Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weinitzen (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19791018_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weinitzen (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1979 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. September 1979 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Weinitzen
(politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Ni. , 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NT. 127/1972 und der Gesetze LGBl.
sion (§ 11) zu hören." Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
?
Stück 15, Nr. 61, 62, 63, 64 und 65
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Weinitzen wird mit Wirkung vom
"Im sHbernen Schild eine dreifache widerhakenlose
rote Angel, aus deren rechts gekrümmten Haken
abgeledigt je ein gestieltes auswärts gekehrtes
rotes Weinblatt wächst."
§ 2
Die der Gemeinde Weinitzen ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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