerwehrtag zu beschließenden
und v~n der Landesregierung zu genehmigenden
Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der
durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufw~nd
eines Bezirksfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge
der verbandsangehörigen Freiwilligen
Feuerwehren, Gemeinden mit Berufsfeuerwehren
und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren
nach folgenden Berechnungsfaktoren
zu ersetzen:
Hat eine Freiwillige Feuerwehr die Aufgaben
der örtlichen Feuer-und Katastrophenpolizei für
mehrere Gemeinden wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge für jede Gemeinde gesondert zu
entrichten. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben
der örtlichen Feuer -und Katastrophen.
polizei für eine oder mehrere Gemeinden wahrzunehmen,
so hat der Betrieb auch den Jahres-.
beitrag für die Gemeinde gesondert zu entrich-.
ten.
.(5) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband
bei der Erfüllung seiner Aufgaben llJach § 13 Abs. 5 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuß zu erstellenden, vom Landesfeuerwehrtag
zu beschließenden und von der Landesregierung
zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr
festzulegen. Der durch eigene Einnahmen nicht
bedeckte Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes
ist durch Jahresbeiti'äge der Bezirksfeuerwehrverbände
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4
zu ersetzen.
(6) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände ist von der Landesregierung zu versagen,
wenn der Aufwand den Grundsätzen der ·
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkett und Zweckmäßigkeit
widerspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind
die erforderlichen Unterlagen (Voranschlag, Rechnungsabschluß
des vorangegangenen Jahres, Aufstellung
über die von den Gemeinden ziffernmäßig
zu leistenden Jahresbeiträge,. Berechnungsunterlagen
usw.) vorzulegen.
(7) Die Kosten, die durch von der Landesr.egierung
angeordnete Einsätze tmld Ubu11l9'en der Feuerlösch- und Bergebereitschaften anfallen, trägt!: das Land. Die Kosten der Beschaffu!l1Jgund Erhaltung
der für diJe Einsatzbereitschaft und Leistung,sfähigkeil
der Feuerlösch-und Berg·ebereitJS,chaften erfordeTlichen
Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und
sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die
vo~ den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfü
?
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gung gestellt werden können, hat das Land nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel zu tragen.
(8) Die Gemeinde hat dlie widmlhl1glsg,emäße Verwendung der von ihr für Feue:rwehrzwecke zur Verfügung gesteiIten Bar-und Sachleistungen zu
überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren,
die mit der BesoI1gJUIlig der Aufgaben
gemäß § 26 Abs. 3 und 4 beauftragt wurden,
haben jährlich dem Gemeil1lderat etnen Vo,ranschlag
zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigun'g
ist zu versag-en, weI11Il der AufwarnK1 den Grundsätzen der Spars,amkeit, Wirtschaftlichkeit ul1ld Zweckmäßigkeit widerspridLt.
§ 30
Entschädigung
(1) Den Mil!gliedem der FreiwilLigen Feuerwehren
s,owie den Mitg,Hedern von Feuedösch-ul1Jd Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesel1le Veroienstemyang unJd der Schaden an
per,sönbichen Sachwerten, den ste bei Einsätzen im SiIlJIlJe des § 1 Abs. 1 erLitten habe'n, zu ersetzen. Di'esgHt auch für MitgHeder von Betriebsf.euerwehren, Wel1Jll -slie außerhalb des BetI!iebes eing,esetzt
wercLen. Ersatzpflichtigi:st jene Gemeinde, in dler der Einsatz erfolgt bzw. dias Land, wen[l) Einsätze von der LandesregieruIllg--ang-eordl1let wurden.
(2) Anträge auf Entschädd,gung für Verdienstentg,
al1lg, Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittel1len Schadens sindJ bei der erslatzpfHchti'gen
Gemeinde oder, wenn der Einsatz von der Landesregierung angeordnet wurde, bei dieser bis spätestenlS
drei, Monate lIJ!ach Beendig'UIlIg der Hilfeleistung zu erstellen; über die Anträge hat der Bürgermeister bzw. dJie Landesregierung mit Be'scheid zu
entscheicLen.
§ 31
AufsJ,cht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände
(1) DIe Gemeil1lde ,ist berechUgt uncL verpflichtet, sich vOl1lder Einsatzberettschaft unld Leistungs.fähigkeilt der Freiwilligen Feuerwehren zu ' überzeUJgen
und l1Iach AnhörUlllg' dies Feuerwehrkomma-ndan~en
die Beseitigunlgl von Mäl1lgeln -anlZuordnel1J.
(2) Bei grober -Verletzung ocLer fortdauernder Vemachläs's'iguIllg' der PfMchten oder Verlust der Wählbar~eit hat der Bürg,ermeister, l1Iach Anhörung des' BezirksfeuerwehrkommanJc1arrute-n, deIlJ Feuerwehrkommandanten odler ·seil1len SteHvertreter mit
Besched aus der Funlktion zu entLassen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides endet die Funktion; eine Wiederwahl ist in diesem Fahl unZlulässig-. Il1Inerhab
von vier Wochen nach Rechtskraft der Entlassung
oder schriftlichen Zurücklegul1lg der Funktion ist
l eine WehrvemammlUl1ig einzuberufen, dire die Neuwahl
cLurchzufühI1en hat. .
(3) Für dliJe Entlassul1Ig des BetriebsfeuerwehrkommandJaIll~ en oder seines Stellvertreter-s aus der FlLIlIktion gäU Abs. 2 mit der Maßgabe, daß -auch
der BetriebStinhaber zu hören ist.
(4) D1e überöI1tliche Aufsicht über die Feuerwehrverbände und Feuerwehren als Körperschaft öffentlichen Rechtes sowie über die Betriebsfeuerwehren
.
übt die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungeru des Abs. 1 ,cLahin aus, daß diese bei de-r
BesoI1gurug' ihrer Aufg,aben dJi,e Gesretze, Veroronungen
und SatzuIllg'en ruicb:t verletzen, insbesondere
ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die
ihnen' obliegenden Aufg,aben erfüllen. Sie ist berechtigt,
S'ich über jedwede Ange1e'gel1Jheit zu unterrichten,
inslbesondere zu den Sitzungen der Orogane
einen Vertr.eter zu enrtsenlde-n Ulnd im einzelnen
FaU die Mi1JteilUl1ig von Beschlüssen und di'e Vorlage
der UnterLagen für deren Zustandekommen zu
verlangeIlJ. Bescbllüs,se, dii'e geg-en Rechtsnormen verstoße'l1I
oder die Erfüllul1lg von Aufgaben der Feuerwehren
gefährden, s.ind mit BescheicL aufzuheben.
(5) Für die Entlassung des Bezirksfeuerwehrkom·
maooaTIiten oder seirues SteUvertretersaus der Funktion grIt Abs. 2 mi,t der MaßgaJbe, daß der Bescheid
von der Landesregierung, nach Anhörul1lg des Landesfeuerwehrkommandanten, zu erlass,en i'st.
(6) Für die Entlassung des Landesfeuerwehrkommandanten oder seiner Stellvertreter aus der Funktion
gi'lt Abs. 2 IIlIit der Maßgabe, daß der Bescheid
VOifi der Landes,reglienmg zu erlassen ist.
§ 32
Abgrenzung
In .die ZuständJigikeü des Bunde,s, ins.besondere
in die Angeleg'eruheite'n des Gewerbes und der Industrie sowie des Verkehrswesens, des Bergwesens
und! des Forstwesens wiI1d durch die Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht eingegI1iffen.
§ 33
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die iru dIesem Gesetz g.eregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme de.r Hilfeleistunrgen außerhalbdes Gemeindegebietes (§ 27 Abs. 1) und der Aufgaben g,emäß § 30 Abs.. 2 sind solche des eigenen Wirkungtsbereiches.
§ 34
Ubergangs-und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner '1980 in Kraft.
(2) Verol'cLnungen unrl Satzungeru auf Grul1ld dteses Gesetzes könn-en von dem s.einer Verlautbarung folgenden Tag an erLassen werden. Sie dürfen frühestens
mtt dem im AbS'. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die im Zeitpul1lkt cLes Inkrafttretens dieses Gesetzes. bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren geLten als ,solche ' im SiIlJIlJe dieses Gesetzes. Satzung-en , sind binnen Ja'hresifr.i,st ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(4) Mvt Inkrafttreten dieseS' Ges'eliZ'ßs treten cLas Landesfeuerwehrgesetz, LGBL Nr. 44/1950, und d~!e Durchführun.gsverordnulIJ!gen zum Landesfeuerwehrges, etz, LGBl. Nr. 35/1951, in der Fassung der Verordnungen, LGBl. Nr. 29/1952 und LGBl. NT. 27/
1966, außer Kraft.
Niederl Peltzmann
Landeshauptmann Landesrat
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