Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1977 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19771230_82Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1977 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1977 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 19. Dezember 1977 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde
Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2
und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBI.
Stüc:k. 20, Nr. 82 271
Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBI.
Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973
und 14/1976, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Feldbach. gelegenen Stadtgemeinde Feldbach
und der Gemeinde Gniebing-W,eißenbach haben auf
Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967
folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Im östlichen Teil des Raabflusses (Katastralgemeindegrenze
Feldbach-Gniebing und Gemeindegrenze
zwischen der Stadtgemeinde Feldbach
und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach) wird
die Grenze zwischen den beiden Gemeinden
auf die südHch.e Grundstücksgrenze des Bahngrundstück.
es der OBB (Graz-Fehring-Sankt Gotthard) verlegt. D1e neue Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde GniebingWeißenbach in diesem Bereich verläuft beginnend
vom Schnittpunkt des Bahngrundstück.es Nr. 1588
und dem Grundstück Nr. 1420/1 (beide Katastralgemeinde Gniebing) mit der Katastralgemeindegrenze
Feldbach-Gniebing-Weißenbach (Gemeindegrenze
zwischen der Stadtg.emeinde Feldbach und
der Gemeinde Gniebing-Weißenbach) vorerst in allgemeiner westlicher Richtung mit geringfügigen Abweichungen entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Bahngrundstück.es Nr. 1588 (Katastralgemeinde Gniebing) bis zum Schnittpunkt mit der
geradlinig über den Weg Grundstück Nr. 1576/3 (Katastralgemeinde Gniebing) verlängerten Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1407
und 1406/3 (beide Katastralgemeinde Gniebing). In
dieser verlängerten Grundstücksgrenze überquert
die neue Grenze geradlinig diesen Weg Grundstück
Nr. 1576/3 (Katastralgemeinde Gniebing) und
verläuft in allgemeiner südlicher Richtung mit geringfügigen
Abweichungen entlang der Grundstücksgrenzen
zwischen den GrundstücksgDenzen eher
Grundstücke Nr. 1407 und 1406/3, 1370 und 1406/3,
1370 und 1373 bis zum Weg Grundstück Nr. 1576/1
(alle Katastralgemeinde Gniebing), überquert g.eradlinig
diesen Weg und verläuft in weiterer Folge
in allgemeiner südlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze zw:ischen den Grundstücken
Nr. 1371 und 1373 (beide Katastralgemeinde Gniebing) zum Raabfluß und von dort in Richtung der
verlängerten vorangeführten Grundstüc:ksgrenz,e geradlinig in die Mitte des Raabflusses zur Ka:tastralgemeindegrenze Feldbach-Gniebing und Gemeindegrenze
zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und
der Gemeinde Gniebing-Weißenbach. Hiedurch werden
die südlich. bzw. westlich dieser neuen Gemeindeg11enze
Hegenden Grundstücke aus der Katastralgemeinde
Gniebing der Gemeinde GntebingWeißenbach
ausgeschieden und in die Stadtgemeinde
Feldbach eingegliedert.
Uber ruese Grenzänderung ist ein Plan zum Zwecke der bücherlichen Teilung, Ab- und Zus,chreibung
zu verfassen.
§2
Die Steiermärkische Landesregier4ng hat zu der
im § 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grund .
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1978 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.