Gesetz vom 20. Februar 1979 mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979)
LGBL_ST_19790530_27Gesetz vom 20. Februar 1979 mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1979 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Februar 1979 mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erfassen
wird (Steiermärkische Garagenordnung
•.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, Änderung
und Erweiterung von Garagen, Abstellflächen und dazugehöriger Nebenanlagen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149,
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 2
Abgrenzung
(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere
in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,
wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht eingegriffen.
(2) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken, wie 'der Unterbringung von Behörden
und Ämtern, des Bundes oder von öffentlichen Anstalten
-darunter auch Schulen und Spitälern ~
oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen,
fallen diese .Akte der Vollziehung in die mittelbare
Bimdesverwaltung. Die Bestimmung der Baulinie
und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Garagen sind Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Als Garagen gelten nicht
(2) Abstellflächen sind nicht überbaute Flächen
im Freien, die dem Abstellen VOn Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen.
Abs. 11 und die §§ 6 und 7 gelten sinngemäß.
(3) Abstellplätze sind jene Teilflächen einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des '
einzelnen Kraftfahrzeuges dienen.
(4) Nebenanlagen sind sonstige Räume oder Anlagen,
die dem Betrieb einer Garage oder einer Abstellfläche dienen, wie Zu-und Abfahrten, Aufenthaltsräume,
Abortanlagen, Waschanlagen, Ar.
beitsgruben u. dgl.
(5) Garagen und Garagengeschosse gelten als
oberirdisch im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre
Fußböden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegen. Alle anderen gelten als Tiefgaragen oder Tiefgaragengeschosse.
(6) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten
Geschossen gelten als Garagengeschosse.
(7) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen, die unmit
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telbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbq. re Offnungen in einer Größe von insgesamt
mindestens einem Drittel der Gesamtfläche
der Umfassungswände haben, daß auch bei eingebauten
Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige
Querlüftung vorhanden ist und im Brandfall
die Abführung von Brandrauch ins Freie nicht
wesentlich behindert wird.
(8) Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als
offene Garagen.
(9) Aufzugsgaragen sind Garagen, bei welchen
die Kraftfahrzeuge automatisch und ohne Personenbegleitung zu den Abstellplätzen befördert werden.
(10) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe
ihrer Abstellplätze und Verkehrsflächen. Abstellplätze und Verkehrsflächen auf Dächern werden der.
Nutzfläche zugerechnet. Zu-und Abfahrten außerhalb
von Garagen zählen nicht zur Nutzfläche.
(11) Garagen mit einer Nutzfläche
Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen
oder Garagen
(1) Bei der Errichtung baulicher oder anderer Anlagen, bei denen ein Zu~ und Abfahrtsverkehr zu
erwarten ist, sind vom Bauwerber geeignete Abstellflächen -davon für Behinderte im Ausmaß
von mindestens 2 °/!} -in ausreichender Größe herzustellen. Anzahl und Größe der Abstellplätze.
richten sich nam Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck
der Anlagen vorhandenen und zu
erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer
,und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann,
wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck
wesentlich geändert werden und sich dadurch
der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ·ist die Rrrichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine
das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung
oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
.Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen
".
, .
werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche
I:
Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung
der Nachbarschaft z"iI erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
mer und
(4) Sofern sich aus der Lage der Anlage oder
dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmittel~ ein Minderbedarf ergibt, hat die Behörde
zuzulassen, daß eine geringere als die sich nach Abs. 3 ergebende Anzahl von Abstellplätzen geschaffen
oder in besonderen Fällen überhaupt davon
Abstand genommen wird.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen
sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von
öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen
vorhanden sind oder errichtet werden, die
vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 300 m
entfernt sind und deren Benutzung durch ein dingliches
Recht gesichertist.
(6) Kann der Bauwerber die Abstellflächen oder
Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder
keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen; so kann
er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen"
nach Abs. 1 bis 5 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von
der Gemeinde nicht mehr als 300 m in der Gehlinie
vom Bauplatz entfernt unter Einräumung eines seinem
Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt
werden, in ortsüblicher Höhe trägt.
§ 5
Nachbarschutz
(1) Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen
müssen so . angeordnet, ausgeführt .und betrieben
werden, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende
Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft
zu erwarten ist..
(2) Abs. 1 bezieht sich nicht auf Abstellflächen,
Garagen und Nebenanlagen, für die der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG zur Regelung der Hintanhaltung der von solchen Anlagen ausgehenden,
auf die· Nachbarschaft einwirkenden B"eeinträchtigungen
zuständig ist.
§ 6
Zu-·und Abfahrten
(1) Zu-und Abfahrten zwischen Garagen und
öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzuordnen,
daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
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(2) . Vor Schriinken, Garagentoren und anderen
die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden
Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen
für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens
ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen
können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Breiten der Fahrbahnen von Zu-und Abfahrten von Mittel-und Großgaragen müssen mindestens
betragen: Bei Benützung durch Kraftfahrzeuge
bis zu 2 m Breite -3 m, bei Benützung
durch br.eitere Kraftfahrzeuge -3,50 m. Die Behörde
kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen,
wenn dies im In~eresse der Sicherheit,Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Sind
Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn vorgesehen,
kann die Behörde eine um 0,30 m verringerte
Fahrbahnbreite zulassen.
(4) DurCh Zu-und Abfahrten von Garagen darf
die Benützbarkeit von Fluchtwegen nicht behindert
werden. ' .
(5) Zu-und Abfahrten müssen den zu erwartenden
Belastungen entsprechend befestigt sein.
(6) ' Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen
für Zu-und Abfahrten' haben. Die Anordnung von
Zu-und Abfahrten an verschiedenen Seiten kann
verlangt werden, .wenn dies wegen der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich
ist. Zu-und Abfahrten von Großgaragen dürfen
sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können
gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(7) Für Mittel-und Großgaragen ist neben den Fahrbahne'n für Zu-und Abfahrten ein mindestens
0,80 m breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit
nicht für den Fußgängerverkehr besondere
Fußwege vorhanden sind.
§ 7
Rampen
(1) Rampen und deren Ubergang zu den anschließenden waagrechten Flächen sind so anzuordnen
und auszubilden, daß eine gefahrlose Benützung
möglich ist.
(2) Die maximale Neigung der Rampen darf 13 Ofo,
bei Kleingaragen 15 Ofo und bei nicht überdeckten
Rampen 10 Ofo nicht Überschreiten. Die Breite der Fahrbahnen auf Rampen muß mindestens der Breite
der Fahrbahnen von Zu-und Abfahrten nach § 6 ·
Abs. 3entsprechen.
(3) Bei Mittel-und Großgaragen muß zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr
als 5 Ofo maximaler Neigung eine Fläche mit einer
maximalen Neigung von 3 % und einer Länge von
mindestens 5 m liegen.
(4) Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und
bei einer maximalen Neigung von mehr als 10 % Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen. In Großgaragen müssen R'ampen,
die von Fußgängern benützt werden, einen mindestens 0,80 m breiten erhöhten Gehsteig haben.
(5) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr
besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Krafifahrzeugen standhalten. '
§ 8
Abstellplätze und Verkehrsflächen
(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist
nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,30 X 5 m, für Kraftfahrzeuge für
Behinderte mindestens 3,30 X 5 m zu betragen. Bei
Hintereinanderaufstellung der' Fahrzeuge hat die Länge mindestens 6 m zu betragen.
(2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45 0 mindestens 3,50 m, bis zu
60 0 mindestens 4,50 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,50 m breit sein. .
(3) Die Mindestmaße nach Abs. 1 und 2 dürfen
durch Stütz~n sowie andere Bauteile oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. .
(4) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen
zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für
Behinderte sind überdles mit einem gesonderten
dauerhaften Hinweis zu versehen.
(5) In Großgaragen und auf Großabstellflächen
kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseindchtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen
anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherh_eit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.
§ 9
Lichte Höhe
Garagen müssen in begehbaren Bereichen auch
unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 ni
haben. Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.
§ 10
Wände und Stützen
(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen
und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände
zwischen Garagen und anderen Räumen müssen
brandbeständig sein. Nichttragende Teile von
Außenwänden sowie nichttragende Trennwände in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen.
(2) Für offene Mittel-und Großgaragen, deren
oberste . Abstellplätze nicht mehr als 22 m über
dem tiefsten Geländepunkt liegen, sind abweichend
vom Abs. 1 tragende Wände und Stützen in brandhemmender
Bauart aus nicht brennbaren Baustoffen
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(3) Liegen die obersten Abstellplätze nicht mehr
als 1,6,50 m über dem tiefsten Geländepunkt, so
genügen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 tragende
Wände und Stützen aus nicht brennbaren
Baustoffen.
(4) Für eingeschossige oberirdische Garagen, über
denen sich keine anders genutzten Räume befinden,
sind abweichend vom Abs. 1 Wände und Stützen
aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig, wenn
Mittel-und Großgaragen einen Abstand von mindestens
10 m, Kleingaragen einen solchen von mindestens
5 m zu bestehenden oder zulässigen künftigen
Gebäuden haben oder wenn bei geringerem
Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude
Feuer-oder Brandmauern vorhanden sind oder errichtet
werden.
§ 11
Decken, Dächer und Fußböden
(1) Decken für Garagen, Garagengeschosse und Garagenabschnitte müssen brandbeständig sein.
Nicht befahrbare Decken, die zugleich das Dach, bilden, können aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
(2) Das Tragwerk der Dächer und die Dachdekkung
müssen, wenn nicht der Dachraum durch eine
brandbeständige Decke von der Garage getrennt
ist, mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern
über Garagen oder Garagengeschossen müssen
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies
gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.
(4) Zwischen den Garagengeschossen und unter Dachabstellplätzen von offenen Mittel-und Großgaragen genügen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Decken in brandhemmenderBauart aus .nichtbrennbaren Baustoffen, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Decken aus nichtbrennbaren
Baustoffen.
(5) Für oberirdische Kleingaragen als selbständige
Gebäude sind Decken oder Dächer in brandhemmender
Bauart' oder aus nicht brennbaren Baustoffen
zulässig.
(6) Decken oder befahrbare Dächer sowie Abstellplätze müssen bei Absturzgefa.hr für die Kraftfahrzeuge Umwehrungen haben, die dem Anprall
von Kraftfahrzeugen standhalten.
(7) Fußböden von Abstellplätzen und Fahrgassen
in Garagen und auf Dächern $ind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind
so flüssigkeits-und ,öldicht herzustellen, daß keine
brennbare Flüssigkeit in tieferliegende Geschosse
oder ins Freie abfließen kann~
§ 12
BrandabschniUe
(1) Oberirdische geschlossene Garagen müssen in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2, Tiefgaragen
•
in solche von höchstens 2500 m2 und offene Garagen
in solche von höchstens 15.000 m2 Nutzfläche
unterteilt werden.
(2) Die Brandabschnitte können bis zum Doppelten
der nach Abs. 1 zulässigen Flächen vergrößert werden, wenn selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden
sind.
(3) Offnungen in den brandbestäIidigen Wänden
zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens brandhemmenden Abschlüssen versehen
sein. Die Abschlüsse dürfen, wenn der Betrieb es erfordert, Vorrichtungen zum Offenhalten haben,
die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken.
Die Abschlüsse müssen auch von Hand aus
geschlossen werden können.
(4) Bei Aufzugsgaragen sind nach der Eigenart
der jeweiligen Anlagen jene Vorkehrungen zu treffen, die die gleiche Sicherheit wie Brandabschnitte gewährleisten.
.§ 13
Verbindung zwischen Garagengeschossen
Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschosse
miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern
müssen mindestens brandhemmend, selbstschließend
und in Fluchtrichtung aufschlagend sein.
Dies gilt nicht fürFahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
§ 14
Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
(1) Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern
und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen
und anderen Räumen dienen, sowie mit
nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch
Sicherheitsschleusen, d. s. Räume mit brandbestän,
digen Wänden, brandbeständiger Decke und brandhemmenden,
selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden
werden, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt ist.
(2) Mittel-und Großgaragen in oberirdischen Ge-.
schossen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden
Räumen unmittelbar durch Offnungen mit brandhemmenden,
selbstschließenden Türen verbunden
werden, wenn die Räume
(3) Mittel-und Großgaragen dürfen mit ' nicht zur Garage gehörenden Abstellräumen bis zu je 20 m2
?
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Grundfläche unmittelbar durch Offnungen mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden
werden.
(4) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von
Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar
mit brandhemmenden selbstschließenden Türen
verbunden werden.
(5) Kleingaragen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern
und Nebenräumen unmittelbar durch Offnungen
mit brandhemmenden selbstschließenden Türen
verbunden'werden.
§ 15
Fluchtwege
(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen,
die zu den Ausgängen führenden' Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die
erhöhten Gehsteige neben Zu-und Abfahrten und
auf Rampen.
(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen
sein, daß Garagenbenützer und Betriebsangehörige
auf möglichst kurzem Weg leicht und
sicher ins Freie gelangen können.
(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege
sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am
Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner
Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht
über Fahrgassen führen, können verlangt werden,
wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich
ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar
und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.
(4) Jedes Geschoß von Mittel-und Großgaragen
muß mindestens 2 Ausgänge aufweisen, wobei die
aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus anderen
Geschossen in Stiegenhäuser führen müssen.
Von jeder Stelle eines Garagengeschosses muß ein Ausgang in höchstens 40 m Entfernung erreichbar
sein. Die Entfernung ist in der Gehlinie zu messen.
(5) Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über
eine Hauptstiege über eine Rampe geführt werden,
wenn die Rampe den Anforderungen des Abs. 2
entspricht und wenn bei Großgaragen neben der Fahrbahn ein mindestens 0,80 m breiter, erhöhter
Gehsteig vorhanden ist. Von jedem Brandabschnitt
müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden
können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten
geschlossen sind.
§ 16
Beleuchtungs-und andere elektrische Anlagen
(1) Garagen müssen elektrisch beleuchtet werden.
Die Leuchten sind so anzuordnen, daß 'die Gj.ragen, ihre Zu-und Abfahrten sowie ihre Fluchtwege ausreichend erhellt sind. Bei Kleingaragen mit höchstens
2 Abstellplätzen kann von der elektrischen
Beleuchtung Abstand genommen werden, wenn eine Gefährdung der Benützer nicht zu erwarten ist.
(2) In geschlossenen Großgaragen muß zur Beleuchhmg der Fluchtwege überdies eine Sicherheitsbeleuchtung, vorhanden sein. Dafür ist eine ,:om
allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige
selbsttätig eingerichtet sein. Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung . sind voneinander
unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung
muß mindestens 1 Lux betragen.
§ 17
Lüftung
(1) Geschlossene Mittel-und Großgaragen müssen
mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 eine natürliche Entlüftung ausreicht. Sie
müssen ausreichEmd große und so auf die Garage
verteilte Zuluft-und Abluftöffnungen haben, daß
alle · Teile der Garage ausreichend belüftet und
entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen
und einzufichten, daß der Gehalt an Kohlenmonoxid
(CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden, als
Halbstundenmittelwert nicht mehr als 50 ppm (=
50 cm3/m3) beträgt. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt,
wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem
Zu-und Abfahrtsverkehr wie bei Wohnhausgaragen
mindestens 6 m3, bei anderen Garagen mindestens
12 m3 Abluft in einer Stunde je Quadratmeter
Garagennutzfläche abführen kann. In allen
anderen Fällen ist die Leistung der Abluftanla~e rechnerisch nachzuweisen. Die Ausmündungen der Abluftöffnungen sind so hoch zu legen, daß sich
die Abluft ungehindert verteilen kann.
(2) Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große
Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb
die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder
Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist
werden, an den andere elektrische Anlugen
nicht angeschlossen werden dürfen.
(3) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche
von mehr als 2000 m2 müssen CO-Anlagen
zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlage)
haben. Die CO-Warnanlage muß so beschaffen
sein, daß bei Uberschreitung des CO-Ge,
haltes der Luft von 50 ppm, gemessen als Halbstundenmittehyert,
die Zufahrt zur Garage automatisch
gesperrt wird und die Benützer der Garage
über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen
mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen
Signal, dazu aufgefordert werden können,
die Motoren der Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen. Die CO-Warnanlage einschließlich
Lautsprecher oder Blinkzeichen ist an
die Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung (§ 16 Abs. 2) anzuschließen.
(4) Ist mit der mechanischen Abluftanlage ' nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile
der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert,
so muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage
vorhanden sein. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die mechanisch
zugeführte Zuluft darf bei Mittel-und Großgaragen
nicht aus.dem Bereich von Verkehrsflächen
entnommen werden. Ein-und Ausfahrten gelten
als Verkehrsflächen.
(5) Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche
Räume müssen eine eigene mechanische Zuluftanlage
haben, die das Zuströmen von KraftfahrStromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle ' muß zeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ?
3
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ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.
(6) Für offene Garagen genügt die natürliche
Lüftung. Für .geschlossene Mittel-und Großgaragen
mit nicht ständigem Zu-und Abfahrtsverkehr reicht
eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit
Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die
in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen Tiefgaragen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind und wenn überall eine
ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche lie.
gen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Abstellplatz
haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Abstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien
Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Abstellplatz.
(7) In allen Garagen sind in genügender Anzahl
gut lesbare, dauerhafte Hinweise mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren, Vergiftungsgefahr!" anzubringen.
§ 18
Unzulässigkeit von Zündquellen
(1) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase
oder Dämpfe entzünden·können.
(2) Die Oberflächentemperatur von Heizungsanlagen
darf 200 0 C nicht überschreiten. Heizungsanlagen,
die Oberflächentemperaturen von mehr als
110 0 C erreichen können, sind mit Verkleidungen
aus nicht brennbaren Baustoffen und mit schräger
Abdeckung zu versehen, so daß Gegenstände nicht
darauf abgelegt werden können.
(3) Umluftheizungen sind unzulässig; Ausnahmen
können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß
sich explosive Gas-Luft-Gemische "bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.
§ 19
Feuerlöscheinrichtungen
(1) Für Großgaragen ist . für je angefangene
1000 m2 Nutzfläche ein Wandhydrant mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr
vorzusehen. Die Wandhydranten sind so zu
verteilen, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser
erreicht werden kann.
(2) In Mittel-und Großgaragen sind für die Bekämpfung von Glut-und Flüssigkeitsbränden ge~
eignete Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Für die ersten 400 m2
Nutzfläche sind zwei, für je weitere 400 m2 Nutzfläche ein Handfeuerlöscher mit' mindestens .12 kg Löschmittelinhalt erforderlich. In besonders begrün-' deten Fällen können zusätzlich geeignete fahrbare Feuerlöschgeräte verlangt werden.
(3) Für Kleingaragen ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt erford~rlich..
(4) In Großgaragen sind selbsttätige Feuerlöschanlagen einzubauen, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des Branrlschutzes
erforderlich ist.
§ 20
Brandmeldeanlagen
In Mittel-und Großgaragen sind selbsttätige
Brandmeldeanlagen einzubauen, wenn dies nach
.Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des
Brandschutzes erforderlich ist.
§ 21
Tankstellen, Waschanlagen und Arbeitsgruben
(1) Werd.en Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankautomaten in Garagengeschossen
oder auf Dachabstellflächen errichtet, so müssen
die tragenden Wände, Stützen und Decken dieser Geschosse oder die Decken unter den Dachabstellplätzen
innerhalb des betreffenden Brandabschnittes
brandbeständig sein. Die Errichtung von Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankauton;taten
in Tiefgaragen oder Tiefgaragengeschossen ist unzulässig.
(2) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten
sind so aufzustellen, daß sie und ' die an ihnen
tan~enden Kraftfahrzeuge die zügige Zu-und Abfahrt
zu und von den Abstellplät4en und die sichere
Benützung der Fluchtwege nicht behindern.
(3) Bei Mittel-und Großgaragen, die überwiegend
für die Benützer von Wohnungen bestimmt
sind, müssen Möglichkeiten zum Waschen der Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen.
(4) In Garagen und auf Abstellflächen, in oder
auf denen Mraftfahrzeuge betankt, ,gewaschen oder
gewartet werden, sind alle Abläufe über'MineralölAbscheider an die Abwasseranlage anzuschließen.
(5) ' Arbeitsgruben müssen leicht zugänglich, gut erkennbar sowie durch Abdeckung oder andere Schutzvorrichtungen so gesichert sein, daß Personen, nicht hineinstürzen können. Arbeitsgruben innerhalb von Garagen müssen ausreichend entlüftbar
und beleuchtet sein.
§ 22
Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge
(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen,
die mit Gas (Flüssiggas oder Hochdruckgas)
betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
(2) Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben werden,
dürfen in Garagen, die die .Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muß bei der Zufahrt gut l~sbar und
dauerhaft mit dem Wortlaut "Einfahrt mit gasbetriebenen
Fahrzeugen verboten", hingewiesen
werden.
'.
?
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§ 23
Verkehrssicherung
Die Zu-und Abfahrten, Fahrgassen sowie die Fluchtweg~ dürfen nicht verstellt sein und müssen
bei Dunkelheit während des Betriebes beleuchtet
werden.
. § 24
Schutz gegen Vergiftung
(1) Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen
oder verstellt werden. Mechanische Lüftungsanlagen
und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden,
daß sie ständig betriebsbereit sind.
(2) In Garagen dürfen Motoren nur für die zum ErreiChen oder Verlassen des Abstellplatzes erforderliche Zeit betrieben werden.
§ 25
Feuergefährliche Stoffe und Rauchverbot .
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge
und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter,
in Garagen niCht gelagert werden. Abweichend
davon dürfen in Kleingaragen bis zu 20 Liter Kraftstoff in dicht verschlossenen, bruChsicheren Behälternaufbewahrt werden.
(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen
nur in unerheblichen Mengen, öl-und fetthältige
Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werden.
Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte
Stoffe sind sofort aus den Garagen zu entfernen.
(3) In Garagen und auf Abstellflächen sowie auf
ihren Zu-und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge
nur dort mit Kraftstoff oder 01 versorgt werden,
wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden
oder in Abwasseranlagen eindringen können. DiE'
Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren
und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einep1 Flammpunkt unter 21 0 C dürfen in Garagen, insbesondere zum Reinigen, nicht verwendet werden.
(4)
In Garagen ist es verboten zu rauchen und
' offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot muß
gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut "Offenes
Feuer und Rauchen verboten!", hingewiesen
werden.
§ 26
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen
als ~äragen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen
als Garagen nur abgestellt werden, wenn .
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in Stiegenhäusern, Dachräumen, Gängen und Fluchtwegen nicht abgestellt
werden.
(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Durchgängen und Durchfahrten nur abgestellt werden, wenn der Verkehr oder Feuerlösch-und Rettungsrnaßnahmen dadurch
nicht behindert werden.
(4) Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer,
das Laufenlassen von Motoren, das Tanken und Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten sind in den
vorerwähnten Räumen unzulässig.
§ 27
Prüfungen
(1) Der Bauwerber der Garage hat die FeuerlösChund BrandrneideeinriChtungen, meChanischen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen und elektrischen
Anlagen vor Inbetriebnahme durch einen SaChver"
ständigen prüfen zu lassen und die BesCheinigung
über die ordnungsgemäße Ausführung der Einrichtungen
der Behörde vorzulegen.
(2) Der Bauwerber der Garage hat Feuerlöscheinrichtungen mindestens alle 2 Jahre, BrandrneIdeeinrichtungen
und selbsttätige Feuerlöschanlagen
mindestens alle 6 Monate durCh einen Sachverständigen
prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen
zu führen, die der Behörde über ihr Verlangen
vorzulegen sind.
(3) Zu behebende Mängel hat der Sachverständige
dem Bauwerber zur Kenntnis zu bringen. Der Sachverständige hat sich von der Behebung der Mängel zu überzeugen. Wurden die Mängel nicht
behoben, hat er die Behörde schriftlich zu verständigen.
§ 28
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung, Änderung und Erweiterung
sowie die Benützung von Abstellflächen, Garagen
und Nebenanlagen bedarf naCh den §§ 2, 3, 62 und 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einer Bewilligung der Behörde.
. (2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Errichtung, Änderung und Erweiterung sowie die Benützung einer Abstellfläche für höchstens 2, im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft für höchstens
5 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von-je 2500 kg oder für höchstens
10 Krafträder. Die Bestimmungen über Abstellflächen gelten auch für solche Anlagen.
§ 29
Behörden
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem
Statut der Stadtsenat.
?
Stück 9, Nr. 27, 28 und 29
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(2) Gegen Bescheide der Behörde erster Instanz
kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht
werden.
§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 31
Strafen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der §§ 4 bis 28, 32 sowie die Nichtbefolgung bescheidmäßig getroffener Anordnungen und Auflagen
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach
den Strafbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung
1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden
Fassung, zu ahnden.
(2) Wurde eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauwerber .
aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder
um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen
oder die bauliche Anlage zu beseitigen.
§ 32
.Ubergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 22 auf
bestehende Anlagen keine Anwendung. Der Verpflichtung
nach § 22 muß binnen 3 Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes entsprochen werden.
§ 33
Aufhebung älterer Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
die Verordnung über Garagen und Einstellplätze
(Reichsgaragenordnung) vom 17. Februar 1939,
DRGBl. I, S. 219 (Gesetzblatt für das Land Ostere reich NI. 1447/1939), außer Kraft, soweit sie als
landesreChtliche Vorschrift gilt.
§ 34
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden: Monatsersten in Kraft.
Niederl Sebastian
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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