Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1978 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1978
LGBL_ST_19780209_6Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1978 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1978Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1978 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 23. Jänner 1978 über die Festsetzung
der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze
für das Jahr 1978
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuch'enkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/ 1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1951, wird nach Anhören der Landeskammer für Landund Forstwirtschaft Ln Steiermark verordnet: .
§ 1
Der von den TierbeSlitzern für das Jahr 1978 zu ,entrichtende Tiers'euchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
Feldbach, FÜlistenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet
der Landeshauptstadt Graz mit 4 S,
feSitgesetzt.
§ 2
(1) Der prozentuaIe Satz des gemeinen Wertes
für dillS Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 2 mit 80 fl/o .festgesetzt und der allgemein zulässige HöchSitbetrag für die Berechnung der Beihilfle mit 24,000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. hund Ht. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesl1egierung, LGBl. Nr. 59/1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassenge,
setzes mJit 100 Ufo festgesetzt und der allgemein zulässige
Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe
mit 24.000 S bestiinmt.
§ 3
(1) Für die Bettragspflicht ist der im Zeitpunkt
der letzten amtlichen VJehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich
der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils
der 1. März bestimmt.
§ 4
Dies'e Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.