Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1977)
LGBL_ST_19771018_55Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1977)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1977 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1977)
Der Steiennärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBI.
Nr. 149, in der Fas,sung der Gesetze LGBl. Nr. 130/
1974 und LGBl. Nr. 61/1976, wird geändert wie
folgt:
Nach § 8 ist ein § 8 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen:
.,§ 8 a
Kinderspielplätze
(1) Bei der Errichtung (§ 57 Abs. 1 ht. a) von Gebäuden mit mehr als 3 WohnuillgellJ sowie bei Zubautelll
(§ 57 Abs. 1 Ut. b), durch welche bestehende
Gebäude um mehr als 25 0/o ihrer Gesamtwohnfläche
vergrößert werden und sodann mehr als drei Wohnungen
vorhanden sind, ist auf dem Baugrundstück
eine entsprechend große Grundfläche vorzusehen,
auf der Kinder spielen können. Diesem Erfordernis
kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen
in entsprechender Größe Rechnung getragen
werden. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen, für die der Kinderspielplatz errichtet wird.
(2) Dem Bauherrn kaillill g·estatteit werden, den Kinderspielplatz in uillID.i-ttelbarer Nähe des Baug, rundstückes herzustellen, wenn ei,n geeignetes Grurudl.Stück zur Verfügung steht und seine Benützung für diesen Zweck ges,ichert ist.
(3) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz ruicht
auf seinem Grundstück oder auf @inem geeigneten Grundstück in der unmittelbaren Nähe herstellen,
so kann er sei,ne Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in ang,emess•ener
Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde
dien vorgeschriebenen Kinderspielpl-atz anistelle
des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück
herstellt oder herstellen läßt, daß ein gesundes,
normal entwickeltes Kind im Alter von 6 Jahren
die Strecke zwischen Wohnung und öffentlichem Kinderspielplatz in höchstens 15 Minuten zurücklegen kann.
(4) Killlderspielplätze sollen in sonniger Lage und möglichst windgesd1ützt anigelegt werderu. Sie müssen von .anderen Anlag-en, von denen Gefahren
oder erhebliche Störungen ausgehen körmen, ausreiche'Illd
entfernt oder gegen -s,ie abg,eschirmt und
für die Kinder unter weitestgehender Ausschaltung
von Gefährdungen durch den Straßenverkehr u. dgl.
zu erreichen s~iili.
(5) Die Kinderspielplätze müssen her,gestellt wer, sobald und soweit dies zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Bis zur Herstellung des
224 Stück 15, Nr. 55, 56 und 57
Kinderspielplatzes kann die vorgesehene Fläche
auch einer anderen Nutzung zug!eführt werden,
sofern dadurch der Zweck des Kinderspielplatzes
nicht vereitelt wird. Lage und Größe des Kinderspielplatzes
sind in der Widmungsbewilligung festzusetzen.
Daraus sich ergebende Pflichten sind auch
vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen
.
(6) Für bestehende Gebäude mit mehr als 3 Wohn,
ungen kann unabhängi:g von der Errichtung von
Zubauten die Anlage von Kinderspielplätzen verLangt
werden, wenn hiefür geeignete nicht überbaute
Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind
oder ohne wesentHche Anderung od,er Abbruch
baulicher Ailllag,en geschaffen werden, können.
(7) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 5 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach
ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür ·Illicht in Frage kommt (Perns1ionistenheime,
Pflegeheime, Krankenanstalten, Betriebsanlagen
u. dgl.) ."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautl::iarung
folgenden Monatsersteri in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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