Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1978, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 nähere Bestimmungen über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)
LGBL_ST_19790130_2Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1978, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 nähere Bestimmungen über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1979 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesre
gienmg vom 18. Dezember 1978, mit der in
Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes
1968
nähere Bestimmungen über die · Gewäh
rung
des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt
. werden
(Eigenmittelersat.zdarlehen-Verordnung)
Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBL NI. 280/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBL NI. 299/1969, 232/
1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/
1976 und 280/W78, wird verordnet:
§ 1
(1)
H. zurückzuzahlen.
(2) Das Darlehen beträgt höchstens 10 Prozent
der angemessenen Gesamtbaukosten. Von diesem
. Höchstausmaß ist das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung in Abzug zu bringen. Das sich
aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß
der Eigenmittelaufbringung wird in der Anlage, die
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.
Beträgt der errechnete Darlehensbetrag weniger
als 5000 Schilling, ist kein Darlehen zu gewähren.
(3) Das Darlehen ist bei Jungfamilien und Familien
mit drei und mehr Kindern in voller Höhe der
aufzubringenden Eigenmittel zu gewähren, wenn
das Familieneinkommen die Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1
lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht überschreitet. Bei Jungfamilien, deren Familieneinkommen
diesen .Betrag überschreitet, ist das
zumutbare Ausmaß an Eigenmittelaufbringung unter Berücksichtigung einer Haushaltsgröße von mindestens vier Personen zu ermitteln.
§ 2
(1) TIber das Darlehen ist vom Förderungswerber
ein Schuldschein zu errichten.
.(2) Die Tilgung des Darlehens beginnt am zweitnächsten
der baubehördlichen Benützungsbewilligung,
bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit
diesem Zeitpunkt nachfolgt.
(3) Das' Darlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten
Wohnung verliert. Im übrigen sind bei Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen· die ·Bestimmungen der §§ 12 bis 14 des Gesetzes anzuwenden.
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Stück 2, Nr. 2 und 3
§ 4
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
tritt die Verordnung der . Steiermärkischen
Landesregierung vom 11. Dezember 1972, LGBL
Nr. 145, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 nähere Bestimmungen über
die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt
werden, in der Fassung der Verordnungen
LGBL Nr. 49/1974 und 32/1976, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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