Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird
LGBL_ST_19790720_44Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1979 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlolssen:
§ 1
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat -dm folgenden
kurz Beirat bezeichnet -obliegt die Begu,tach.
tung der Begehren auf Gewährung einer FördelIUIlg
für die Errichtung und die Verbesserung von Wohnungen
sowie fÜJr die Errichtung von Heimen, soweit
nadJ. bundelSges.etzlichen Bestimmungen vor der Erledigung dieser Begehren ein Beirat anzuhören ist.
Dem BeiraJt oblliegt überdies die Beratung der Landesr, e,gierung in grundl'egenden Fragen der Wohnbauffuderung in der Steiermark.
§2
(1) Der Beirat setzt sich · aus ebensovielen Mitgliedern wie dde Landesregierung zUisammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind über Vorschlag der in der Landesregierung velDtreltenen poEtischen Pal1teien von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtszeit unbeschadet der BestJimmungen
des Abs. 4 in der We~se ZM bestellen, daß jeder
politischen Partei so viele MiItglieder zukommen,
als sie Slitze in der Landesregierung innehat. Ein Mitglied 'soll ein Vertreter 'einer Familienorganisation (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgese'tzes über die Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt, BGBL Nr. 112/1967) sein.
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein El1satzmitglied zu besteHen, welches das Miitglied
oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes
Mitglied bei dessen Verhinderung oder
Befangenheit (§ 4 Abs. 7) zu vertreten hat.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar Is'ein, sie dürfen jedoch nicht der .Landesregierung angehören. Funktionäre, Angestellte, Vorstands-und Aufsichtsratsmitgli~der von .Wohnbauvereinigungen sowie Gesellschaftsvertreter
in Wohnbauvereinigungen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Wohnbauförderungsbeirates sein. Im Zweifel entscheidet über
die Unvereinbarkeit die Landesregierung. Die Landesregierung
hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen,
wenn es die Wählbarkeit zum Landtag
verliert. Im ,Falle der Abberufung oder im Falle
des Ausscheid€ms eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bei Tod oder Verzicht hat die Landesregierung unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landes.regierung aUis diesen den Vorsitzenden und des§en Stellvertreter zu bes1tellen.
§ 3
Vor dem Amtsantritt haben der VorsiItzende des Breir:ates dem Landeshauptmann und di,e übrigen Mi1tg1ieder (Ersatzmitglieder) dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unpa'rllei,isch ausüben werden.
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Stück 12, Nr. 44, 45
§ 4
§ 5
(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist ferner ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der M~tgUeder den Vorsitzenden schriftlich
darum ersucht. Die Einberufung hat vom Vorsätzenden, im Falle seiiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung derart
zu erfolgen, daß zwischen Zustellung der EinladurLg und Zeitpunkt der S!itzung ein Zwischenraum von mindestens sieben Tagen liegt.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner
Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einberufung der Sitzung verständigt
worden sind und an der Sitzung mehr als
die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder sein Stellveiitreter, teilIlJimmt. Der Beirat faßt iSieine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrhelit, der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.
(3) Falls eine sofortige Entscheidung der Landesregierung notwendig und eine Einberufung des Beirates gemäß Abs. 1 IlJicht mögliCh ist, so hat die BeschlußfaSisung des Beirates in der Form zu erfolgen, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Beirates zur schriftlichen Beisetzung
ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Der ·Antrag
gilt als angenommen, wenn die elinfache Mehrheut
der Mitglieder (Ersatzmitglieder) schriftlich zustimmt.
(4) In Monaten,in denen keine Slirt:zungen deo
Beirates stattfinden, kann die Begutachtung der Förderungsbegehren in der Form erfolgen, daß das Amt der Landesregierung den MitgLiedern (ErS/atzmitgliedern)
die für die Begutachtung erforderlichen
Unterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, binnen
sieben Tagen . eine Stellungnahme abzugeben. Im Falle der Nichtäußerung wird eine Zus.timmung
angenommen, im Falle der Abgabe einer ablehnenden
Stellungnahme durch ein Mitglied (Ersatzmitglied)
list das betreffende Begehren Jedoch dem Beirat in Sleiner nächsten Sitzung zur Begutachtung
vorzulegen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Abstimmungen des Beirates teilzunehmen
und ADJträge zu stellen. ErsatzmitgliedelI können an den Beratungen t~ilnehmen, die Rechte eines. Mitgliedes beSÜJtzen sie jedoch nur dann, wenn sie
anstelle 'eines Mitgliedes an den Beratungen teilnehmen.
(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentLich. Die MNg11eder (Ers,atzmitglieder) .sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihre,r Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichitet.
(7) Mitgl,ieder (Ensatzmitglieder) des Be,irates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn
wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit dn Zweifel · zu ' setz.en (§ 7 Abis. 1 A VG 1950, BGBL Nr. 172).
(8) Die Mttglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates
üben ,ihre Tätigkieit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersati der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
(1) Die Geschäfte des Beirates führt der Vor-.
sitzende, in desISen Abwesenheit der Stellvertreter.
(2) Zu den Sitzungen können Sachverständig,e und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Jedenfalls 'ist der Vorstand der mit
der Wohnbauforderung befaßten Abtelilung doo
Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme
beizuzi,ehen.
(3) Uber die Sitzung,en des Belirates ist ein P[Otokoll zu fühDen, in das· alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen Isind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
zu fel1tigen und vom Beirat in der nächsten Sitzung
zu genehmigen.
§6
(1) Dies,es Gesetz trät mit dem auf die Verlautbarung folgenden MonatserSiten in Kraft.
(2) Mit InkraftJtreten dieses Gesetzes treten der § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBL
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 299/1969, 232/1972, 443/1972, 287/1974,
449/1974, 366/1975 und 386/1976, und das Gesetz
vom 15. DeZiember 1967, LGBL Nr. 10/1968, über diie
Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für
das Land Steliermark, ,außer Kraft.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates
sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatz~ mitglieder) des Beirates, die nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1967, LGBL Nr. 10/1968, über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für das Land Steiermark bestellt wurden, bleiben bis zur Neubestellung des Beirates im Amt.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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