Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1979 über vorläufige Satzungen der Steiermärkischen Berg-und Naturwacht
LGBL_ST_19790629_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1979 über vorläufige Satzungen der Steiermärkischen Berg-und NaturwachtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1979 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Mai 1979 über vorläufige Satzungen
der Steiermärkischen Berg-und Naturwacht
Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen
Berg-und Naturwachtgesetzes 1977, LGBl. Nr. 49,
wird verordnet:
§ 1
Der Ortseinsatzleiter
Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg-und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes in gesonderten Wahlgängen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Passiv wahlbereche
tigt ist jeder angelobte Berg-und Naturwächter. Die Wahl erfolgt geheim. Zum Zwecke der Wahl sind
die Berg-und Naturwächter zu einer Wahlvers~mmlung
vom bisherigen Ortseinsatzleiter einzuberufen.
Die Beschlußfäh~gkeit ist gegeben, wenn wenigstens
die Hälfte aller angelobten Berg-und Naturwächter
anwesend sind. .Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen aUf sich vereinigen
kann. Bei Stimmengleichheit ist ' der Wahlvorgang
zu wiederholen.
§ 2
Der Bezirksleiter
Der Bezirksleiter , und für jeden Gerichtsbezirk
ein Stellvertreter werden auf Grund eines Wahlvorschlages des Bezirkstages in gesonderten Wahlgängen
von den Ortseinsatzleitern gewählt. Passiv wahlberechtigt ist jeder angelobte Berg-und Naturwächter. Die. Wahl erfolgt geheim. Der bisherige Bezirkseinsatzleiter hat die Wahlberechtigten einzuberufen. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, 'wenn
wenigstens die Hälfte aller Ortseinsatzleiter (im Verhinderungsfall der jeweilige Vertreter) anwesend ist. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen.
§ 3
Der Landesleiter und der Landesvorstand
Der LandesLeiter und 4 Mitglieder des Landes
vorstandes werden von den Bezirksleitern, deren
. Stellvertreter sowie den Mitgliedern des Arbeitsausschusses
'in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.
Passiv wahlberechtigt ist jeder angelobte
Berg-und Naturwächter. Die Wahl erfolgt geheim.
?
Stück 1'0, NI. 31, 32 und 33
Die Aufsichtsbehörde führt den Vorsitz im Wahl
§ 2
verfahren und beruft die Bezirksleiter, deren Stellvertreter sowie den bestehenden Arbeitsausschuß
ein. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend
ist. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Kommt
eine Stimmenmehrheit nicht zustande, ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Der Landesleiter und die
nunmehr gewählten 4 Mltglieder des Landesvorstandes
kooptieren auf Grund von Dreiervorschlägen
des Landesausschusses Steiermark des Verbandes
Alpiner Vereine (VAVO) aus dem Kreis
der Berg-und Naturwächter die übrigen 3 Mitglie~
der, Der Landesvorstand wählt in geheimer Wahl
aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.'
Dieser gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. .
§ 4
Rechnungsprüfer
per nunmehr konstituierte Landestagwählt aus.
den Reihen der Berg-und Naturwächter mit einfacher Stimmenmehrheit 3 Rechnungsprüfer.
§ 5
Unvereinbarkeitsbestimmung
Ein Rechnungsprüfer darf nicht gle!cbzeitig Mitglied des Landesvorstandes s~in.
§ 6
Einberufung
Die Einberufung der Wahlberechtigten zur Wahl
des Landesvorstandes hat schriftlich mindestens
14 Tage vor der Wahl durch die Aufsichtsbehörde
zu erfolgen.
§ 7
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der ordnungsgemäßen KonsÜtuierung der Organe der Steiermärkischen
Berg-und Naturwacht außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.