Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 1979 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen
LGBL_ST_19790629_35Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 1979 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und GeldbußenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1979 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Land·esregie~
rung vom 28. Mai 1979 über die Verwendung
der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer
verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Landeslehrer~ ienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 261/1978, wird verordnet:
§ 1
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1
des Beamten~Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/ 1977, über Landeslehrer verhängt worden sind, sind von der Landesregierung für Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Landeslehrer zu verwenden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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