Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Übersbach (politischer Bezirk Fürstenfeld)
LGBL_ST_19790720_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Übersbach (politischer Bezirk Fürstenfeld)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1979 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Ubersbach (politischer Bezirk Fürstenfeld)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL NT. 127/1972 und der Gesetze LGBL
NT. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Ubersbach wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im roten Schild schräg rechts durchgehend ein silberner Kreuzstab mit Spruchband, links oben von einem silbernen Malteserkreuz, rechts unten von einem silbernen Seeblatt begleitet."
§2
Die der Gemeinde Ubersbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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