Gesetz vom 6. Dezember 1978, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
LGBL_ST_19790322_9Gesetz vom 6. Dezember 1978, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1979 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Dezember 1918, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister
der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird .
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 12. Dezember 1975, LGBl. Nr. 16/
1976, über die Ruhebezüge der Bürgermeister der
steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte
mit eigenem Statut wird wie folgt geändert:
„(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruheb~zug
gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967 dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage
ist jene Aufwandsentschädigung heranzuziehen, die
sich aufgrund der Einwohnerzahl der Gemeinde, in
der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt
hat, ergeben würde. Die Einwohnerzahl ist anhand'
des Ergebnisses der letzten 'ordentlichen Volkszählung
vor dem Ausscheiden des Bürgermeisters festzustellen.
Nach einer anrechenbaren Amtszeit von
zehn Jahren gemäß Abs. 4 gebühren monatlich
50 v. H., für jedes weitere Jahr 2 v. H. bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. der Bemessungsgrundlage,
geteilt durch 12. Eine Haushaltszulage gebührt
nicht."
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30 Stück 4, Nr. 9 und 1-0
„(8) Sind in der nach Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten,
die auch der Ermittlung von gleichartigen
Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen
Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen
Ansprüche, die aufgrund einer FunktionsClusübung
als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates,
eines Landtages, Mitglied der Bundesregierung,
Staatssekretär, Mitglied der Landesregierungen
und der Stadtsenate und Versorgungsbezüge
von Hinterbliebenen dieser Personen) zugrunde zu
legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt
in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) 'gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.
(9) Ist eine dem Abs. 8 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs. 8 normierten Voraussetzungen die nach diesem Abschnitt in Betracht
kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um
das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger
gebührenden (ungekürzten) gleichartigen
Leistungen.
(10) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 8 zutreffen, jedoch die Leistungen
nach diesem Gesetz und eines ander.en Rechtsträgers
in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach
diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistun gen
nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion
die eines Bürgermeisters oder Regierungskommissärs
war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende
Einschränkung in den in Betracht kommenden
bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften
nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen
nach diesem Abschnitt keine Leistungen.
(11) Jene Bürgermeister" denen aufgrund der Anwendung der Absätze 8, 9 oder 10 ein Ruhebezug
nach diesem Gesetz nicht gebührt, haben zu dem
im Abs. 2 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der gemäß § 35 der Gemeindeordnung 1967 zuletzt zustehenden jährlichen Aufwandsentschädigung ."
Der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung
"Abs.12".
„(5) § 3 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß."
„(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist schriftlich bei
der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt
sein Amt ausgeübt hat oder falls die Gemeinde
zu bestehen aufgehört hat, deren Rechtsnachfolgerin
einzubringen. Die Gemeinde hat über diesen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen
der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden."
und § 12".
Artikel n
(1) Bürgermeistern bzw. Hinterbliebenen von Bürgermeistern, die vor dem 1. Jänner 1975 aus ihrem
Amt ausgeschieden sind und den Antrag auf Zuerkennung eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges
bis 31. März 1979 stellen, gebijhrt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Wird der Antrag nach dem 31. März 1979 gestellt,
so gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab
dem der AntragsteIlung folgenden Monatsersten.
(2) Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die aufgrund
des § 11, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1976, bereits gewährt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, in der Fassung
des Artikel I, von Amts wegen neu festzusetzen.
Ergibt sich hiedurch ein niedrigerer als der
bisher gewährte Ruhe- bzw. Versorgungsbezug, so
gebührt eine Ergänzungszulage auf den bisherigen
Ruhe- bzw. Versorgungsbezug.Für das Verfahren
sind die Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Neufestsetzung bis 31. Dezember 1979 von der jeweiligen
. Gemeinde dem Amt ' der Landesregierung
zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen
ist.
Artikel III
Art. I Z. 2 bis 6 treten mit 1. Jänner 1975, Art. I Z. 1 und 7 sowie Art. II treten mit 1. Jänner 1979
in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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