Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird
LGBL_ST_19771018_57Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1977 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steier-märkische Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat peschlossen:
Das Gesetz vom 21. Februar 1967 über die Steiermärkische
Kammer für Arbeiter und Angestellte in
der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1967 - LAKG 1967), LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 174/1969 und Nr. 1/1973, wird wie folgt geändert:
(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit)
erstreckt sich
(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit
sind
(3) Als Arbeiter (einschließlich der nach dem Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz in Ausbildung stehenden) im Sinne dieses Gesetzes gelten Kammerzugehörige,
die auf land- u:nd forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig
beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt
waren (Abs. 1 lit. b), soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen.
(4) Als Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten Kammerzugehörige, äie auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet vorwiegend zur Leistung
höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten
beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt
waren (Abs. 1 lit b ).
226 Stück 15, Nr. 57 und 58
(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag
· das Präsidium (§ 6 Abs. 1 lit. c) durch schriftlichen Bescheid (§ 27). Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Dienstgeber."
(5) Die Abfuhr der Kammerbeiträge hat seitens
der Sozialversicherungsträger monatlich zu erfolgen. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkamme·r mindestens
zweimal jährlich, im Jänner und im Juli, eine Abrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, für wieviele
Arbeiter und für wieviele Angestellte, getrennt nach Beschäftigungsarten, Beiträge abgeführt wurden."
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