Gesetz vom 28. Juni 1977 über die Förderung von Großbetrieben (Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz)
LGBL_ST_19771108_63Gesetz vom 28. Juni 1977 über die Förderung von Großbetrieben (Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.11.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1977 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28 . .Juni 1971 über die Förderung
von Großbetrieben (Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere die:
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt
werden:
(2) Als Unternehmen (Großbetriebe) im Sinne
dieses Gesetzes gelten solche, die mehr als 99 Personen beschäftigen oder zu beschäftigen beabsichtigen.
(3) Von der Förderung nach diesem Gesetz sind Handelsunternehmen, die einen Gesamtjahresumsatz
von mehr als 30 Millionen S aufweisen oder
eine Verkaufsfläche von zusammengerechnet mehr
als 600 m2 in der Steiermark haben bzw. errichten
wollen, ausgeschlossen.
§ 3
Arten der Förderung
(1) Die Förderung zur Erreichung der im § 1 genannten Zwecke kann erfolgen durch Gewährung
von
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
§ 4
Mittelaufbringung
Förderungsmittel werden aufgebracht durch
(1) Unternehmer, die eine Förderung beanspruchen,
müssen zum Betrieb des zu fördernden Unternehmens
nach den gewerberechtlichen oder den
sonstigen Rechtsvorschriften berechtigt sein.
(2) Für zu gewährende Darlehen sind Sicherstellungen erforderlich. Als Sicherstellung kommen
Hypotheken, sonstige Pfandrechte oder Bürgschaften
sowie Haftungsübernahmen in Betracht.
§ 9
Mitspracherecht der Vertreter der Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und von Institutionen bei der Gewährung
von Förderungen
(1) Zur Begutachtung der Förderungswürdigkeit
eines Vorhabens, um dessen Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angesucht wird, werden Beiräte eingerichtet, und zwar:
(2) Die Tätigkeit der Beiräte ist durch Geschäftsordnungen zu regeln, die mit Dreiviertelmehrheit bei
Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu beschließen sind. Die Geschäftsordnungen haben
insbesondere Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,
die innere Organisation und das Verfahren
zu enthalten.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Beiräten ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekosten und die Reisezulagen.
der Mitglieder der Beiräte sind nach den
für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe
7, geltenden Vorschriften über Reisegebühreri
vom Land zu leisten.
§ 10
Tätigkeit der Beiräte
(1) Die Landesregierung hat vor Beschlußfassung
über die Gewährung von Förderungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz die Ansuchen samt den Unterlagen
mit einer zusammenfassenden Darstellung der
für die Entscheidung notwendigen Kriterien dem im Sinne der nachstehenden Voraussetz.ungen zuständigen
Beirat zur Begutachtung zu übermitteln
(2) Eine Vorlage an einen Beirat entfällt, wenn
die Summe der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen
weniger als 1 Million S beträgt.
(3) Die Beiräte gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Unterlagen der Landesregierung ihr Gutachten
abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Landesregierung
berechtigt, eine Entscheidung auch ohne
Vorliegen eines Gutachtens zu treffen.
§ 11
Rückforderungen
Anläßlich der Gewährung von Förderungsmitteln
ist die Rückforderung derselben für den Fall vorzubehalten,
daß
(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwei Jahre
ein schriftlicher Bericht der Landesregierung über
die wirtschaftliche Lage der Industriebetriebe, die
soziale Lage der Beschäftigten, die Ergebnisse der
nach diesem Gesetz durchgeführten Förderungen
und über die künftigen Erfordernisse vorzulegen.
(2) Zur Mitwirkung bei der . Erstellung dieses Berichtes ist der ' Beirat gemäß § 9 Abs. 1 lit. b heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Peltzmann
Landesrat
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