Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Landesumlage
LGBL_ST_19791018_57Gesetz vom 15. Mai 1979 über die LandesumlageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1979 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Landesumlage
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden in der Steiermark haben eine Landesumlage
zu entrichten. Die Landesumlage beträgt
10,5 v. H. (§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz
und der übrigen Gemeinden in der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
§2
Der Gesamtbetrag der Landesl,lmlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen.
Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden ist nach den im Finanzausgleichsgesetz 1979 hiefür vorgesehenen Bestimmungen zu erfassen.
§3
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den ge
meinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
§4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 7. Dezember 1972 über die Landesumlage,LGBl. Nr. 21/1973, außer Wirksamkeit.
Niederl Klauser
Landeshauptmann Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.