Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19780209_5Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1978 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, mit der die Höhe
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach
dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festge.
setzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen
Sozialhilfegesetzles, LGBl. Nr. 1/1977, wird verord
net:
§ 1
Die Richrtsätze der SO:zJialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten
2550 S
den Hauptunterstützten . . . . . . . . . 2270 S
den M~tunterstützten
§ 2
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die V;erordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 21. März 1977, LGBl. Nr. 24, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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