Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979, mit der nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung sowie eine Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte erlassen werden
LGBL_ST_19790822_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979, mit der nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung sowie eine Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1979 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. Juli 1979, mit der nähere
Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung
sowie eine Geschäftsordnung der
regionalen Planungsbeiräte erlassen werden
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und 4 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBL Nr. 127,
in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 13 und 56/
1977, wird verordnet:
§ 1
Sitz
Der Sitz des regionalen Planungsbeirates, im folgenden
als Beirat bezeichnet, ist bei der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft
bzw. beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz.
Zusammensetzung
(1) Der regionale Planungsbeirat setzt sich aus
dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen.
(2) Vorsitzender ist der Bezirkshauptmann jenes
politischen Bezirkes, der in der Planungsregion
den größten Bevölkerungsanteil stellt. In der Planungsregion, zu der die Landeshauptstadt Graz gehört,
übt den Vorsitz der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz aus.
(3) Weitere Mitglieder sind:
(4) Die Mitglieder c;les Beirates haben aus ihrer
Mitte einen ständigen Vorsitzenden-Stellvertreter
zu wählen.
§ 3
Aufgabe des Vorsitzenden, Tagesordnung
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der ' Tagesordnung und
die Leitung der Beratungen. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand, ausgenommen eineq Beratungsgegenstand
nach § 4 Abs. 3, ~u Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen, wenn dem ein Viertel
der anwesenden Mitglieder des Beirates zustimmt.
(2) Beratungsgegens.tände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluß des Beirate·$. behandelt werden.
(3) Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden
obliegen dessen Aufgaben dem Vorsitzenden-Stellvertreter.
§ 4
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Beirat ist zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal jährlich, einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat gegen Nachweis derart
zu ergehen, daß sie spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Der Einberufung
sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls bei der in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Der Beirat ist einzuberufen, wenn es . von
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen 4 Wochen stattzufinden.
§ 5
Sitzungen des Beirates
(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. {2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche
Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder
im Verhinderungsfall der Stellvertreter und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er
faßt seine Beschlüsse, soferne. diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Uber Beschluß kann
auch eine namentliche Abstimmung oder eine geheime
Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder
Vemeinung des Antrages ohne Begründung. Stimmenthaltung
gilt als Ablehnung.
(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluß 'des
Beirates können zu den Sitzungen Sachverständige
und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Hievon sind diese unverzüglich
zu verständigen. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2.
(4) Der nach der Geschäftseinteilung des Amtes
der Steiermärkischen Landesregierung mit der Leitung der Regionalplanung betraute Beamte ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Uber die Veröffentlichung von Beschlüssen
entscheidet der Beirat.
§ 6
Sitzungsprotokoll
(1) Uber jede ,Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu
führen.
(2) In dieses Protokoll sind Ort und Zeit der Sit- · zung, die Namen der anwesenden Mitglieder und
sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung
über die Beschlußfähigkeit (§ 5 Abs. 2) sowie die
wesentlichen Beratungsgegenstände und die diesbezüglichen
Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden
aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied ist unverzüglich eine Abschrift
des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies
spätestens in der der Zustellung des .Protokolls folgenden
Sitzung von einem Mitglied verlangt wird
und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
nicht dagegen ausspricht.
§ 7
Geschäftsführung des Beirates
(1) Die Geschäfte des Beirates sind von der in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft . bzw. vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz unter verantwortlicher Leitung des Vorsitzenden des Beirates zu ,besorgen.
(2) Der Vorsitzende hat mit der Abfassung des Protokolls einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Magistrates der Landeshauptstadt
Graz zu betrauen.
§ 8
Arbeitskreis
(1) Zur Vorberatung über einzelne ihm zustehende Angelegenheiten kann der Beirat Arbeitskreise
mit räumlich und sachlich begrenzter Aufgabenstel"
Stück 13, Nr. 50, 51 und 52 75
lung einsetzen. Den im Landtag vertretenen Parteien,
die Anspruch auf einen Sitz in der Landesregierung
haben, steht das Recht zu, ein Mitglied
in jeden Arbeitskreis zu entsenden. Das Nominierungsrecht haben die gemäß § 2 Abs. 3 lit. b nominierten Parteienvertreter der jeweiligen Planungsregion.
(2) Jeder Arbeitskreis wählt in der vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufenden ersten Sitzung
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der dem Beirat
angehört. '
. (3) Dem Arbeitskreis können auch Personen ohne
Stimmrecht beigezogen werden, die nicht im Beirat
vertreten sind, jedoch über besondere fachliche und
räumliche Kenntnisse verfügen. Dem Arbeitskreis
sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(4) Der Arbeitskreis wird zu weiteren Sitzungen
vom Vorsitzenden des Arbeitskreises nach Bedarf,
oder wenn es ein Viertel der Mitglieder oder der
des Beirates verlangt, einberufen.
(5) §§ 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 9
Stellungnahme zu Entwicklungsprogrammen
Hat der Beirat eine Stellungnahme zum Entwurf
des regionalen Entwicklungsprogrammes oder zum Entwurf eines Entwicklungsprogrammes für Sachbereiche abzugeben, so ist zum Beschluß dieser Stellungnahme die Zustimmung von mindestens zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich.
§ 10
Schlußbestinunungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die VerordnUIig der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. Jul~ 1915, LGBl. Nr. 119, mit der
nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammens'etzung
der regionalen Planungsbeiräte erlassen
werden, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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