Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1978)
LGBL_ST_19781108_42Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1978)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.11.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1978 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vO,m -13. Juni 1918, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1951 , geändert wird
(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1918)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957,' LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959,
17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/1967, 32/
1968, 50/1969, 29/1910, 61/1971, 59/1973, 156/1975
und 59/1977, wird wie folgt geändert:
Halbsatz hat zu entfallen.
„(10) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter
in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag
mit Wirkung vom Tag der Uberstellung
0
insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwen
dung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung fÜJ
seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie
in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7
und 8 anzuwenden."
bleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer
der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom, ersten Tag der ungerechtfertigten
Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag
des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel
des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher
Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den
betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug.
Bereits .ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind
hereinzubringen."
Erreichung eines höheren Gehaltes
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eiqes Unternehmens
erreicht einen höheren Gehalt durch '
Vorrückung (§§ 30 bis 32). , "
Zeitvorrückung (§ 49),
Beförderung(§ 50),
Uberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
(§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis '12) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
(§ 51 Abs. 5)."
Uberstellung
(1) Uberstellung ist die 'Ernennung zum öffentlichrechtlichen Bediensteten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Für ,die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die
nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
(3) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter
aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige
oder höhere Verwendungsgruppe derselben
Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde,
wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare
Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter
der neuen Verwendungsgruppe zurück
?
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gelegt hätte. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt
der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung
vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt,
so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung,
die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung
ergeben würde, wenn er die in der
bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit
in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume
übersteigt:
_....;Ub;;,..;..;er,;.st;.:.e,;;llu,;;n;.2g__I· Ausbildung im Sinne Zeitraum von der I in die der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse
Verwendungs-der Gemeindedienst-Jahre
gruppe gemäß zweigeverordnung,
Abs. 2. Z. LGBL Nr. 4/1958, in der
'geltenden Fassung
1 2 2
3 mit abgeschlossenem 4
Hochschulstudium
3 in den übrigen Fällen 6
2 ,3 mit abgeschlossenem 2
Hochschulstudium
2 3 in den übrigen Fällen 4
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Erfüllt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Uberstellung
in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten
Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche
Stellung mitWirkung vom Tag der Erfüllung
dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu
festzusetzen.
(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so
gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die
sich auf Grund der Vorrückung oderZeitvorrückung
ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(7) Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in
eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden
und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln,
als ob er bis zur Uberstellung in 'die niedrigere
Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe
geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe
übersfellt worden ist.
(8) Bei Uberstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7
und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen
.Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Ge"
haltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht
mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß
von vier Jahren für die Vorrückung und den
Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen
Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Vel~
wendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem öffentlich-rechtlichen BedieI).steten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde,
so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten
eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch
der Gehalt, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei einer Uberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,
so gebüh'rt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten
abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes einzu-.
ziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den bisherigen
Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen -ausgenommen die Verwendungszulage
-sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen.
(10) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ' der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder
eines Unternehmens der Dienstklasse IV oder einer
höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere
Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der
bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner
Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe
vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern
sich abweichend vom Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe
und der nächste Vorrückungstermin nicht.
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen
Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich ergeben würde,
wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe
für die Vorrückung b,erücksichtigte ,Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt
oder eines Unternehmens der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, das sich bei
sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 beziehungsweise
4 ergeben würde. Wurde der öffentlich-rechtliche
Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung,
einer Anstalt oder eine's Unternehmens gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in
die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum,
um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(11) Bei der Uberstellung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung,
einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe
bleibt die Änderung der besoldungsrechtlichen
Stellung außer Betracht, die gemäß .§ 50 Abs. 8 eingetreten ist.
(12) Ist bei einer Uberstellung nach Abs. 6 oder 7
die bisherige Dienstklasse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe
nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die
höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in ' der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage."
?
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I
1 5538 5413 5132 4852 4729
2 5764 5629 5314 5011 4860
3 5990 5844 5495 5170 4992
4 6215 6061 5677 5330 5124
5 6442 6276 5857 5489 5255
6 6668 6492 6040 5647 5388
7 6821 6637 6161 5746 5469
8 6972 6782 · 6282 5843 5552
9 7125 6927 6405 5941 5634
10 7277 7073 6525 6037 5717
11 7429 7218 6648 6135 5798
12 7595 7364 6769 6233 5881
13 7758 7517 6889 6330 5963 ·
14 . 7923 7673 7012 6427 6044
15 8087 7830 7132 6525 6127
16 8251 7987 7254 6623 6209
17 8416 8144 7377 6721 6292
18 8581' 8302 7503 6817 6373
19 8745 8459 7635 6915 6456"
„(4) In die Verwendungsgruppe I sind Facharbeiter
als Partieführer, in die Verwendungsgruppe 11
Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter,
in die Verwendungsgruppe 111 gelernte Facharbeiter,
Kraftwagenlenker, Schaffner, Autobus-und
Obuslenker, angelernte Facharbeiter und Kanalarbeiter, in die ·Verwendungsgruppe IV angelernte
Arbeiter und Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung und in die Verwendungsgruppe V ungelernte
Arbeiter sowie Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten einzureihen.,Als angelernte Arbeiter haben ungelernte Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit zu gelten. Gelernte Facharbeiter sind Arbeiter, die ein der Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten
entsprechendes Gewerbe erlernt haben. Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung,
das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung (Lehrabschlußprüfung) oder das Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, das nach den gewerberechtlichen Vorschriften
die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses
ersetzt, nachzuweisen. In Gewerbezweigen,
in denen keines der angeführten Zeugnisse
erworben werden kann, ist der Nachweis durch
den Lehrbrief zu erbringen."
I bis V 1-11 617
I bis V ab 12 849"
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in
jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
. entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
§ 54 a
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr bei einem Dienstalter
(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 34 Werktage
für öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Gehalt den Gehalt eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung in d'er Gehaltsstufe
1 der Dienstklasse VIerreicht.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat
des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen
Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, so gebührt der volle Er~olungsurlaub.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 56 a), so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden ist,
in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 Teile von Tagen,
so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere
Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch
dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf
des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet
wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 3
bis 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr .in
. einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten wegen der Uberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind
für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem
sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar
wären. Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten,
der ein abgeschlossenes Hochschulstudium
aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört,
für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben
ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung
des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß
von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium
angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit,
als dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Zeit
des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters
bereits berücksichtigt wurde.
§ 54 b
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide'
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete 'hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 54 a gebüh
?
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renden ,Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn
am Stichtag (§ 54 a Abs. 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
'(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß vop. zwei
Werktagen erhöht sich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf 5 Werktage,
60 v. H. auf 6 Werktage.
(3) Der blinde öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(4) Für Kalenderjahre, in denen dem öffentlichrechtlichen Bediensteten im Zusammenhang mit den
im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung
gemäß § 57 dieses Gesetzes gewährt wurde,
gebührt keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.
§ 54 c
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
(1) Gilt für einen öffentlich-recqtlichen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des
gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 54 a und 54b)
in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von
sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arb,eitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen
und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so
hat ,er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.
Der: Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag
besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag
an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden
Erholungsurlaubes anschließt.
§ 54 d
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit
(1) Versieht ein öffentlich-rechtlicher , Bediensteter Schicht-oder Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik, so kann der Bürgermeister,
wenn dies im Interesse des Dienstes geboten
erscheint und den Interessen der Bediensteten
nicht zuwiderläuft, das in den §§ 54 a und 54 b
genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Unterliegt der öffentlich-rechtliche Bedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, so erhöht sich die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.
(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind
für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden
'als verbraucht anzurechnen, ais er
in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst
zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese
auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist
ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf
Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei
dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages,
so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin
nach Stunden zu verbrauchen.
§ 54 e
Verbrauch des Erholungsurlaubes
Die kaleI}dermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen
Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten
angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe ent
gegenstehen, hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete
Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes
ungeteilt zu verbrauchen.
§ 54 f
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei
Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände auf seinen Antrag 'der Verbrauch des
ganzen oder eines Teiles des irri nächsten Kalenderjahr
gebührenden Erholungsurlaubes gestattet
werden.
§ 54 g
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein öffenflich-rechtlicher Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne es vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,
so Sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende
Tage der Erkrankung, an denen der öffentlich-rechtliche
Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig
war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,
wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage
gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des öffentlich-rechtlichen BedIensteten in Stunden ausgedrückt (§ 54 d), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der öffentlichrechtliche Bedienstete während der Tage seiner
Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
?
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(2) Der öffentliGh-rechtliche Bedienstete hat der Gemeinde nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus
Gründen, die nicht vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu .vertreten sind, nicht möglich, so gilt
die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt
wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete ohne schuldhafte
Verzögerung ein ärztliches .Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherung,
trägers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der öffentlich-rechtliche
Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine be-.
hördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es
von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen
Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche
Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die
ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in
einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der öffentlich-rechtliche Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem
.Erholungszweck des UrlauQes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden,
wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit
in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
§ 54h
Verfall des Erholungsurlaubes
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn
der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Erholungs
urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubs
jahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Die
Ablöse des Erh01ungsurlaubes in Geld ' ist unzu
lässig.
§ 54 i
Unterbrechung des Erholungsurlaubes
und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen
Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht
aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes
ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu
ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen
sind die Reisekosten in gleicher Höhe, wie ·sie
den Beamten des Landes gebühren, zu vergüten.
§ 55 .
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten
und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (§54 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(§ 54 a Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar
vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusehen. Ein Urlaub, der in.einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr
bereits verbraucht wurde, ist auf das dem öffentlichrechtlichen Bediensteten gemäß §§ 54 a und .54 b
gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus
dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis
ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren,
so darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub
verfällt, . wenn er auch bei Fortbestand
des Vertragsdienstverhältnisses verfallen
wäre.
§ 56
Sonderurlaub
(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen aus wichtigen
persönlichen oder familiären Gründen oder
aus einem sonstigen besonderen Anlaß einen Sonderurlaub
gewähren. Zur Vorbereitung auf die durch
Verordnung der Landesregierung vorgeschriebenen
Dienstprüfungen ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten
nach Maßgabe des Abs. 3 auf sein Ansuchen
der erforderliche Sonderuilaub, insbesondere
zum Besuch eines Ausbildungslehrganges zu
.gewähren:
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf
die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur. gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene
Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,
bedarf der Zustimmung des Gemein~erates.
§ 56 a
Karenzurlaub
(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen einen ' Urlaub
unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewähren,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen desöffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Ge~
meinderat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen
nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der
l,munterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,
ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
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§ 56 b
der Neuregelung durch Art. I günstiger ist als der
auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die
Pflegeurlaub
Verwendungsgruppe, in die der öffentlich-rechtliche Bedienstete aufgenommen wurde, geltende Vor
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, der werückungsstichtag.
gen der notwendigen ·Pflege eines im gemeinsamen .
Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten (2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nahen Angehörigen nachweislich an der DienstLeinach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindestung
verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimbedienstetengesetznovelle 1969 sinngemäß anzumung
des § 56 Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser wenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der 2. Gemeindebedien
Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage stetengesetznovelle 1969 ist mit der Maßgabe annicht übersteigen. zuwenden, daß an die Stelle deF Anwendung des § 30 a Abs. 7-des Gemeindebedienstetengesetzes
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
1957-in der Fassung des Art. I der 2. Gemeinde
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit
bedienstetengesetznove~le 1969 die Anwendung des
dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in gerader
§ 30 a Abs. 7-des Gemeindebedienstetengesetzes
Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-,
1957-in der Fassung des Art. I Z. 1 tritt.
Wahl-und Pflegekinder sowie die Person, mit der
der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensge(
meinschaft lebt. festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bedien
stetem der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt
(3) § 54 c Abs. 1 und 2, § 54 d sowie § 55 sind
oder eines Unternehmens, die sich am 1. Juni 197-7
für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu
prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstige
§ 57
ren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages
Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches
, . maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum
I Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche
(1)
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Gemeindedienstverhältnis gegolten, eine Verbesse~
Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienst
rung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben
befreiung zu gewähren, wenn
hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrecht
a)
ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesliche
Stellung in der Dienstklasse mit 1. Juni 197-7invalidenamt die Kosten. der Kur trägt oder einen dementsprechend neu festzusetzen. Kurkostenbeitrag leistet und
(4)
Die besoldungsredJ.tliche Stellung der übrigen
b) die Kur in der Benützung
einer Mineralquelle
öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrük
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in
kungsstichtag nach Abs. 1 neu
festgesetzt wird, ist
einem vorgeschriebenen Klima besteht oder ärzt
mit 1. Juni 197-7-um den Zeitraum zu verbessern,
lich überwacht wird.
um den der gemäß § 30 Abs. 2 des GemeindeBei"
der zeitlichen Einteilung der Dienstoefreiung bedienstetengesetzes 1957-auf den nächstliegenden ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu Vorrückungstermin . gerundete verbesserte Vorrüknehmen. kungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957-auf den nächst
(2)
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf
liegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen
Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in Vorrückungsstichtag liegt.
einem ·Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur (5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unvölligen Herstellung der Gesundheit von einem mittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehalts
Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvastufe aufgenommen wurden, kann über Beschluß
lidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stelnach
einer schweren Erkrankung in ein Genesungslung
verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer
heim eingewiesen wird und die Kosten des Aufbesoldungsrechtlichen
Stellung bei der Aufnahme
enthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenund
auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach
amt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsArt. IV Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetzgemäß
getragen werden. novelle 197-1, LGBL Nr. 61, ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus
(3)
Eine DienstfreisteIlung nach Abs. 1 und 2 gilt
der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß
als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
§ 30 ades Gemeindebedienstetengesetzes 1957-in
vom Dienst.
der Fassung des Art. I und gemäß Art. lIder
Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBL
Artikel II
Nr. 29/197-0, in der Fassung' des Art. IV der Ge
(1) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Vermeindebedienstetengesetznovelle 197-1, LGBL Nr. 61,
wendungsgrupp~ A und B, die sich am 1. Juni 197-7 ergeben würde. Die der· seinerzeitigen besoldungsim Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit
tag mit Wirkung von diesem Tage gemäß § 30 a ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normaldes Gemeindebedienstetengesetzes 1957-in der Faslaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten
sung des Art. I und gemäß Art. lIder 2. Gemeindezu
ermitteln.
bedienstetengesetznovelle 1969, LGBL Nr. 29/197-0,
Artikel III
in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 197-1, LGB!. Nr. 61, neu fest(
?
Stück 11, Nr. 42 und 43
Dienststand befinden und die im aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vor diesem Tag aus
einer der Verwendungsgruppen C, D, E, I bis VI,
L3, W2 und W3 in die Verwendungsgruppen A oder
B überstellt wurden. '
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten öffentlichrechtlichen Bediensteten ist zu prüfen, ob sich unter
der Annahme, die günstigeren Uberstellungsbestimmungen
in der Fassung des Art. I hätten bereits
zum Zeitpunkt der betreffenden Uberstellung gegol.
ten, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre
besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse
mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend
neu festzusetzen.
Artikel IV
Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Art. II oder III angewendet wurde und die innerhalb
von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme befördert werden, kann aus Anlaß
dieser Beförderung und mit Beschluß des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Art. II Abs. -3 bzw. Art. III Abs. 2
günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.
Artikel V
Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung der bisherigen Verwendungsgruppe
V gelten als öffentlich-rechtliche Bedienstete.
in handwerklicher Verwendung der neuen
Verwendungsgruppe IV, die öffentlich-rechtlichen
Bediensteten in handwerklicher Verwendung der
bisherigen Verwendungsgruppe VI gelten als öffentlichrechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der neuen Verwendungsgruppe V.
Artikel VI
Es treten in Kraft:
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