Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
LGBL_ST_19790518_23Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der LänderGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1979 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
Die Länder Burgenland, Kärnten, NiedE)rösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15 a B-VG
folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Einrichtung der Kommission
Zur Begutachtung von Filmen, die in Osterreich
zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen
Wert wird die "Gemeinsame Filmbewertungs"
kommission der Länder (GFBK) 11 mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission
genannt.
Artikel 2
Kommissionsmitglieder
(1) Jedes Land bestellt .für die Dauer von drei
Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes
kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied
bestellt werden. Eine Person kann von höchstens
drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis
der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
Artikel 3
Begutachtung
(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jede5
Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten
Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die
von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die
stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht.
An der Herstellung oder finanziellen Verwertung
eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen
Begutachtung ausgeschlossen.
(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens
sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein,
die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An
einer wiederholenden Begutachtung eines Films
"gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte
Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens
die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte
MehrheH der gültigen Stimmen erforderlich. Wird
diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe
den für die nächstriiedrige Bewertungsstufe
abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung
ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche
Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit
ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung
zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit
bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe
bzw. Ablehnung.
(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist
unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und
innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen,
wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses
unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
Artikel 4 "
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NO Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle
obliegt insb~sondere die Entgegennahme der Anträge
auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung
der Begutachtungen, die· Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie
der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Artikel 5
Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit
der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung
werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist
die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt "einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das
letzte' Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land
solange wie diese Vereinbarung in Kraft.
Artikel 6
Begutachtungsgrundsätze
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung
von Menschenrechten, ist eine Hervorl1ebung ausgeschlossen.
(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt "durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.
. (3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung
der Fassung eines Films liegt insbesondere dann
vor, wenn der Film synchronisiert, "neu geschnitten
oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen,
die den Titel, das Format oder den Verleiher
betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung
eines Films.
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(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung
eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen
beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede
bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung
kann jedoch beantragt werden.
(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung
beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich
auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen
(wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen
Begutachtung zugrundezulegen.
Artikel 7
Filmprädikatisierung
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung
auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission
Bedacht.
Artikel 8
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift aus
.gefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern
beglaubigte Absdlriften übermittelt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat .nadl dem
. Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt
Eisenstadt, am 16. Juni 1978
hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt
sind.
Artikel 10
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. J~des Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird
sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder
weiter in Kraft.
Artikel 11
Revision
Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern
oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen
vorschlagen, in die die Länder ohne
Verzug eintreten werden.
Artikel 12
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen
sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer
zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder
benadlridltigt.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Theodor KERY
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
RATZENBOCK Josef
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
WALLNOFER
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
WAGNER
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
HASLAUER
Für das Land Vorarlberg:
Der Land~shauptmann:
i. V. Dr. MANDL
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
MAURER
Für das Land Steiermark:
Der Lande~hauptmann:
Dr. NIEDERL
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Leopold GRATZ
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 9 der Vereinbarung mit 19. September 1978 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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