Gesetz vom 7. Dezember 1977 über die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19780324_9Gesetz vom 7. Dezember 1977 über die Aufnahme einer Anleihe durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1978 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz · vom 7. Dezember 1977 über die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Steiermark
. Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die SteiermärkischeLandesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3
genannten Zweck eine Anleihe bis zum Gegenwert
von 600 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder
Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen
Teilschuldverschreibungen zu den im §' 2
genannten Bedingunqen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihe ist mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und kann in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteiit werden.
?
Stück 2, Nr. 9, 10 und 11
§ 3
Der Erlös der Anleihe ist ausschließlich zur Finanzierung von Vorhaben und Maßnahmen des außerordentlichen Landeshaushaltes 1978 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihe
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem TaGe seiner Verlautbarung in Kraft.
Niederl Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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