Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 geändert und ergänzt wird (Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle 1979)
LGBL_ST_19791018_60Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 geändert und ergänzt wird (Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1979 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem das Grazer Altstadterha,Hungsgesetz 1974 g·eändert und ergänzt wird (Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelfu 1979)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere
Bestimmungen zum S,chutz der historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Altstadt
von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974) in der Fassung des Gesetzes vom
geändert:
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sowie der Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen
Funktion kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse
zu. Der Steiermärkische Landtag hat daher
beschlossen:"
„(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz,
die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem
Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz
sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion
zu erhalten sind (Schutzgebiet).
(2) Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Bundes fallen -insbesondere der Denkmalschutz werden durch dieses GesE~tz nicht berührt.
(3) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung
in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind -mit Ausnahme der in Abs. 3 und in § 22 geregelten Angelegenheiten -solche des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt."
„(1) Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen
Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung
sind, in ihrem Erscheinungsbild na.ch Maßgabe
der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten.
Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen
Merkmale des Gebäudes, wie, z. B. die Gebäude-und Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung
und Dachdeckung, die Fassaden einschlie;ßlich
Glil;!derung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen
und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone
und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.
(2) In der Zone I sind beJ Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen wie
Stiegenaufgänge, _Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl.
Aus,wirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch
diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. (3)" Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen Bauveränderungen nidlt aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen,
die durch frühere Umgestalturig des Gebäudes oder
von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen
jedoch -unbeschadet der sonst ·hiefür geHenden
Vorschriften -einer Bewilligung nach diesem Gesetz.
Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch
größere Instandsetzungen ' oder Verbesserungen
eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz
oder die 'Färbelung der Fassaden, die Auswechslung
von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung
von Reklamen (Tafeln, Aushänger und dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren
Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht
innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte
Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig
erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflich
tig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses .Absatzes ist die Sachverständigenkommission
(§ 11) zu hören.
(4) Für schutzwürdige Gebäude oder Gebäudeleile
darf eine Abbruchbewilligung gemäß § 57 Abs. 1
lit. e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 oder
ein Abbruchauftrag gemäß § 70 Abs. 3 desselben
Gesetzes nur dann erteilt werden, wenn die technische
Unmöglichkeit der~Behebung der Baugebrechen
erwiesen oder die wirtsc;haftliche Unzumutbarkeit
trotz Einbeziehung von in Aussicht gestellten Fördoerungsmitteln
gegeben ist. Vor Erteilung solcher Bewilligungen
oder Aufträge ist die Sachverständigenkommission
(§ 11) zu hören.
.
(5) Bei Bau-und Widmungsansuchen im Schutzgebiet
ist zusätzlich zu den nach den Bestimmungen
der §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung
1968 erforderlichen Unterlagen für die Sachverständigenkommission
eine Ausfertigung -aller
Pläne und Schriftstücke einzureichen, o.ie ihr unverzüglich zuzuleiten sind."
„(1) Im Schutzgebiet (§ 2) ist beim Wiederaufbau
abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung
von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke
den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben,
daß diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden
Stadtteiles einfügen; dasselbe gilt für Bauveränderungen
sowie für Zu-und Umbauten bestehender
Bauten. Portale und Schaufenster haben
im Ausmaß ihrer Offnungen die tragende Funktion
der Außenmauern klar erkennen zu lassen.
(2) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen Maßnahmen getätigt, die
in den §§ 3, 4, 5 und 6 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen., .
(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen
bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligun,
g oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder
Gebäudeteile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder
in einer -der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden
Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Liegenschaftseigentümer
und, wenn er von den im Wider
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spruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes
getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben
mußte, auch dessen Rechtsnachfolger. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers
getätigt, so trifft diese Pflicht denjenigen,
der die Maßnahme veranlaßt hat.
(4) Die Behörde hat den Verpflichteten die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid
aufZutragen. In diesem Bescheid sind Fristen festzusetzen,
die für die Einbringung des im Sinne des § 3 Abs. ~ planbelegten Baubewilligungsansuchens
nicht mehr als sechs Monate und für die Durchführung
des Wiederaufbaues nicht mehr als zwei Jahre
betragen dürfen. Nach Rechtskraft des Bescheides
hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag
auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen
Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für
die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht
hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen
vorzunehmen." .
„(2) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und -soweit
sie Schutzg,ebiete betreffen -Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit. e, 62 und 70 Abs. 3 (mit Ausnahme bei Gefahr im Verzuge) der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dürren erst nach
Einholung eines Gutachtens der SadlVerständigenkommission (§ 11) erlassen werden.
(3) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten
erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6, 18 und 19 widersprechen,
sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) bedroht und können von der Landesregierung
in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß
,§ 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, behoben werden."
„(1) Uber die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude
hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat
während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht
zugänglich zu halten.
(2) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie
den Mitgliedern der Sachverständigenkommission
(§ 11) Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren,
soweit dies zur Erfüllung der ihnen in diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich ist und
nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen."
„(3) Eine Förderung ist nach dem Umfang und
den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach
dem Grad des öffentlichen Interesses an der Durchführung
des Vorhabens zu bestimmen. Ein Rechtsanspruch
auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht.
(4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 lit. a
gewährt, so kann im Bescheid gemäß § 18 Abs. 4
als Auflage verfügt werden, daß die gewährte Förderung
nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation
dem Fonds zu ersetzen ist.
(5) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuß in jährlichen,
zehn nicht übersteigenden Raten gewährt werden.
Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres
ein.
(6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausges,chlossen."
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1,
bis 4, §§ 4, 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Verordnungen und Bescheide und in Bescheiden enthaltene Anordnungen und erteilte
Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar
und sind mit Geld bis zu 300.000 Schilling zu bestrafen.
Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme
auf die Schwere der Ubertretung und die durch die
bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht
entstandene Beeinträchtigung am
Gebäude und damit am Erscheinungsbild der Stadt
festzusetzen. U
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Niederl Jungwirth
Landeshauptmann Landesrat
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