Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. August 1979, mit der die Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung geändert wird
LGBL_ST_19790905_56Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. August 1979, mit der die Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1979 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 24. August 1919, mit der die Viehr
und Fleischbeschaugebührenverordnung geändert
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBL Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz),
in der Fassung der Gesetze BGBL II Nr. 3481
1934, Nr. 44111935, Nr. 122/1949, Nr. 128/1954, Nr. 33111971, Nr. 14111974 und Nr. 220/1978 wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des 1andeshauptmannes der Stei
ermark vom 23. April 1976, 1GBI,. Nr. 36, über das
Ausmaß und die Verwendung der Gebühren für die
Durchführung der Vieh-und Fleischbeschau (Vieh
und Fleischbeschaugebührenverordnung), wird wie
,folgt geändert:
(1) Die Fleischbeschauorgane erhalten bei der Beschau von Hausschlachtungen in nichtgewerblichen Schlachtanlagen und bei der Beschau in ge"
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werblichen Schlachtanlagen eine Wegentschädigung.
(2) Für zurückgelegte Wegstrecken ist eine Entschädigung von S 3,50 je km zu entrichten. Die Höhe der Wegentschädigung ist für jeden Beschaugang
zu veuechnen und vom Beschaupflichtigen
zu bezahlen, wobei für Beschaugänge mit
einer Maximalentfernung von 3 km vom, Wohnsitz
des Beschauorganes eine Wegentschädigung
entfällt. Ubersteigt die Wegentfernung bei Hausschlachtungen
15 km für die einfache Strecke, so
wird der übersteigende Betrag aus Mitteln der Fleischbeschaukasse bezahlt. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am
Ort der Untersuchung, so entfällt die Zahlung
einer Entschädigung.
(3) Bei der Vornahme einer Fleischbeschau an
mehr als 100 Stück Schlachtschweinen in gewerblichen Schlachtanlagen an einem Tag darf die Höhe der Wegentschädigung für diesen .Beschaugang
den Betrag für die einfache Wegstrecke von
15 km nicht übersteigen."
„(1) Aus der Fleischbeschaukasse sind die
eigenen Verwaltungsspesen, die Kosten der
A)
Für die Vieh-und Fleischbeschau:
Drucksmten, die Koslten der für die Durchführung
der Vieh-und Fleischbeschau erforderlichen
Behelfe und Einrichtungen, die Kosten der bakteriologischen
Fleischuntersuchung, die Kosten
für die Probeentnahme der bakteriologischen
Fleischuntersuchung P'fO Tierkörper in der Höhe
von 5.0 S, die Kosten gemäß §§ 7 und 8, insoferne
sie Notschlachtungen betreffen, sowie die Gebühren
für die FleisChbeschau und die Wegentschädigung
nach § 10 zu leis.ten.
(2) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
werden aus der Fleischbeschaukasse jährlich
eine Kleider, Schuh-und Schreibpauschale
in Höhe von 10 % der gesamten Ablieferungsbeträge
zu gleichen Teilen an alle tie'färztlichen Beschauorgane zur Auszahlung gebracht. Die Laienfleischbeschauorgane erhalten 25 % dieser Pauschale ausbezahlt. Die Auszahlung der Kleider-, Schuh-und Schreibpauschale erfolgt einmal
jährlich, und zwar nur an jene Fleischbeschauorgane,
welche im vorangegangenen Kalenderjahr
Einzahlungen gemäß § 5 geleistet haben."
Die von den Pa,rteien zu leistenden Gebühren betragen:
in allen Gemetnden der Steiermark und in
den städtischen Schlachthöfen
Gebührenanteil Gebührenanteil
Gesamt-
des Fleischbe-der Fleischbe
gebühren
schauorganes schaukasse
S
S S
37,-3,-40,
33,-2,-35,
17,50 1,-18,50
18,-1,-19,
12,-1,-13,
. 7,50 1,-8,50
4,50 -,50 5,
65,-5,-70,
D) Für die Durchführung der Nachuntersuchung:
Kälber-Brustorgane 10,50 -,50 11,
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...-
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I
in allen Gemeinden der Steiermark und in
den städtismen Schlamthöfen
--;---;--
Gebührenanteil Gebührenanteil
des Fleismbe-der Fleismbe-Gesamt-
I
smauorganes smaukasse gebühren
S S S
E) Für die Durchführung der lJberbeschau:
I
I
Bei gleichzeitiger Nachuntersuchung und Uberbeschau darf nur eine Gebühr, entweder die Nachuntersuchungs- oder die Uberbeschaugebühr verrechnet werden."
krtikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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