Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfeld)
LGBL_ST_19781116_47Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfeld)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.11.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1978 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Änderung
der Grenze zwischen der Stadtgemeinde
Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei
Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfel'd)
r· Aufg;rund der §§ 6 Ahs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
t.
Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in
I
I der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 r und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird r kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertl1etungen der im politischen
Bezirk FÜlrstenfeld gelegenen Stadtgemeinde Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen: .
Von der Katastralgemeinde Fürstenfeld der Stadtgemeinde Fürstenfeld werden die Grundstücke
NI. 325/5, 327/5 und 327/7 zur Gänze und Teile der Grundstücke NI. 325/1, 325/6, 325/8 und 327/1 mit einem Gesarrutflächenausmaß von 34 a 63 m2 ausgeschieden und ,in die Gemeinde Altenmarkt bei
Fürstenfeld eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Genehmigung
erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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