Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 geändert wird (Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetznovelle 1978)
LGBL_ST_19781108_43Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 geändert wird (Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetznovelle 1978)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.11.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1978 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Steier.;
märkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
1962 geändert wird (Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetznovelle
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 74/1966, 57/1967, 118/1968, 9/1971 und 60/1973, wird wie folgt geändert:
führer,
Entlohnungsgruppe 2 Facharbeiter als Vorarbeiter
oder als Spezialarbeiter,
Entlohnungsgruppe 3 -gelernte Facharbeiter,
Kraftwagenlenker, Schaffner,
Autobus-und Obus
lenker, angelernte Facharbeiter
und Kanalarbeiter.
Entlohnungsgruppe 4 -angelernte Arbeiter und
Hilfsarbeiter in qualifizierter
Verwendung,
Entlohnungsgruppe 5--ungelerrite Arbeiter und Arbeitskräfte für einfache
Reinigungsarbeiten...
Erholungsurlaub
(I) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalen-.
derjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat.
(3) Der Erholungsurlaub (Ferien) für GemeindeVertragslehrer richtet sich nach den .für. die Vertragslehrer
des Landes geltenden Bestimmungen.
§ 26 Cl:
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr bei einem Dienstalter
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde,
beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des
jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in
diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines ' Karenzurlaubes (§ 30 a), so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden ist,
in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze
Tage aufzurunden.
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(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere
Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch
dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf
d'es dem ,Stichtag folgenden 30. September vollendet
wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5
;.,' ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter
zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch
eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis
zur Gemeinde zurückgelegte Zeit. Zeiten,
die dem Vertragsbediensteten wegen der Uberstellung
in eine höhere EntIohnungsgruppe nicht angerechnet
wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß
anzurechnen, in dem ,sie' in einer niedrigeren
Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten,
der ein abgeschlossenes Hochschulstudium
aufweist und einer Entlohnungsgruppe
angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben
ist, ist die Zeit dieses Studiums für
die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der
für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert
sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters
bereits berücksichtigt wurde.
§ 26 b
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 26 a gebührenden Urlaubsausmaßes
um' zwei Werktage, wenn am Stichtag
(§ 26 a Ahs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei
Werktagen erhöht sich
bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
von mindestens '
40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf . 5 Werktage,
60 v. H. auf . 6 Werktage.
(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls
Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um
sechs Werktage.
(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten i~ Zusammenhang mit den im Abs. 1
angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß § 25 gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung
des Erholungsurlaubes.
§ 26 c
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so' ist das Ausmaß des gebührenden
Erholungsurlaubes (§§ 26 a und 26 b) in der Weise umzurechnen, daß ' an' die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich, bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teiie von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während
der Zeit 'seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag; so hat er An-'
spruch' auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch
auf einen zusätzlichen, Urlaubstag besteht
auch dann, wenn ein ,Samstagfeiertag an das Ende
eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes
anschließt.
§ 26 d
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit
('1) Versieht ein Vertragsbediensteter Schichtoder Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes, so kann der Bürgermeister, wenn dies
im Interesse des Dienstes geboten erscheint und
den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,
das in den §§ 26 a und 26 b genannte Urlaubsausmaß
in Stunden ausdrücken.
(2) Unterliegt der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, so erhöht sich die Stundenzahl
(Abs. 1) entsprechend.
(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß
in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele prlaubsstunden
als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach ,dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung de's Urlaubs.
ausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese
auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist
ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden
auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich
bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)
tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes
weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
§ 26 e
Verbrauch des Erholungsurlaubes
'Uber den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist
rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung
der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung
zu treffen, wobei auf 'die persönlichen
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Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen
Rücksicht zu nehmen ' ist. Der Vertragsbedienstete
hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes
ungeteilt zu verbrauchen.
§ 26 f
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsb~diensteten kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Ymstände auf
seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden
Erholungsurlaubes gewährt werden.
§ 26 g
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während
des Erholungsurlaubes, ohne es vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung län·
ger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 26 d), so sind so viele Stunden
a) lf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete. während der Tage seiner Erkrankung nachdem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(2) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilEm. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind,
nicht 'möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig. wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Veitragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigeIi Krankenversicherungsträgers
über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete
während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so
ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung
darüber beizufügen, 'daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt
erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt
vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete
diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1
nicht anzuwenden. .
(3) Erkrankt ein VertragsbedienstE,;ter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätig.
keit ausÜbt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn
die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
§ 26 h
Verfall des Erholungsurlaubes
Der Anspruch auf" Erholungsurlaub verfällt, wenn
der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht
bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres verbraucht hat. Die Abgeltung
des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
§ 26 i
Unterbrechung des Erholungsurlaubes
und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 26 e) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung
des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen
sind die Reisekosten in gleicher Höhe, wie sie
den Vertragsbediensteten des Landes gebühren, zu
vergüten.
§ 27
Entschädigung für den Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf
eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach
dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor
Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubs~
entschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe
jenes Teiles des Monatsentgeltes und der HaushaItszulage, der dem Vertragsbediensteten während
des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er
diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in
dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht
nicht, wenn der Vertragsbedienstete
Abfindung für den Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf
eine Abfindung', wenn das Dienstverhältnis vor
Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein
Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung)
.
(2)
Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche
. des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht
wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
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(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, so besteht kein Anspruch auf U.rlaubsabfindung.
§ 29
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
und auf Urlaubsabfindung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch
auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung,
wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn
er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.
§ 30
Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansudlen aus wichtigen persönlichen oder familiären -
Gründen oder aus einem' sonstigen besonderen Anlaß
ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen
Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene
Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,
bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
§ 30 a
Karenzurlaub
(1) Dem V~rtragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
gewährt werden, sofern nicht zwingende
dienstlidle Gründe entgegenstehen. .
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung,eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann der Gemeinderat verfügen,
daß die gemäß . Abs. 2 mit der Gewährung
des Karenzurlaubes verbundenen Folgen-nicht oder
nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,
ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
.(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht berücksichtigt, so ist diese Zeit dem Vertragsbediensteten
auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.
§ 30b
Pflegeurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen
nadlweislidl an der Dienstleistung verhindert
ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 30, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser l'flegeurlaub
darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht
übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit
dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-und
Pfleg~kinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete
in Lebensgemeinschaft lebt.
-(3) § 26 c Abs. 1 und 2 sowie § 26 d sind für
den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsgruppe 5 gelten als Vertragsbedienstete der
neuen Entlohnungsgruppe 4, die Vertragsbediensteten
der bisherigen Entlohnungsgruppe 6 gelten
als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe 5.
Artikel III
Es treten in Kraft:
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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