Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977)
LGBL_ST_19771018_54Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1977 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Schutz des Ortsbildes
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden -
ausgenommen die Landeshauptstadt Graz - die
in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik
das Ortsbild prägen und daher in ihrem
Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz
sowie in ihrer organischen Funktion zu
erhalten sind (Schutzgebiete).
(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes
ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) beschränkt. Durch
ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten
des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
(3) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung
in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
der Gemeinde sind - mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) - solche des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde.
§ 2
Schutzgebiete, Ortsbildkonzept
(1) Die Schutzgebiete. (§ 1 Abs. 1) sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor
Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde und
die Ortsbildkommission (§ 12) zu hören.
(2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer
einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen.
(3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz hinausgehenden eigenen
Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes
in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen.
Das Ortsbildkonzept ist innerhalb eines Jahres
nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch
den Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung
ist der Ortsbildsachverständige (§ 11) zu hören.
§ 3
Erhaltung der Gebäude und Objekte
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude
und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
geschützter Objekte, die in ihrer landschaft'
1
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liehen und baulichen Charakteristik das Ortsbild
prägen, nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz
oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinu:
n'gsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem
die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster
und Fensterteilungen, der Balkone und Erker
sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.
Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser,
Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur
des Gebäudes Auswirkungen auf das
äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu
erhalten.
(2) Maßnahmen, die der Instands'etzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen
äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz,
Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster ·oder
Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen,
die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes,
die durch frühere Umgestaltung
des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten_
sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung; diese ist
(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung
einer Abbruchbewilligung gemäß § 57 Abs. 1 lit. e
der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unzulässig.
Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz
nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung
für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag
gemäß § 70 Abs. 3 der Steiermärkischen
Bauordnung 1968 darf nur erteilt werden,
wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung
der Baugeprechen erwiesen oder die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht
gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs. 5) gegeben
ist. Die Entscheidung über den Abbruchauftrag _ obliegt
dem Gemeinderat.
(4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen, jedenfalls
vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2
und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem
Umfang ein Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu
erhalten ist.
(5) Bei Bau- und Widmungsansuchen ist zusätzlich
zu den nach den Bestimmungen der §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erforderlichen
Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen
Situation,' einzureichen.
§ 4
Ersichtlichmachung im Grundbuch
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 1 hat die Landesregierung
und nach Rechtskraft von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 4 die Gemeinde beim Grundbuchsgericht
den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage
der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe
gilt für die Aufhebung von Verordnungen
oder Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht
hat die entsprechenden grundbücherlichen
Eintragungen vorzunehmen.
§ 5
Anzeigepflicht
Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen
Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 2 - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung
derselben der Behörde unter Angabe der Gründe
anzuzeigen.
§ 6
Erhaltung öffentlicher Flächen
Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flußufer und dergleichen),
die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen,
Baumgruppen und dergleichen das Ortsbild
prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung in einer
diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten.
Die Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke,
Werbe- und Ankünd1gungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und dergleichen)
sowie· von anderen Baukörpern oder die dauernde
Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf, unbeschadet der sonstigen hiefür
geltenden Vorschriften, einer Bewilligung. Eine solche
ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck
· nicht verletzt wird.
§ 7
Neubauten, Zubauten, Umhauten
(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie -bei der Verbauung von
Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild
des betreffenden Ortsteiles einfügen; dasselbe
gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden,
die nicht gemäß § 3 Abs. 1 zu erhalten sind.
(2) Die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehenden
Baukörper dürfen in Baumasse (Länge, Breite, Höhe). Proportion und Gliederung nicht wesentlich
von den bisherigen oder von den benachbarten
Baukörpern abweichen. Portale und Schaufenster
haben im Ausmaß ihrer Offnungen, die tragende
Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.
(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter
Gebäude ein Neubau treten, so ist die Gestaltung
der Fassaden so vorzunehmen, daß keine
einheitliche Front entsteht, sondern die Fronten
entsprechend der vorherigen Aufteilung wieder in
mehrere deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden; es sei denn, eine einheitliche
Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild
des Ortsteiles ein.
§ 8
Vorschriftswidrige Maßnahmen
(1) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung Maßnahmen getätigt, die in Stück 15, Nr. 54 221
den §§ 3 und 7 geregelt .sind, ist die Einstellung
dieser Tätigkeit zu verfügen.
(2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine
nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen
bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche
Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude
oder Teile derselben sowie Objekte sind wie,
der in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden
Ausführung zu errichten.
§ 9
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung
der in den §§ 3, 6 und 7 angestrebten
Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit (§ 15 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968) gewährleistet
bleibt, auch in Abweichung von sonstigen
baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen.
§ 10
Verfahrensbestimmungen
(1) Bescheide nach den Bestimmungen de' r §§ 3, 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen
der §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit e, 62 und 70 Abs. 3
der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dürfen erst
nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen
( § 11) erlassen werden.
(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten
erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) bedroht und können von der Landesregierung
in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 101 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, behoben
werden.
(3) Bescheide nach diesem Gesetz und - soweit
sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide gemäß §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit. e, 62 und 70 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sind den Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
II. Ortsbildsachverständige und Ortsbildkommision
§ 11
Ortsbildsachverständige
(1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu
bestellen, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet
des Ortsbild- und Landschaftsschutzes verfügen
müssen (Ortsbildsachverständige). Die Gemeinde
hat aus diesem Kreis jeweils für die Dauer eines Jahres einen Ortsbildsachverständigen und für den FaU dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter
auszuwählen, den sie gemäß § 10 Abs. 1
heranzuziehen hat.
(2) Aufgabe dieser Ortsbildsachverständigen ist
es, die Landesregierung bei Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 und die Gemeinde in Fragen
des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu beraten
sowie vor Beschlußfassung des Ortsbildkonzeptes
(§ 2 Abs. 3). in Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und - soweit sie
Schutzgebiete betreffen - in Verfahren gemäß den §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit. e, 62 und 70 Abs. 3 der Steiermärkischen
Bauordnung 1968 Gutachten zu erstellen.
Ferner haben die Sachverständigen Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit dem Ortsbildschutz
der Gemeinde mitzuteilen.
(3) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre
gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
(4) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Ortsbildsachverständigen
und den Organen der Gemeinde sowie den vor ihr
Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu
gewähren, soweit dies zur Erfüllung der ihnen in
diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich
ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen
entgegenstehen.
§ 12
Ortsbildkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommiss1on eingerichtet. Dieser Kommission obliegt
es, vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 Gutachten zu erstellen.
(2) Die Ortsbildkommission besteht aus:
(3) Die Ortsbildkommission kann ihren Sitzungen
fallweise auch weitere einschlägige Fachleute (Statiker, Bodenmechaniker, Bausachverständige, Vertreter
der Historischen Landeskommission und des Steiermärkischen Landesarchivs) mit beratender
Stimme beiziehen.
(4) § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
.III. Förderung
§ 13
Aufbringung der Mittel
(1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3) oder Maßnahmen, die
der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen,
können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden.
(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel an die Gemeinden
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entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag zu
den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln
zu leisten (Landesbeitrag).
(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt_, das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem Vorjahr.
(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn die vom Land bestellten Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15 und 16
vor Erlassung der Bescheide nicht gehört oder deren
Gutachten in die Beweiswürdigung nicht einbezogen
wurden.
§ 14
Förderungsbestimmungen
(1) Arten der Förderung, die nebeneinander gewährt
werden können, sind:
(2) Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der Verpflichtung des § 3 Abs. 1
Kosten entstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (§ 10 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und bei Anwendung
der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
(3) Auf die Art und Höhe der Förderung besteht
kein Rechtsanspruch; sie ist nach dem Umfang und
den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter
Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe · der
· Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bestimmen.
• (4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden,
wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte
Maßnahme sichergestellt sind.
(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die
auf einen baubehördlichen Auftrag gemäß § 70 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu
behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes
im Sinne des § 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf
Abs. 3 diese Kosten bis zur Gärtze von der Gemeinde
übernommen werden. Im Bescheid gemäß § 15 Abs. 4 ist als Auflage zu verfügen, daß die
gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen
Amortisation der Gemeinde zu ersetzen ist. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge für andere bauliche
Maßnahmen kann nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit
der Gemeinden auf einen Zeitpunkt
innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsantrage! i festgesetzt werden.
§ 15
Verfahren
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden.
(2) Dem Antrag, der bei der zuständigen Gemeinde einzubringen ist, sind alle zur Beurteilung
und Uberprüfung der zu fördernden Maßnahme
erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
der der baulichen Maßnahme zugrunde liegende
baubehördliche Bescheid, eine gegliederte
Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung
der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) I;ie Gemeinde hat den Antrag samt Unterlagen
unter Anschluß einer Stellungnahme innerhalb
von acht Wochen dem von der Landesregierung
bestellten Ortsbildsachverständigen zur Begutachtung
zuzuleiten (§ 11).
(4) Wi'r d eine Förderung gewährt, so ist durch
Bescheid die Art und Höhe der Förderung sowie
allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der. Fälligkeit der Förderung festzusetzen.
Im Bescheid sind Bedingungen, Befristungen und Auflagen zulässig, die eine widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel gewährleisten.
§ 16
Zusicherung einer Förderung
(1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung
bei der zuständigen Gemeinde begehren.
(2) Einer soldien Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der die Gemeinde einen Bausachverständigen und den von der Landesregierung
bestellten Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen
hat. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben
so zu gestalten, daß den mit der Förderung
verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise
gedient wird, und dem Förderungswerber jene Maßnahmen
zu . bezeichnen, für die eine Förderung erwartet
werden kann.
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten.
Wird dem Begehren stattgegeben, sind unter
Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht
genommen ist, Art und Umfang der zu erwartenden
Förderung sowie die Zeit, für die diese Festlegungen
gelten, durch Bescheid zuzusichern.
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene
Zusicherung der Antrag auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.
§ 17
Pflichten des Förderungswerbers
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist
der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte
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Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung
der Baubehörde auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat
der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung innerhalb einer angemessen
zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen
bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen
schadlos zu halten. Eine weitere Förderung ist einzustellen.
(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung
stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von
der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat
die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen
Kosten und Gebühren zu tragen. Er ist
verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über
die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu
legen.
IV. Strafen, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
strafen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1
und 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen
gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Verordnungen und Bescheide und in Bescheiden
enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen
stellen eine Verwaltungsübertretung dar und
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
bis zu 100.000 S zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere
der Ubertretung und die durch die bauliche Ver-
·änderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht
entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit
am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen.
(2) Wer den in den § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4
aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht, so
·weft nicht ein strenger zu ahndender Tatbestand gegeben
ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
mit Geld his zu 10.000 S zu bestrafen:
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.
§ 19
Ubergangsbestimmungen
Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 4
gilt für alle im Schutzgebiet liegenden Gebäude
die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen
Verfahren hat daher § 10 Anwendung zu finden.
§ 20
Wirksamkeits beginn
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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