Gesetz vom 25. Oktober 1977, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (5. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)
LGBL_ST_19780209_1Gesetz vom 25. Oktober 1977, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (5. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1978 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Oktober 1911, mit dem
das Steiermärkische PflichtschulorganisationsAusführungsgesetz geändert wird (5. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)
Der Steiennärkische Landtag hat in Ausführung
des Schulorganisationsgesetzes BGBL Nr. 242/1962,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 243/
1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971 und 323/1975,
. beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungs
gesetz LGBL Nr. 195/1964, in der Fassung
der Gesetze LGBL Nr. 205/1966, 11111967, 166/1969
und 46/1972 wird wie folgt geändert:
„(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,
der Rasse, des Standes, der Klass'e, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organtsatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch
Schulen und Klassen eingerichtet werden, die
nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt
sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation
eintritt.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Ptlichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn
(4) Die Landesregierung hat vor der Festlegung
der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und
den Bezirksschulrat (Kollegium) zu hören.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen
unter
(1) Volksschulen sind als
(2) An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt werden.
(3) Uber die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist,
abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen
und-einzelnen Unterrichtstunden, durch einen Klassenlehrer zu erteilen."
„(2) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen
ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft 16 und in Leibesübungen 30 erreicht; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach
Geschlechtern.
(3) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zu~
sammengefaßt werden, soweit die nach Abs. 1 und 2
bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
-(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der
(5) Die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen
Ubungen dp,rf nur bei einer Mindestzahl von
15 und bei Fremdsprachen von 12 Anmeldungen erfol9'
en. Förderunterricht darf in der ersten bis zur
vierten Schulstufe nur bei einer Mindestzahl von
6 und ab der fünften Schulstufe von 8 Schülern erteilt
werden. Die Mindestzahl für die Weiterführung
von Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen
darf 12, bei Fremdsprachen 9 Schüler nicht unterschreiten.
(6) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 5
können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer
Schulen zusammengefaßt werden. U 6. § 7 hat zu lauten:
„§ 7
Organisationsformen
(1) Hauptschulen sind je nach . den örtlichen Erfordernissen zweizügig oder eimzügig zu führen.
(2) Die Führung einer zweizügigen Hauptschule
ist vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei
Klassenzügen in allen vier Schulstufen gesichert er-_
scheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen
im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar
hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich
bringen würde, kann die Führung beider Klassenzüge
in einer Klasse oder die Führung einer einzügigen
Hauptschule vorgesehen werden.
(3) Als Sonderformen können Hauptschulen oder
einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung
geführt werden.
(4) Uber die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates (Ko-llegium) und des Landesschulrates (Kollegium):"
bis 6 anzufügen:
„(2) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen
lebende Fremdsprache, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen bzw. im Freigegenstand
lebende Fremdsprache ist statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in lebender Fremd
Stück 1, Nr. 1 3
sprache und in Leibesübungen 30, in Werkerziehung
20 und in Hauswirtschaft 16 erreicht; dies gilt nicht
für die Trennung des Unterrichtes Leibesübungen
nach Geschlechtern.
(3) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübung,eI). können Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammeng. efaßt werden, soweit die nach Abs. 1 und 2
bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen.
(5) Die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen
Ubungen darf nur bei einer Mindestzahl von 15 und
bei Fremdsprachen von 12 AnmelduIligen erfolgen.
Förderunterricht darf nur bei einer Mindestzahl von 8 Schülern erteilt werden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen darf 12, bei Fremdsprachen 9
Schüler nicht unterschreiten.
(6) Zur Erreichung von Mindestzahlen nach Abs. 5
können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer
. Schulen zusammengefaßt w.erden."
(5) und (6)"; ferner sind folgende neue
Abs. 3 und 4 einzufügen:
„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h angeführten .sonderschulen tragen unter Bedachtnahme
auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volkss;hule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnischer Lehrgang" unter Beifügung der Art der BehinderuIlig; dies gilt sinngemäß für derartige
Sonderschrulklas'sen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe
der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen
bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan
der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen
Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet
werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden .An0ahl solcher K!loas"en ll[]jd KUI'se können
auch "HeiJ1ställlleruschulen" eimJge'l1kbJbet werdenj"
e) hat Abs .. 7 zu lauten:
„(7) Uber die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerha.lters,
des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."
„§ 13
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für taubstumme Kinder und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte
Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige
Kinder und einer Heilstättenschule darf 12
und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen
Sonderschule darf 18 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden
Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht übersteigen darf.
(3) In der Allgemeinen Sonderschule, in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder, in der Sondererziehungsschule sowie in Klassen und Schulen in Krankenanstalten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Werkerziehung und Hauswirtschaft,
in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder
ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand Geometrisches
Zeichnen bei einer Schülerzahl von mehr als
10 Kindern statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.
(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1, 2 und 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der
(6) Die Abhaltung und Weiterführung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen
oder unverbindlichen Ubungen darf in einer Sonderschule nur bei einer Mindestzahl von 6 Schülern
erfolgen. Förderunterricht darf in der ersten bis zur vierten Schulstufe nur bei einer Mindestzahl von 6
und ab der fünften Schulstufe von 8 Schülern erteilt werden.
(7) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 6
können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer
Schulen zusammengefaßt werden."
„§ 15
Organisationsformen
(1) Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann
der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem
Zusammenhang mit ,einer sonstigen allgemeinbildenden
Pflichtschule geführt werden.
(2) Wird die Schülerzahl für eine Polytechnische
Klasse nach § 17 Abs. 1 und 2 in mehreren benachbarten Schulen nicht erreicht, so ist der Polytechnische
Lehrgang in der verkehrsmäßig am besten
gelegenen Schulsitzgemeinde zu führen.
(3) Uber die Organisationsform gemäß Abs. 1
und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
(Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."
„(3) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,
Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege
sowie Leibesübungen bzw. im Freigegenstand
4 Stück. 1, Nr. 1,2 und 3
lebende Fremdsprache ist statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen
und lebende Fremdsprache 30, in Werkerziehung
20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreichtj
dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes
in Leibesübungen nach Geschlechtern.
(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt
werden, soweit die nach den Abs. 1
bis 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten
werden.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen.
(6) Für die A,bhaltung von alternativen Pflichtge,
genständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen Ubungen und eines Förderunterrichtes bzw. hinsichtlich der Zusammenfassung von Schülern gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß."
„(2) Vorschulklassen können an einer Volksschule
eingerichtet werden, wenn mindestens 10 Schulpflichtige vorhariden sind, die mangels Schulreife
vom Schulbesuch zurückgestellt werden."
„§ 23 a
Sonderschule
(1) In den Sonderschulen ist die Zusammenfassung
von Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen
nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen . innerhalb der Klasse oder von Schülern mehrerer Parallelklassen oder nächsthöherer und .nächstniedrigerer
Stufen zu erproben (differenzierte Sonderschule).
(2) In der Grundschule ist der teilweise gemeinsame Unterricht von schulreifen und sonderschulbedürftigen Kindern zu erproben (integrierte Grund'schule).
(3) Schulversuche nach Abs. 1 und 2 dürfen in
nIcht mehr Schulen durchgeführt werden, als 10 Ofo
der Sonderschulen in Steiermark entspricht."
„(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 über die
. für beide Geschlechter gemeinsame Unterrichts erteilung sind an Schulen, die bisher getrennt nach
Knaben und Mädchen geführt wurden, erstmals auch
für jene Schüler anzuwenden, die mit ' Beginn des Schuljahres 1976/77 in die erste Stufe eintreten.
(5)Schulversu;he im Sinne des § 23 a können in
den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80 begonnen werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Jungwirth Landesrat
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